VwGH Ra 2015/06/0003

VwGHRa 2015/06/000327.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei Ing. Mag. B S in S, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. November 2014, Zl. LVwG-3/137/5-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: P GmbH; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, das Landesverwaltungsgericht habe sich mit den Argumenten seiner Beschwerde, den zahlreichen reklamierten Rechtswidrigkeiten und der unzutreffenden Rechtsansicht in dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid sowie dem Umstand, dass er bereits durch den laufenden Betrieb (des in Rede stehenden Objektes, an das projektgemäß ein Zu- und Aufbau erfolgen soll) gesundheitlichen Schaden erlitten habe, nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Zulässigkeit des Bauvorhabens einfach unterstellt. "Wie noch unten weiter dargestellt" habe das Landesverwaltungsgericht massive Verfahrensfehler begangen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtig bei der Beurteilung der Einwende herangezogen.

Zu letzterem ist zunächst festzuhalten, dass damit dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG vorliegen, nicht Rechnung getragen wurde. Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0075, mwN). Mit den sonstigen im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Verfahrensmängeln werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. auch den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/08/0064). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2015

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