Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs2;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs5;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs6;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs8;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs9;
JagdG Bgld 2004 §87;
JagdV Bgld 2005 §87 Abs2;
JagdV Bgld 2005 §87;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §39 Abs2 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs2;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs5;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs6;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs8;
JagdG Bgld 2004 §87 Abs9;
JagdG Bgld 2004 §87;
JagdV Bgld 2005 §87 Abs2;
JagdV Bgld 2005 §87;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §39 Abs2 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60, der erstmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der zweitmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt
1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 87 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 11/2005 idF LGBl Nr 10/2010 (JG), die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (BH) vom 18. April 2012 betreffend die Anordnung des Abschusses von Rotwild für das Eigenjagdgebiet Ge für das Jagdjahr 2012 mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.).
1.2. Ferner wurde von der belangten Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der BH vom 30. April 2012 betreffend Verfügung des Abschusses von Rot- , Dam- und Muffelwild im Hegering IV im Jagdjahr 2012 keine Folge gegeben; der Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH wurde dahingehend abgeändert, dass der Abschuss für Rotwild 4 Stück Hirsche (anstatt 6), 7 Stück Tiere (anstatt 6) und 8 Nachwuchsstücke (anstatt 7) beträgt.
2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
2.1. Mit Bescheid der BH vom 18. April 2012 sei der Abschuss von Rotwild für das Eigenjagdgebiet Ge für das Jagdjahr 2012 mit 12 Stück Hirschen der Klasse III, 12 Stück Tieren und 14 Nachwuchsstücken verfügt worden.
Mit Bescheid der BH vom 30. April 2012 sei unter Spruchpunkt 1. der Abschuss von Rotwild für das Jagdjahr 2012 für die restlichen Jagdausübungsberechtigten im Bezirk Oberpullendorf, Hegering IV, mit 6 Stück Hirschen der Klasse III, 6 Stück Tieren und 7 Nachwuchsstücken, unter Spruchpunkt 2. für alle Jagdausübungsberechtigten im Bezirk Oberpullendorf, Hegering IV., der Abschuss von 1 Stück Hirsch der Klasse I sowie der Abschuss für Muffel- und Damwild verfügt worden.
2.2. Gegen diese Bescheide hätten die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die (wiedergegebene) Berufung erhoben. Ferner hätten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 ein vom Oberjäger H P erstelltes Gutachten vom 15. Juni 2012 betreffend Rotwildabschuss im Hegering IV, Bezirk Oberpullendorf, vorgelegt.
2.3. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines (wiedergegebenen) jagdfachlichen Gutachtens vom 24. Oktober 2012 ergänzt.
Zu diesem (umfangreichen) Gutachten sei den beschwerdeführenden Parteien Gelegenheit geboten worden, Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2012 hätten diese im Wesentlichen um die Bekanntgabe der Identität des jagdfachlichen Amtssachverständigen ersucht und auf ihr Vorbringen bezüglich der Befangenheit des in dem Verfahren vor der BH beigezogenen Amtssachverständigen hingewiesen. Ferner hätten sie vorgebracht, dass das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 24. Oktober 2012 unschlüssig wäre und dabei insbesondere auf das von ihnen vorgelegte Sachverständigengutachten vom 15. Juni 2012 verwiesen.
