VwGH 2012/03/0178

VwGH2012/03/017821.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des F H in W, vertreten durch Lindenhofer, Luegmayer Rechtsanwälte GesbR in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 17/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2012, Zl BMVIT-820.343/0008-IV/SCH2/2012, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1460;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §31e;
EisenbahnG 1957 §31f Z3;
EisenbahnG 1957 §48;
EisenbahnG 1957;
LStG NÖ 1999 §13b Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z4;
ABGB §1460;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §31e;
EisenbahnG 1957 §31f Z3;
EisenbahnG 1957 §48;
EisenbahnG 1957;
LStG NÖ 1999 §13b Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

A.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baubewilligung für den Bahnhofsumbau St. Peter-Seitenstetten von km 143,875 bis km 146,444 der Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg (Westbahn) unter Mitanwendung von wasserrechtlichen Bestimmungen erteilt. Diese Bewilligung umfasste unter anderem die Auflassung der Eisenbahnkreuzung der Landstraße L 6265 mit der Westbahn bei km 144,646 und den Abtrag der zugeschalteten 4-teiligen Vollschrankenanlage mit Fernüberwachung (Spruchpunkte I. und IV. des angefochtenen Bescheides). Das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte blieb unberührt (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

Ferner wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, eine Verlegung der Landstraße L 6265 auf einer Gesamtlänge von ca 670 m - wie im Einreichprojekt dargestellt - auszuführen (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides). Alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, Anträge oder sonstigen Vorbringen wurden von der belangten Behörde abgewiesen, zivilrechtliche Ansprüche zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen, nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides).

A.2.1. Begründend stellte die belangte Behörde zunächst die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Rechtsgrundlagen dar und hielt daran anschließend fest, dass die gegenständliche Eisenbahnstrecke mit Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken, BGBl Nr 1989/370 in der Fassung BGBl II Nr 1998/397 (1. Hochleistungsstreckenverordnung), zur Hochleistungsstrecke erklärt worden sei, woraus die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erteilung der verfahrensgegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baubewilligung resultiere.

A.2.2. Hinsichtlich des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde sodann aus, dass die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 23. April 2012 für das vorliegende Vorhaben um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung gemäß §§ 31 ff des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 (EisbG), sowie um eine behördliche Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung bei km 144,646 gemäß § 48 EisbG angesucht habe. Diesem Antrag seien die erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 14. August 2012 habe die mitbeteiligte Partei - nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 4. Juni 2012 - geänderte Unterlagen vorgelegt, um Mitbehandlung der wasserrechtlichen Belange ersucht, einen Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung gestellt und den Antrag auf behördliche Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung zurückgezogen. Da sich der Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht auf Wald bezogen habe, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, sei dieser Antrag mit Schreiben vom 19. September 2012 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 6 AVG weitergeleitet worden. Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 21. August 2012 seien ferner eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Projektunterlagen bei den Marktgemeinden S und W zur Einsicht aufgelegt worden. Die mündliche Verhandlung habe am 12. September 2012 in Seitenstetten stattgefunden, die noch erforderliche Stellungnahme des straßenverkehrstechnischen Sachverständigen vom 24. September 2012 zu den Beteiligtenvorbringen sei der belangten Behörde von der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden. Darin habe der Sachverständige zusammengefasst ausgeführt, dass die öffentlichen Verkehrsverbindungen projektgemäß in geeigneter Weise wieder hergestellt und den Verkehrserfordernissen entsprechen würden. Durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung und Verlegung der Landstraßen würde nur ein kleiner Personenkreis (ca 100 Personen) von Umwegen betroffen sein; diese Umwege seien zumutbar. Den betroffenen Verfahrensparteien und Beteiligten sei diese Stellungnahme mit Schreiben vom 26. September 2012 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übermittelt worden. Seitens des Landeshauptmanns von Niederösterreich sei mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 mitgeteilt worden, dass das gegenständliche Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich bewilligungsfähig sei. Neben der Marktgemeinde W und der Marktgemeinde S habe auch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 eine Stellungnahme erstattet, in welcher mit näherer (insbesondere auf die Breite des geplanten neu zu errichtenden Straßenabschnittes und der Anzahl der von der Schließung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung betroffenen Personen bezogenen) Begründung der gutachterlichen Stellungnahme des verkehrstechnischen Sachverständigen entgegengetreten worden sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 sei wiederum die mitbeteiligte Partei der Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegengetreten.

