Normen
BDG 1979 §94 Abs2;
LBG Slbg 1987 §36 Abs1;
LBG Slbg 1987 §36 Abs2;
LBG Slbg 1987 §36 Abs3;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090017.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0035, vom 28. März 2017, Ro 2016/09/0005, sowie insbesondere vom 19. Dezember 2017, Ro 2017/09/0001, verwiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den (mit Wirksamkeit vom 30. November 2015 in den Ruhestand versetzten) Revisionswerber (in teilweiser Stattgebung seiner Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Salzburger Landesregierung (in der Folge: DK) vom 24. Jänner 2017) schuldig, er habe (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
1) im aktiven Dienststand als Leiter der für Naturschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung am 29. Oktober 2014 die unzulässige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung einer Vortragstätigkeit als Mitglied des ua als Berater und Ersteller von Gutachten in Naturschutzangelegenheiten öffentlich auftretenden Vereins X ausgeübt, was die Vermutung seiner Befangenheit gemäß § 11a Abs. 2 zweiter Tatbestand des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) hervorgerufen und wesentliche dienstliche Interessen gemäß § 11a Abs. 2 dritter Tatbestand L-BG gefährdet habe;
2) als Abteilungsleiter und damit Vorgesetzter gegenüber seiner Mitarbeiterin Y das Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit gemäß § 9 Abs. 5 L-BG gestört, indem er am 29. Oktober 2014 bei einer näher bezeichneten Veranstaltung die Seminar- bzw. Tagungsunterlagen der ihm unterstellten Y sowie durch Zurverfügungstellung dieser für den Verein X unter Verwendung von dessen Layout für einen konkret bezeichneten Vortrag unautorisiert außerdienstlich verwendet habe, sowie
3) seine Dienstpflicht zum Erhalt des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 L-BG verletzt, indem er während der Zeit vom 11. März bis 15. April 2013 trotz seiner Mitgliedschaft zum Verein X dessen Vereinsobmann Z zum nicht amtlichen Sachverständigen in einem vom Revisionswerber selbst geführten, näher bezeichneten bescheidmäßig abgeschlossenen Naturschutzberufungsverfahren bestellt und nicht abberufen habe, obwohl im Ablehnungsantrag der Landesumweltanwaltschaft vom 20. März 2013 auf die Befangenheit des Sachverständigen ua wegen dessen Naheverhältnis zum Verein X hingewiesen worden sei und ohne sein eigenes Naheverhältnis bzw. seine Mitgliedschaft zum Verein X und zu Z im Zuge der aufgeworfenen Befangenheitsthematik zu thematisieren.
3 Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen verhängte das Verwaltungsgericht (in Herabsetzung des behördlichen Strafausmaßes) über den Revisionswerber gemäß § 69 L-BG eine Geldstrafe in Höhe von einem Ruhebezug. Gleichzeitig wurde das im Disziplinarerkenntnis von der DK beschlossene Verbot der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz L-BG ersatzlos aufgehoben. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
4 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall von Bedeutung - im Wesentlichen zu Punkt 1) aus, dass die entgeltliche Vortragstätigkeit des Revisionswerbers für den Verein X am 29. Oktober 2014 eine Nebenbeschäftigung gemäß § 11a Abs. 1 und 3 L-BG darstelle. Eine Verletzung der Meldepflicht könne dem Revisionswerber nicht vorgeworfen werden, jedoch sei aufgrund der Aufgaben des Revisionswerbers als Leiter der für Naturschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung und des Vereinszweckes des Vereins X das Vorliegen der Vermutung der Befangenheit gemäß § 11a Abs. 2 L-BG zu bejahen gewesen. Aus diesen Gründen sei die Vortragstätigkeit zudem ohne Zweifel geeignet gewesen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Revisionswerber zu beeinträchtigen, weshalb der Revisionswerber gegen § 11a Abs. 2 dritter Tatbestand L-BG verstoßen habe.
5 Der Revisionswerber habe weiters, so das Verwaltungsgericht zu Punkt 2), Vortragsunterlagen seiner Mitarbeiterin Y, die diese ihm im Glauben überlassen habe, er würde sie dienstlich nutzen, außerdienstlich für eine entgeltliche Vortragstätigkeit für den Verein X verwendet, wobei Y als Verfasserin aufgeschienen sei und die Unterlagen mit dem Logo des Vereins versehen worden seien. Dieses Verhalten habe die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschritten und keineswegs zu einem Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen. Daran vermögen auch die Einwände des Revisionswerbers, Y habe die Überlassung der Unterlagen nicht an die Bedingung geknüpft, diese dürften nicht in Zusammenhang mit dem Verein X verwendet werden, nichts zu ändern, da Y nicht einmal Kenntnis vom Verein gehabt habe. Dass der Betriebsfrieden ernstlich gestört worden sei, werde sowohl durch die Androhung rechtlicher Schritte gegen den Revisionswerber als auch durch die von Y anwaltlich eingeforderte Unterlassungserklärung des Vereins belegt. Der Revisionswerber habe sohin gegen § 9 Abs. 5 L-BG verstoßen.
6 Zu Punkt 3) führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außerdem aus, es sei eine Hemmungswirkung gemäß § 36 Abs. 3 L-BG eingetreten, weil der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Suspendierung des Revisionswerbers gewesen sei. Das Verhalten des Revisionswerbers bezüglich der Bestellung des Vereinsobmannes Z zum Sachverständigen sei aus objektiver Sicht jedenfalls geeignet gewesen, die volle Unbefangenheit des Revisionswerbers in Zweifel zu ziehen. Auch die Tatsache, dass der Revisionswerber seine Vereinsmitgliedschaft trotz Hinweises im Ablehnungsantrag der Landesumweltanwaltschaft nicht thematisiert habe, könne bei einem durchschnittlichen, mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht näher vertrauten Beobachter den Eindruck erwecken, dass der Revisionswerber sein Amt nicht korrekt ausübe und das Gebot der Unparteilichkeit verletze.