Nach Anführung insbesondere der Bestimmungen des § 87 JG sowie des § 87 der Burgenländischen Jagdverordnung, LGBl Nr 23/2005 idF LGBl Nr 7/2007 (JV), hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. fest, § 87 Abs 9 JG normiere, dass im Verfahren betreffend einen Abschussplan den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zukomme, und dass einer Berufung gegen eine Genehmigung des Abschussplanes bzw gegen die Verfügung des Abschusses keine aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb eine Prüfung der Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien auf dem Boden der Grundsätze des § 8 AVG vorliegend entbehrlich sei. Das gegenständliche Verfahren betreffe die Anordnung des Abschusses von Rotwild für das Eigenjagdgebiet Ge im Jagdjahr 2012. Die erstmitbeteiligte Partei habe einen Antrag auf Abschuss von Rotwild für dieses Eigenjagdgebiet im Jagdjahr 2012 gestellt. Mit Bescheid der BH vom 18. April 2012 sei der Abschuss von Rotwild für dieses Jagdgebiet in dem schon beschriebenen Ausmaß verfügt worden. Unter Zugrundelegung des § 87 Abs 9 JG komme im vorliegenden Fall ausschließlich der erstmitbeteiligten Partei Parteistellung zu, weshalb die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. legt die belangte Behörde insbesondere dar, dass im Berufungsverfahren ein anderer Amtssachverständiger als derjenige im erstinstanzlichen Verfahren das jagdfachliche Gutachten erstellt habe und damit die Einwände der beschwerdeführenden Parteien betreffend die behauptete Befangenheit des im Verfahren vor der BH beigezogenen Amtssachverständigen nicht zielführend seien. Ferner sei (zusammenfassend) unter Zugrundelegung des jagdfachlichen Gutachtens der Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH dahin abzuändern gewesen, dass der Abschuss für Rotwild 4 Stück Hirsche (anstatt 6), 7 Stück Tiere (anstatt 6), und 8 Nachwuchsstücke (anstatt 7) betrage. Das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen stelle schlüssig, nachvollziehbar und sehr ausführlich im Detail die seitens der belangten Behörde getroffene Verfügung des Abschusses von Rot-, Dam- und Muffelwild im Hegering IV im Jagdjahr 2012 dar. Als Basis für dieses Gutachten seien neben dem Befund des Amtssachverständigen, weiters das von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Gutachten des Oberjägers P sowie auch das Ergebnis des österreichischen Wildeinflussmonitorings herangezogen worden.
II. Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" erachten sich die beschwerdeführenden Parteien "durch den angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der Parteistellung bzw. Verfügung eines einheitlichen Abschussplanes für den Hegering IV. verletzt".
2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
3. Die mitbeteiligten Parteien legten ebenfalls Gegenschriften vor, in denen sie der Beschwerde entgegentraten.
III. Rechtslage
1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des JG lauten:
"IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung
1. Abschnitt
Jagdwirtschaftliche Planung
§ 87
Abschussplan
(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan bis spätestens 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters ist nur ein Abschussplan vorzulegen.
(3) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. Die Gesamtfläche des Jagdgebietes;
- 2. den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild;
dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;
- 3. den Antrag für den im laufenden Jagdjahr geplanten Abschuss;
- 4. eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
5. eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke mit Ausnahme der Muffelschafe in Altersklassen.
(4) Vor Entscheidung über den Abschussplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpächterin oder den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (§ 108 Abs. 3) zu vermeiden ist.
(5) Lässt der Abschussplan im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zu genehmigen.
(6) Wird der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Abs. 5, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan unter Bedachtnahme auf Abs. 5 zu verfügen.
(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.
(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Einer Berufung gegen die Genehmigung des Abschussplanes bzw. gegen die Verfügung des Abschusses kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen den von ihr genehmigten oder verfügten Abschuss einzuschränken oder zu erweitern, wenn dies infolge eines nachträglich festgestellten geringeren oder größeren Wildstandes zur Sicherung einer im Abs. 5 entsprechenden Abschussregelung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß."
2. Die im Beschwerdefall relevanten Regelungen der JV lauten:
"10. Abschnitt
Abschussplan und Abschussliste;
Hegeschau
§ 86
Inhalt des Abschussplanes
(1) Der von den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 87 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu erstellende Abschussplan ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 15. März jeden Jahres vorzulegen.
(2) Der Abschussplan ist hinsichtlich des Schalenwildes wie folgt aufzugliedern:
- 1. beim Rot- und Damwild in Hirsche, Tiere und Nachwuchsstücke,
- 2. beim Rehwild in Böcke, Geißen und Nachwuchsstücke,
- 3. beim Muffelwild in Widder, Schafe und Nachwuchsstücke.