A.2.3. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass das gegenständliche Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen des § 31f EisbG ebenso wie jene nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl Nr 215/1959 (WRG), erfülle, und dass die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes eingehalten würden. Die Eisenbahnstrecke Wien-Salzburg sei Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems nach dem Beschluss Nr 661/2010/EU vom 7. Juli 2010 des Europäischen Parlaments und Rates und weiters eine Hochleistungsstrecke im Sinne des § 1 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl Nr 135/1989 (HlG). Das gegenständliche Vorhaben stelle eine Redimensionierung bzw Erneuerung von Anlagen des Bahnhofes St. Peter-Seitenstetten dar und diene im Wesentlichen der Erhöhung der Sicherheit durch Errichtung einer Personenunterführung und Auflassung einer Eisenbahnkreuzung, der Qualitätsverbesserung durch eine Attraktivierung der Verkehrsstation mit Errichtung eines Inselbahnsteiges und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch eine Redimensionierung von Anlagen (Abtragung nicht mehr benötigter Gleise und Weichen, Vorsehung von sicherungstechnischen Maßnahmen). Insbesondere aufgrund der im Bauvorhaben enthaltenen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen von Gebietskörperschaften bzw mit der allfälligen Verletzung subjektivöffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von Parteien als überwiegend anzusehen sei.

Im Zusammenhang mit den Einwendungen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass die Auflassung der Eisenbahnkreuzung ein wesentlicher sicherheitsrelevanter Bestandteil des Vorhabens sei. Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie der ergänzenden Stellungnahme des straßenverkehrstechnischen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass die durch den Bau der Eisenbahn unterbrochenen Verkehrsanlagen in geeigneter Form wiederhergestellt würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer offenbar behaupteten Ersitzung einer Dienstbarkeit sei auf die Judikatur zu verweisen, wonach durch die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 EisbG keine Entscheidung über Bestehen oder den Umfang einer behaupteten Dienstbarkeit getroffen werde. Gleiches gelte auch im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, wo allfällige bestehende zivilrechtliche Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. An einem öffentlichen Weg könnten im Übrigen nur dann Privatrechte erworben werden, wenn die Benützung des Weges in anderer Weise ausgeübt werde, als sie von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches erfolge. Unabhängig davon sei die Zustimmung des Eigentümers bzw des dinglich Berechtigten keine Genehmigungsvoraussetzung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Eine allfällige Erschwernis der Benutzung öffentlicher Straßen (wie die relevierte Umwegproblematik) stelle keinen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer nach dem EisbG zustehendes subjektiv-öffentliches Recht dar. Darüber hinaus seien das vorliegende Gutachten und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme, nach der die neu hergestellte Straßenverbindung dem Verkehrsbedarf und dem Stand der Technik entspreche, widerspruchsfrei, in sich schlüssig und mängelfrei, diesen könnte nur durch Argumentationen auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden.

A.2.4. Zusammenfassend kam die belangte Behörde abschließend zum Ergebnis, dass aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des vorliegenden Sachverständigengutachtens gemäß § 31a EisbG, des vorliegenden Verhandlungsergebnisses und des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Ausführungen und der durch die belangte Behörde erfolgten Beweiswürdigung, das gegenständliche Bauvorhaben genehmigt werden konnte.

B.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

B.2. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die Aktenvorlage durch die belangte Behörde erfolgte zu dem zur Zahl 2012/03/0179 protokollierten Beschwerdefall. Dieser Fall hatte eine Beschwerde der Marktgemeinde W zum Gegenstand, die sich ebenfalls gegen den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid richtete. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2013, 2012/03/0179, wurde dieses Verfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt und die dort beschwerdeführende Partei zur Leistung eines Ersatzes für den Aufwand der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof verpflichtet. Angesichts der Unvollständigkeit der vorgelegten Verwaltungsakten legte die belangte Behörde auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes im September 2014 ergänzend Aktenunterlagen vor.

B.3. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die vorliegende Beschwerde kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.

C. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

C.1. Nach § 31e des Eisenbahngesetzes in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung der Novelle 2006, BGBl I Nr 125 (EisbG), sind in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG unter anderem die "Eigentümer betroffener Liegenschaften" und "die an diesen dinglich Berechtigten". Betroffene Liegenschaften sind nach § 31e zweiter Satz EisbG "außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen".

Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im obigen Sinn (nämlich des Grundstückes Nr 468/1, 03206 KG B) anzusehen ist.

Ausgehend davon war er im Verwaltungsverfahren berechtigt, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte zum Inhalt haben. Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisbG (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.

Gemäß § 31f Z 3 EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn eingewendete subjektivöffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv-öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht (vgl etwa VwGH vom 19. April 2012, 2010/03/0018, und VwGH vom 24. September 2014, 2012/03/0003).

C.2. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" erachtet

sich der Beschwerdeführer als betroffener

Liegenschaftseigentümer sowie als Anrainer und Eigentümer eines

ersessenen Rechtes auf Nutzung der Eisenbahnkreuzung der

Landstraße L 6265 mit der Westbahn bei km 144,646 in seinem

gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Bestand

(=Nichtauflassung) der genannten Eisenbahnkreuzung und auf Bestand

(=Nichtabtrag) der zugeschalteten 4-teiligen Vollschrankenanlage

mit Fernüberwachung verletzt.

C.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs 1 leg cit nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl etwa VwGH vom 20. Juni 2012, 2009/17/0141, VwGH vom 28. März 2014, 2013/02/0053, VwGH vom 24. September 1997, 97/03/0198).

C.4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft auf dem Boden des § 31e EisbG (wie erwähnt) erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisbG (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (vgl den bereits erwähnten Beschluss vom 19. April 2012, 2010/03/0018, vgl auch VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165).

Der Beschwerdeführer hat aber im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert dargetan, inwiefern die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft durch die Auflassung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung und den Abtrag der zugeschalteten 4-teiligen Vollschrankenanlage mit Fernüberwachung unmittelbar beeinträchtig würde. Bloße mittelbare Beeinträchtigungen, etwa eine Verschlechterung der Verkehrsanbindung seiner Liegenschaft, begründen aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die der Beschwerdeführer im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren geltend machen kann (vgl VwGH vom 19. April 2012, 2010/03/0018). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof schon klargestellt, dass nach dem EisbG kein Anspruch darauf besteht, dass das bestehende Wegenetz (mit möglichst kurzen Verbindungen) samt der vorhandenen Eisenbahnkreuzung erhalten bleibt (vgl in diesem Sinn VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133).

Mangels unmittelbarer Beeinträchtigung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden betroffenen Liegenschaft kann der Beschwerdeführer durch die Auflassung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung bei km 144,646 der Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg samt der zugeschalteten 4-teiligen Vollschrankenanlage mit Fernüberwachung in keinem ihm zukommenden - aus dem Eigentum an der Liegenschaft resultierenden - subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden.

Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass - was sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt (vgl Grundeinlöseverzeichnis, Plannummer: BFSP-EB-0000SP-00-0002- F00, Ordnungsnummer 331) - ein Teil der Liegenschaft des Beschwerdeführers, anders als die Beschwerde behauptet, nicht für die Verlegung der L 6265, sondern für die Durchführung von wasserbaulichen Maßnahmen herangezogen werden soll.

C.5. Der Beschwerdeführer konnte - im Ergebnis - aber auch durch die Auflassung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung in keinem ersessenen Recht auf Nutzung dieser Kreuzung verletzt werden.