7 Gegen den schuld- und strafaussprechenden Teil dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die außerordentliche Revision zurückzuweisen bzw. diese als unbegründet abzuweisen.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).
11 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017). Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. VwGH 2.6.2016, Ra 2015/08/0044, mwN).
12 Zu Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe den Schuldspruch unzulässig modifiziert, da ihm im Einleitungsbeschluss und Disziplinarerkenntnis die unzulässige Nebenbeschäftigung als Obmann-Stellvertreter des Vereins X vorgeworfen, er im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aber schuldig gesprochen worden sei, weil er als Vereinsmitglied einen Vortrag gehalten habe. Dies sei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "nicht vereinbar" und verstoße gegen diese.
13 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid bzw. das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. noch einmal VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Indem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision überhaupt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt ist, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.
14 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass - anders als der Revisionswerber vermeint - dieser bereits dem (ergänzenden) Einleitungs- und Ladungsbescheid vom 18. Oktober 2016 zufolge im begründeten Verdacht gestanden hat, er habe die in Rede stehende Nebenbeschäftigung "eines zweiten Vorstands bzw. Obmann-Stellvertreters und ordentlichen Mitgliedes" beim Verein X ausgeübt. Im Disziplinarerkenntnis der DK wurde der Revisionswerber sodann im Hinblick auf seine Funktion für den Verein X als zweiter Vorstand bzw. Obmann-Stellvertreter für schuldig erkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Dieser Bescheid dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen hat und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047, mwN). Relevant ist sohin ua, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Dass das Verwaltungsgericht die Funktion des Revisionswerbers beim Verein X anders als die DK beurteilt hat, kann dem Revisionswerber nicht zum Nachteil gereichen. Bereits aus dem (ergänzenden) Einleitungs- und Ladungsbescheid geht hervor, dass es im Verfahren um die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Obmann-Stellvertreter und ordentliches Mitglied geht. Für den Revisionswerber war daher im gesamten Verfahren hindurch der oben angeführte Schutz gegeben und die erforderlichen Verteidigungsrechte wurden gewahrt. Das Verwaltungsgericht ist nach dem Vorgesagten entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers auch nicht über den Verfahrensgegenstand "hinausgegangen".
15 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang, aber auch an anderen Stellen in der Zulässigkeitsbegründung, unsubstanziiert Verfahrensmängel geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substanziierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich, wie bereits ausgeführt, aus der gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0052).
16 Wenn der Revisionswerber auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, 2010/12/0054, verweist, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Fall nicht mit dem Revisionsfall vergleichbar ist, ging es darin doch nicht um disziplinarrechtliche Vorwürfe, ein Abweichen hinsichtlich der Beurteilung einer Nebenbeschäftigung ergibt sich ebenfalls nicht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vermag der Revisionswerber daher auch mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Im Übrigen genügt ein Verweis in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit auf die sonstigen Ausführungen in der Revision nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0003).
17 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung zum eingangs wiedergegebenen Punkt 3) weiters vor, dass Verjährung eingetreten sei. Zwischen dem zugrunde gelegten Tatbegehungszeitraum 11. März bis 15. April 2013 bis zur Einleitung des diesen Anschuldigungspunkt betreffenden Disziplinarverfahrens im Mai 2016 seien mehr als drei Jahre vergangen. Das Verwaltungsgericht habe eine eingetretene Verjährung mit der Begründung verneint, dass durch den im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang ergangenen Suspendierungsbescheid eine Hemmung eingetreten sei. Es fehle Rechtsprechung dazu, ob ein Suspendierungsverfahren eine solche Hemmungswirkung haben könne.
18 Damit zeigt der Revisionswerber wiederum keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Hemmung der Verjährung ist in § 36 Abs. 3 L-BG geregelt. Demnach wird der Ablauf der in § 36 Abs. 1 und 2 L-BG genannten Fristen gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines der näher bezeichneten Verfahren in den Z 1 bis 4 ist (dazu zählen ua die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der - insoweit vergleichbaren - Bestimmung des § 94 Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochen, dass jedes der in dieser Bestimmung genannten Verfahren dann, wenn "der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand" des Verfahrens ist, hemmend wirkt. Auch wenn der Sachverhalt noch nicht erwiesen ist, sondern sich erst - wie bei der Suspendierung oder bei Erlassung eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses - im Verdachtsbereich befindet, liegt er der Dienstpflichtverletzung zugrunde, die den Gegenstand des Suspendierungsverfahrens oder des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses bildet (vgl. VwGH 5.9.2013, 2013/09/0014, mwN; vgl. dazu, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vorliegt, wenn es zur fraglichen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu einer anderen Norm gibt, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von der im konkreten Fall anzuwendenden Norm unterscheidet VwGH 20.4.2016, Ra 2016/11/0049; 22.4.2015, Ro 2014/10/0082).Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Verhalten bereits Gegenstand des Suspendierungsverfahrens gewesen ist und dieses Suspendierungsverfahren zuletzt mit dem eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2017 neuerlich zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht verwiesen wurde, kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die Ansicht vertritt, es sei keine Verjährung eingetreten.
19 Soweit sich der Revisionswerber im Übrigen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097, mwN). Derartige Mängel zeigt die Revision nicht auf.
20 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2018
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