(3) Das der Abschussplanung unterliegende Wild, ausgenommen Nachwuchsstücke, ist in männliche und weibliche Stücke aufzugliedern. Die Trophäen tragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Klassen I, II und III, bei Reh- und Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Klassen I und II im Sinn des § 76 Abs. 2 aufzugliedern.
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat zur Erstellung des Abschussplanes ausschließlich das in der Anlage 25 angeführte Muster zu verwenden und in jeder der fünf Ausfertigungen des Abschussplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
§ 87
Genehmigung des Abschussplanes
(1) Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.
(2) Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen:
30 % Hirsche
30 % Tiere
40 % Nachwuchsstücke
Die Aufteilung der Hirsche in Altersklassen hat
folgendermaßen zu erfolgen:
Altersklasse III: 50 %
Altersklasse II: 20 %
Altersklasse I: 30 %
Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.
(4) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen.
1. Bei Zielvorgaben, welche den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern.
2. Bei Zielvorgaben, welche den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert.
3. Bei Zielvorgaben, welche einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleich bleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren.
4. Bei Zielvorgaben, welche eine allgemeine Bestandesreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.
(5) Zur Herstellung einer Abs. 3 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.
(6) Beim Rehwild sind bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis folgende Hundertsätze zu bewilligen:
33 % Böcke
33 % Geißen
34 % Nachwuchsstücke
Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.
Die Aufteilung der Rehböcke in Altersklassen hat
folgendermaßen zu erfolgen:
Altersklasse II: mindestens 40 %
Altersklasse I: höchstens 60 %
Sind beim Rehwild diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses jener Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Geißenbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss beim männlichen Geschlecht zu vermindern und beim weiblichen Geschlecht zu vermehren oder nur beim weiblichen Geschlecht zu vermehren.
(7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild, bei Muffelwild wie bei Rehwild sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen.
(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschusspläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauf folgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen."
IV. Erwägungen
1. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I Nr 51/2012 setzt (ua) voraus, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl etwa VwGH vom 5. Mai 2014, 2013/03/0077).
Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (ua) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl etwa VwGH vom 27. Mai 2010, 2010/03/0013, und VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0083).
2.1. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführenden Parteien nicht in den als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Rechten.
2.2.1. Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl etwa VwGH vom 18. April 1994, 92/03/0259 (VwSlg 14.037 A/1994), und VwGH vom 24. November 2005, 2005/07/0078 (VwSlg 16.759 A/2005)).
Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien ist daher das JG. Das JG trifft in seinem § 87 Abs 9 die ausdrückliche Anordnung, dass im Verfahren betreffend den Abschussplan (lediglich) dem Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zukommt. Der klare Wortlaut des § 87 Abs 9 JG lässt damit erkennen, dass der Kreis der Personen, denen Parteistellung zukommt, auf jagdausübungsberechtigte Personen bzw Verpächterinnen und Verpächter beschränkt ist. Dafür spricht auch die damit in einem systematischen Zusammenhang stehende Regelung des § 87 Abs 2 JG. Aus § 87 Abs 2 erster Satz leg cit ergibt sich, dass eine jagdausübungsberechtigte Person den Abschussplan spätestens bis zum 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen hat. Dieser Abschussplan erfasst somit lediglich das Jagdgebiet des vorlegenden Jagdausübungsberechtigten, wobei § 87 Abs 2 zweiter Satz JG vorsieht, dass für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters nur ein Abschussplan vorzulegen ist. Auch von daher kommt Parteistellung iSd § 87 Abs 9 JG den Jagdausübungsberechtigten bzw den Verpächterinnen und Verpächtern lediglich in dem Verfahren bezüglich des Abschussplanes zu, der für das Jagdgebiet, in dem sie jagdausübungsberechtigt sind bzw für das Jagdgebiet, das sie verpachtet haben, nach § 87 Abs 2 JG vorgelegt wurde. Insofern legt das JG die Parteistellung bezüglich der Verfahren betreffend den Abschussplan autoritativ fest und macht damit die Prüfung des Falles anhand des § 8 AVG entbehrlich (vgl etwa VwSlg 14.037 A/1994). § 87 Abs 9 JG räumt derart in Verbindung mit § 87 Abs 2 leg cit einer jagdausübungsberechtigten Person eines angrenzenden Jagdgebietes ((mit Ausnahme des in § 87 Abs 2 zweiter Satz JG genannten Falles)) keine im Verwaltungsweg durchsetzbaren subjektiven Rechte in einem Verfahren betreffend den von einem anderen Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan ein. Das Verfahren betreffend den Abschussplan erfasst im Übrigen sowohl das Verfahren zur Genehmigung des Abschussplanes nach § 87 Abs 5 JG als auch eine auf § 87 Abs 6 leg cit gegründete Verfügung des Abschussplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
2.2.2. Aus § 87 JG ergibt sich auch sonst kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren betreffend den Abschussplan anderen Personen als den in § 87 Abs 9 JG Genannten Parteistellung zukäme. Aus § 87 JG lässt sich ferner nicht ableiten, dass den Parteien im Sinn des § 87 Abs 9 leg cit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in der eben von ihnen beantragten Höhe zukommen würde. Vielmehr ergibt sich aus § 87 Abs 5 und 6 JG, dass Ziel der Abschussplanung (a) die Erreichung eines im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, (b) der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und (c) den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstandes ist. Nach § 87 Abs 6 JG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen vom vorgelegten Abschussplan abweichenden Abschussplan festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um dem § 87 Abs 5 JG Rechnung zu tragen (vgl dazu etwa VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0143; VwGH vom 21. Oktober 2010, 2007/03/0134, und VwGH vom 19. Jänner 1994, VwSlg 13.982 A/1994). Soll derart ein vom Antrag der jagdausübungsberechtigten Person abweichender Abschussplan festgesetzt werden, ist dies von der Behörde zu begründen (vgl wiederum VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0143, mwH); die Tatsache allein, dass in einem Nachbarrevier eine größenmäßig höhere Abschussziffer bewilligt wurde, vermag keinen Rechtsanspruch für einen anderen Jagdausübungsberechtigten auf eben solche Abschussziffern zu eröffnen, wenn sachliche Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
2.2.3. Wenn die Beschwerde herausstellt, dass nach § 87 Abs 2 JV beim Rotwild als kleinste Planungseinheit im Zusammenhang mit dem Abschussplan der Hegering gilt und auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes Bedacht zu nehmen ist, ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen (vgl insbesondere VwGH vom 30. Jänner 2002, 99/03/0347, mwH), aus der sich ergibt, dass die Verordnungsbestimmung der in § 87 Abs 8 JG normierten, den ausgedehnten Lebensraum verschiedener Wildarten (insbesondere des Rotwildes) berücksichtigenden und zur Erreichung der Zielsetzungen des § 87 Abs 5 JG notwendigen großräumigen Jagdbewirtschaftung dient und daraus - ebenso wie die genannte gesetzliche Bestimmung -
ihre sachliche Rechtfertigung erfährt.
