VwGH Ro 2016/09/0005

VwGHRo 2016/09/000528.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Dr. K T in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 2015, Zl. LVwG-6/121/11-2015, betreffend Suspendierung nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0035, verwiesen.

2 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 17. Dezember 2014 wurde gemäß § 48 Abs. 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) die Suspendierung des Revisionswerbers ausgesprochen, weil seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes, welches bereits durch zahlreiche mediale Berichterstattung erheblich geschädigt worden sei, und wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährden würde. Es bestehe u. a. der begründete Verdacht, der Revisionswerber habe eine von ihm ausgeübte, vom inhaltlichen und zeitlichen Ausmaß derzeit noch nicht abschließend umgrenzbare Tätigkeit für den Verein I.C., dessen Ziel unter anderem in der Beratung und Erstellung von Gutachten liege, die auch den Wirkungsbereich der vom Revisionswerber geleiteten Abteilung beträfen, der Dienstbehörde schuldhaft nicht gemeldet und durch diese Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere, die Vermutung seiner Befangenheit hervorrufe und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährde. Durch dieses Verhalten stehe der Revisionswerber im begründeten Verdacht, er habe schuldhaft gegen die Bestimmungen des § 11a Abs. 2 und Abs. 3 L-BG verstoßen.

3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20. Februar 2015 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

4 Dieses Erkenntnis wurde mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0035, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:

"Zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unstrittig, dass eine Verwendung des Revisionswerbers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz als Leiter der früheren Abteilung Naturschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung auf Grund der mit 1. Jänner 2015 wirksam gewordenen Auflösung dieser Abteilung nicht mehr in Frage kommen konnte. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde führt aus, dass sie sich im Fall der Aufhebung der Suspendierung vermutlich dazu gezwungen sähe, eine Dienstbefreiung bei Gewährung von vollen Bezügen in Betracht ziehen zu müssen.

Der Revisionswerber hat vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, dass er sich seit dem 1. September 2014 aus dem operativen Geschäft der Abteilung Naturschutz zurückgezogen und auch seine Mitgliedschaft im Verein I.C. zurückgelegt habe, daher sei seine Suspendierung nicht gerechtfertigt.

Diesem Einwand hat das Verwaltungsgericht mit der Aussage entgegnet, dass den Revisionswerber dieser Umstand nicht von seiner disziplinären Verantwortung befreie. Das trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwar zu. Jedoch ist im Suspendierungsverfahren nicht die Frage der disziplinären Verantwortung zu beurteilen, sondern die Frage, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst während des Disziplinarverfahrens wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind.

Das Verwaltungsgericht führt aus, dass gerade in jenem Zuständigkeitsbereich, für welchen der Revisionswerber in seiner Funktion als Abteilungsleiter der Abteilung Naturschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung - neben Führungsaufgaben - verantwortlich zeichne und häufig in Kontakt mit der Bevölkerung sei, die Öffentlichkeit seit geraumer Zeit sehr sensibel sei, daher sei das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Revisionswerbers im Fall seiner Belassung im Dienst gefährdet.

Der Revisionswerber hält das angefochtene Erkenntnis für rechtswidrig, weil er infolge seiner Erklärung verbindlich zum 31. Dezember 2014 den Aktivstand beendet hätte und verbindlich in den Ruhestand zu versetzen sei. Nur die Suspendierung habe zur Folge, dass seine Ruhestandsversetzung erst mit dem auf die Aufhebung der Suspendierung folgenden Monatsletzten stattzufinden habe. Weiters sei die Geschäftsordnung im Amt der Salzburger Landesregierung dahingehend geändert worden, dass nunmehr der Arbeitsplatz des Revisionswerbers weggefallen sei. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, nämlich mit dem 1. Jänner 2015, sei im Rahmen einer Umorganisation die Naturschutzabteilung im Amt der Landesregierung aufgelöst worden und damit jener Naturschutzagenden inkludierende Abteilungsleiterarbeitsplatz weggefallen, den der Revisionswerber innegehabt habe und in dessen Rahmen er befangen gewesen sein solle. Im Übrigen habe der Revisionswerber seine Mitgliedschaft im Verein I.C. beendet und sei schon vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die Vereinsauflösung erfolgt.

