IV. ABSCHNITT
Vollziehung
§ 11.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,
- 2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz,
- 5. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Abs. 2 die Landesregierungen.
(2) Die Vollziehung des § 9 richtet sich nach § 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10011554
Dokumentnummer
NOR12149396
alte Dokumentnummer
N9198314777L
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