Dem § 87 JV lässt sich entgegen der Beschwerde aber nicht entnehmen, dass für alle zu einem Hegering zählenden Jagdgebiete ein einheitlicher Abschussplan im Gefolge eines einheitlichen Verfahrens zu erlassen wäre. Einem solchen Verständnis stünden im Übrigen die klaren Anordnungen in § 87 JG entgegen, wonach (wie schon erwähnt) für jedes Jagdgebiet - mit Ausnahme des in § 87 Abs 2 zweiter Satz JG geregelten Falles - ein gesonderter Abschussplan zu erlassen ist, es würde damit auch dem Erfordernis der gesetzeskonformen Auslegung von Rechtsverordnungen nicht entsprechen können. Danach sind nämlich jene von mehreren (nach den üblichen Interpretationsmethoden gewonnenen) Interpretationsergebnissen bezüglich einer in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelung ausgeschlossen, die mit der gesetzlichen Rechtslage nicht vereinbar sind (vgl in diesem Sinne etwa VwGH vom 27. Februar 2013, 2011/03/0090; VwGH vom 11. Oktober 2011, 2008/05/0156; VwGH vom 18. Dezember 2008, 2005/06/0342; VwGH vom 28. November 2006, 2005/06/0156 (VwSlg 17.067 A/2006); VwGH vom 2. Juli 1987, 87/09/0039).
2.2.4. Vor diesem Hintergrund besteht weiters kein Raum für die Zweifelsregel, dass dann, wenn eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht hat, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgeblich war, im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung streitet (vgl VwGH vom 22. Jänner 1998, 97/20/0151 (VwSlg 14.826 A/1998), mwH).
Vielmehr kam vor diesem Hintergrund den beschwerdeführenden Parteien bezüglich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides im Verfahren, mit dem die BH den Abschuss von Rotwild für die Eigenjagd Ge für das Jagdjahr 2012 vom 18. April 2012 verfügte, keine Parteistellung zu, weshalb es nicht rechtswidrig war, dass die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Parteien mangels Parteistellung zurückwies.
2.2.5. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunktes I des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.
Da eine auf § 42 Abs 3a VwGG gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst voraussetzt, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, andernfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004), erweist sich auch der auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 42 Abs 3a VwGG gerichtete Eventualantrag als nicht zielführend.
3.1. Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Bezüglich des durch § 87 Abs 2 JV gegebenen Zusammenhanges des Hegerings als Planungseinheit beim Rotwild ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerde offen gestanden wäre, im Rahmen des Beschwerdepunktes eine Verletzung in ihren subjektiven öffentlichen Rechten durch die Festlegung des Abschusses für ihr Jagdgebiet geltend zu machen und dabei die in der Beschwerde behauptete Unsachlichkeit dieser Beurteilung (auf dem Boden einer hegeringweiten Betrachtung) zu relevieren.
3.2. Nicht unerwähnt bleiben soll diesbezüglich allerdings, dass die Zielsetzung der Festsetzung des Abschussplanes in der Erreichung des dem § 87 Abs 5 JG entsprechenden Wildstandes liegt.
Grundlage für jeden Abschussplan ist damit der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind daher in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (vgl etwa VwGH vom 18. September 2013, 2011/03/0177, sowie die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Eine bloße Schätzung des Wildstandes vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen (vgl etwa VwGH vom 27. Februar 2013, 2011/03/0090, mwH); Gleiches gilt etwa für eine Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse im Jagdgebiet unter Berufung auf ein überörtliches Konzept (vgl etwa VwGH vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0155; VwGH vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0172), sowie für eine bloße Festlegung durch jagdbeirätliche Organe (vgl etwa VwGH vom 20. März 2007, 2006/03/0170).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die in einem vorgelegten Abschussplan enthaltenen Zählergebnisse nicht bedeuten, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste, dass aber ein Abgehen von Zählergebnissen einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen, bedarf (vgl VwGH vom 20. März 2007, 2006/03/0157).
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon festgehalten, dass im Sinne einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung bei der Festlegung eines Abschussplanes jeweils die Abschussfreigaben und die tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 10. September 1986, 84/03/0111). Allerdings macht auch eine solche Mitberücksichtigung die besagte, in § 87 Abs 5 JG gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich.
V. Ergebnis
1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte im Sinne des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG (in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl zum Folgenden VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0198, mwH):
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl iSd jüngst EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, mwH).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 Abs 1 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am 24. September 2014
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