Im Fall der Aufhebung seiner Suspendierung würde der Revisionswerber daher nicht mehr in die Lage kommen, als Leiter der Abteilung Naturschutz im Amt der Salzburger Landesregierung tätig zu werden. Es sei daher jedenfalls nicht mehr erforderlich, eine Sicherung des Verfahrens in dieser Hinsicht vorzunehmen.

Die belangte Behörde führt aus, dass eine Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers auf Grund eines von ihm gestellten Antrages im Fall der Aufhebung seiner Suspendierung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam werden könnte, in dem die Suspendierung geendet hat.

Demgegenüber hat das Landesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber im Fall des Unterbleibens seiner Suspendierung oder der Aufhebung seiner Suspendierung neuerlich in jenem Bereich tätig wäre und Verantwortung tragen würde, auf welchen sich die ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung bezog. Das Verwaltungsgericht hat damit aber verkannt, dass die vom Revisionswerber angeführte Änderung seines Arbeitsplatzes sowie eine bevorstehende Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses für die Frage der Zulässigkeit und Aufrechterhaltung seiner Suspendierung deswegen von maßgeblicher Bedeutung sein können, weil durch die Änderung dieser Umstände auch die Art und Schwere einer möglichen Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes in einem anderen Licht erscheinen würden.

Die Suspendierung hat nicht den Zweck, eine Ruhestandsversetzung hintanzuhalten um gegen den Beamten eine Disziplinarstrafe noch als Beamten des Aktivstandes verhängen zu können. Die Suspendierung hat auch nicht den Zweck, das Wirksamwerden einer Erklärung nach § 4 Abs. 1 L-BG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, gemäß Abs. 3 leg. cit. zu hindern. Dies sind vielmehr nur Rechtsfolgen einer Suspendierung. Die von der belangten Behörde wiedergegebenen Überlegungen, gegen einen im Aktivstand stehenden Beamten könnten im Hinblick darauf höhere Geldstrafen verhängt werden, als in diesem Fall eine Geldstrafe von seinem Aktivbezug und nicht wie von einem Beamten im Ruhestand nur vom Ruhebezug bemessen werden könne, sind für die Frage der Zulässigkeit einer Suspendierung nicht maßgeblich. Ebenso wenig maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Suspendierung ist der Umstand, dass im Fall der Suspendierung gemäß § 48 Abs. 2 L-BG eine Bezugskürzung eintritt und daher vom Dienstgeber geringere Mittel für den Beamten aufzuwenden sind, als wenn der Beamte nicht suspendiert wäre. Die Bezugskürzung ist nämlich nur eine Folge, nicht aber für sich ein öffentliches Interesse an der Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Suspendierung.

War aber die im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung und Tätigkeit beendet, der Verein I.C. aufgelöst, das Aktivdienstverhältnis des Revisionswerbers auf Grund seiner Ruhestandserklärung zu beenden und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden, auf welchen der Revisionswerber im Fall der Beendigung seiner Suspendierung zurückkehren und dort mit Verantwortung im Naturschutzbereich tätig hätte werden können, so hat sich die für eine Suspendierung maßgebliche Sachlage im vorliegenden Fall derart geändert, dass nicht mehr ohne weiteres gesagt werden konnte, dass durch die Belassung des Revisionswerbers im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gemäß § 48 Abs. 1 L-BG gefährdet gewesen wären."

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 2015 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

6 Begründend legte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges jenen Sachverhalt zugrunde, der bereits im Erkenntnis vom 20. Februar 2015 festgestellt worden war. Ergänzend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass "der eigentliche Übertritt (des Revisionswerbers) in den Ruhestand" gemäß § 3d L-BG zum 30. Juni 2018 erfolgen würde. Weiter wurde festgestellt, dass mit 1. Jänner 2015 im Amt der Landesregierung eine Strukturreform wirksam geworden sei und Abteilungsleiter der neugebildeten Abteilung 5 "Natur- und Umweltschutz, Gewerbe" Hofrat DI Dr. O. G. (somit nicht der Revisionswerber) sei.

7 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - zusammengefasst aus, die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Suspendierung habe sich ausschließlich auf den Zeitraum 17. Dezember 2014 bis einschließlich 13. August 2015 zu beschränken, zumal mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2015 die Suspendierung aufgehoben worden sei.

