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§ 8 B-SWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1983

Gebührenbefreiung

§ 8.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR12149393

alte Dokumentnummer

N9198314774L

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