C.5.1. Damit, dass entgegen der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift vertretenen Rechtsauffassung in der vorliegenden Fallkonstellation das in § 13b Abs 5 des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999, LGBl Nr 8500-0 idF LGBl Nr 8500-2 (NÖ StG), normierte Ersitzungsverbot nicht einschlägig ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Zwar kann ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersessen werden. Das erfordert aber ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb des dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte (vgl dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 6. Juli 2010, 1 Ob 89/10k, mwH).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 1955, K II-1/55 (VfSlg 2905/1955), allerdings klargestellt, dass die Regelung der Herstellung, Um- und Ausgestaltung der Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sowie die Regelung der Tragung der Kosten solcher baulicher Maßnahmen als Angelegenheit des "Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen" gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist (vgl auch VfGH vom 25. Juni 1999, G 256/98 (VfSlg 15.552/1999); VfGH vom 16. Dezember 2004, B 834/00 ua (VfSlg 17.424/2004); vgl weiters Zeleny, Eisenbahnplanungs- und Baurecht, 1994, S 85 ff; Altenburger/Wurmitzer, Gefahrenquelle Eisenbahnkreuzung: Das neue Auflassungsverfahren, RdU-U&T 2011/23, S 66). Derart kann das NÖ StG hinsichtlich der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung nicht zur Anwendung kommen, weswegen auch das dort in § 13b Abs 5 leg cit normierte Ersitzungsverbot nicht einschlägig ist.

Auch enthält das EisbG kein dem § 13b Abs 5 NÖ StG vergleichbares ausdrückliches Ersitzungsverbot (vgl dazu den Beschluss des OGH vom 16. Juli 2013, 5 Ob 252/12p, insbesondere den darin gemäß § 510 Abs 3 ZPO enthaltenen Verweis auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes).

Allerdings kommt der Erwerb eines Privatrechts durch Ersitzung an einem im Gemeingebrauch stehenden Weg - was auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird - nur dann in Betracht, wenn eine Benützung außerhalb des Gemeingebrauchs erfolgt. Es muss für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden muss (vgl dazu etwa OGH vom 13. Juli 2010, 4 Ob 21/10g, mwH). An einem öffentlichen Weg können daher Privatrechte, etwa eine Dienstbarkeit, nur erworben werden, wenn die Benutzung des Weges in anderer Weise ausgeübt wird, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB3, 2011, Anm 4 zu § 1460, S 568).

Im Beschwerdefall ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde eine derartige über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung dargetan hätte. Er hat, wie aus der Verhandlungsschrift ersichtlich, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. September 2012 lediglich darauf hingewiesen, dass er die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahre gutgläubig benutzt habe. Aus diesem Vorbringen kann aber (entgegen der Beschwerde) nicht schon abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Weise in Anspruch genommen hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine "anders gelagerte Qualität" seiner Benutzung der Eisenbahnkreuzung aus dem langen Zeitraum ableiten möchte, ändert nichts daran, dass er diese in gleicher Art und Weise benutzt wie die Allgemeinheit, nämlich zur Querung der Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg bei km 144,646 (vgl in diesem Sinne auch den Beschluss des OGH vom 27. Oktober 1999, 7 Ob 207/99). Von einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung der Eisenbahnkreuzung durch den Beschwerdeführer kann daher vorliegend nicht gesprochen werden. Auch in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein Anhaltspunkt für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Eisenbahnkreuzung ergeben würde. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - keine Wege- oder sonstige Servitut an der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung bzw jenem Grundstück, auf dem diese gelegen ist, ersitzen konnte. Eine Verletzung in einem derartigen Recht kann folglich schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommen.

D.1. Da der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer somit nicht in den (geltend gemachten) Rechten verletzen kann, ist die vorliegende Beschwerde unzulässig.

Sie war daher gemäß § 79 Abs 11 VwGG iVm § 34 Abs 1 und 3 VwGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 durch einen gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

D.2. Dieser Beschluss war gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG in der hier gemäß § 79 Abs 11 VwGG noch maßgeblichen Fassung in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen, weswegen von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Ungeachtet dessen ist dazu noch Folgendes anzumerken (vgl dazu VwGH vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, mwH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Im Beschwerdefall steht somit Art 6 Abs 1 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

D.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in seiner im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da - wie erwähnt - die Aktenvorlage nicht zur vorliegenden Beschwerdesache erfolgte und ohnehin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2013, 2012/03/0179, die dort beschwerdeführende Partei zur Leistung des Vorlageaufwandes verpflichtet wurde. Daran vermag die Ergänzung der Verwaltungsakten auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes um einige Unterlagen zur Komplettierung der unvollständigen Aktenvorlage nichts zu ändern.

Wien, am 21. Oktober 2014

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