8 Zu den "vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen" sei auszuführen, dass das Verwaltungsgericht der Meinung gewesen sei und (nach wie vor) sei, dass der Umstand, dass der Revisionswerber seine Funktion als Obmann-Stellvertreter im Verein I.C. zurückgelegt habe, aus dem Verein ausgetreten sei und dieser Verein am 27. Dezember 2014 aufgelöst worden sei, die bestehende Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes nicht in einem anderen Licht erscheinen lasse. Ob der Revisionswerber die unzulässige Nebenbeschäftigung beendet habe bzw. der Verein I.C. aufgelöst worden sei, könne am Ergebnis, dass das Ansehen des Amtes nachhaltig gefährdet bzw. geschädigt worden sei, keine Änderung herbeiführen. Das massiv beeinträchtigte Vertrauen der Bevölkerung könne nicht dadurch wiederhergestellt werden, dass "man erkläre", dass der Revisionswerber die unzulässige Nebenbeschäftigung beendet habe bzw. der Verein I.C. aufgelöst worden sei. Das Verwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass die vorgeworfene unzulässige Nebenbeschäftigung beendet worden bzw. der Verein aufgelöst worden sei, nichts an der weiter bestehenden Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes ändere. Das Ansehen des Amtes sei daher nach Meinung des Verwaltungsgerichtes durch die im Verdachtsbereich vorgeworfene unzulässige Nebenbeschäftigung des Revisionswerbers im Zeitraum vom 17. Dezember 2014 bis 13. August 2015 nachhaltig gefährdet gewesen.

9 Aufgrund des Umstandes, dass der Revisionswerber zwar mit Schreiben vom 10. November 2014 ersucht habe, mit 1. Jänner 2015 in den Ruhestand versetzt zu werden, am 25. November 2014 aber Selbstanzeige erstattet habe, sei die Disziplinarbehörde verpflichtet gewesen, das Disziplinarverfahren einzuleiten. Ein Beamter, der wie der Revisionswerber eine Selbstanzeige erstatte, hindere sich somit selbst an seiner Ruhestandsversetzung. Das Verwaltungsgericht komme daher zum Ergebnis, dass das Aktivdienstverhältnis des Revisionswerbers aufgrund seines Antrages auf Ruhestandsversetzung "zum damaligen Zeitpunkt nicht zu beenden" gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich im Suspendierungsverfahren ausschließlich darauf zu beschränken, die Tatbestandsvoraussetzungen einer verfügten Suspendierung zu überprüfen, nicht "jedoch Sach- und Rechtsfragen (Beurteilung der Frage, ob das Aktivverhältnis infolge Ruhestandsversetzung zu beenden war bzw welche Tätigkeit der (Revisionswerber) - außer seiner damaligen Abteilungsleiterfunktion - ausüben wird) zu klären, die im hier relevanten Zeitraum darüber hinaus nur hypothetisch" zu beantworten gewesen wären. Ein Übertritt des Revisionswerbers in den Ruhestand gemäß § 3d L-BG hätte erst am 30. Juni 2018 erfolgen können. Dieser Zeitraum (von der Suspendierung bis zum 30. Juni 2018) hätte auch nicht mit einem "Resturlaub" überbrückt werden können.

10 Auch der Umstand, dass eine Verwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Revisionswerbers als Leiter der früheren Naturschutzabteilung aufgrund der mit 1. Jänner 2015 wirksam gewordenen Auflösung dieser Abteilung nicht mehr in Frage kommen könne bzw. der Revisionswerber sich seinen Behauptungen zufolge seit 1. September 2014 aus "dem operativen Geschäft der Abteilung" zurückgezogen habe, könne nicht dazu führen, dass "eine Suspendierung zu beseitigen" sei. Dazu komme, dass "zum damaligen Zeitpunkt (nach 1.1.2015) nicht auszuschließen" gewesen sei, dass der Revisionswerber "neuerlich in jenem Bereich tätig wäre und Verantwortung tragen würde, auf welchen sich die ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung" bezogen habe. Derartige (darüber hinaus hypothetische) Feststellungen habe das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht treffen können und könne es nicht treffen, diese Entscheidung obliege ausschließlich der Dienstbehörde. Dem Verwaltungsgericht sei im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 20. Februar 2015 bewusst gewesen, dass der Revisionswerber auf Grund der mit 1. Jänner 2015 wirksam gewordenen Auflösung dieser Abteilung nicht mehr als Leiter der früheren Naturschutzabteilung tätig werden könne. Das Ansehen des Amtes sei nach Meinung des Verwaltungsgerichtes im zu beurteilenden Zeitraum vom 17. Dezember 2014 bis 13. August 2015 aber derart nachhaltig geschädigt worden, sodass selbst eine Aufgabenbereichsänderung nicht geeignet gewesen sei, den bereits eingetretenen Vertrauensverlust der Bevölkerung in diesem kurzen Zeitraum wiederherzustellen.

11 Zusammenfassend bestehe gegenüber dem Revisionswerber für den zu beurteilenden Zeitraum vom 17. Dezember 2014 bis 13. August 2015 der begründete Verdacht der Begehung zweier nicht bloß im Bagatellbereich vorliegender Dienstpflichtverletzungen, die ihrer Art nach geeignet seien, das Ansehen des Amtes, aber auch wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Da die belangte Behörde zu Recht die Suspendierung ausgesprochen habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte (ordentliche) Revision.

13 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtzustand herzustellen.

15 Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2016, Ro 2016/11/0007, mwN; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0003).

16 Im vorliegenden Fall geht das Verwaltungsgericht von jener Sachlage aus, die bereits dem hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015 zugrunde lag. Die nunmehrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 3d L-BG können daran nichts ändern, zumal damit nicht in Frage gestellt wird, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Erklärung vom 10. November 2014 im Falle des Wegfalls der Suspendierung im Grunde der §§ 4, 4a L-BG in den Ruhestand zu versetzen war. Dies steht auch mit dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten im Einklang, wurde der Revisionswerber doch - vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - aufgrund seiner Erklärung vom 10. November 2014 mit Bescheid vom 23. November 2015 gemäß § 4 Abs. 3 iVm § 4a Abs. 2 L-BG mit Wirksamkeit vom 30. November 2015 in den Ruhestand versetzt.

17 Darüber hinaus lässt die wiedergegebene Aussage im angefochtenen Erkenntnis, es sei "zum damaligen Zeitpunkt (nach 1.1.2015) nicht auszuschließen" gewesen, dass der Revisionswerber "neuerlich in jenem Bereich tätig wäre und Verantwortung tragen würde, auf welchen sich die ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung" bezogen habe, nicht nur jegliche Begründung vermissen, diese Aussage steht auch mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, diesem sei (bereits) im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 20. Februar 2015 bewusst gewesen, dass der Revisionswerber auf Grund der mit 1. Jänner 2015 wirksam gewordenen Auflösung dieser Abteilung nicht mehr als Leiter der früheren Naturschutzabteilung tätig werden könne, in Widerspruch. Das Verwaltungsgericht nimmt nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochten Erkenntisses in diesem Zusammenhang allerdings auch den Standpunkt ein, es könne derartige "hypothetische Feststellungen" nicht treffen, sodass nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht insofern überhaupt - von bisherigen Annahmen abweichende - Sachverhaltsannahmen treffen wollte.

18 Demnach lag dem Verwaltungsgericht keine Änderung der im Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2015 dargelegten Umstände, wonach die im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung und Tätigkeit beendet, der Verein I.C. aufgelöst, das Aktivdienstverhältnis des Revisionswerbers auf Grund seiner Ruhestandserklärung zu beenden und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden war, auf welchen der Revisionswerber im Fall der Beendigung seiner Suspendierung zurückkehren und dort mit Verantwortung im Naturschutzbereich tätig hätte werden können, vor.

19 Davon ausgehend war das Verwaltungsgericht aber an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die für eine Suspendierung maßgebliche Sachlage im vorliegenden Fall derart geändert hat, dass nicht mehr ohne weiteres gesagt werden konnte, dass durch die Belassung des Revisionswerbers im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gemäß § 48 Abs. 1 L-BG gefährdet gewesen wären, gebunden.

20 Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht - wie die oben wiedergegebenen Begründungsteile des angefochtenen Erkenntnisses hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen - dieser Rechtssauffassung nicht folgen und seiner Ersatzentscheidung nicht zugrunde legen wollte, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

21 Der Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. März 2017

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