Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 zog die beschwerdeführende Partei ihre von ihrem Vertreter eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
Gemäß § 23 Abs 4 VwGG schließt die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Damit konnte die beschwerdeführende Gemeinde selbst ihre Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (vgl VwGH vom 26. Juni 2009, 2008/23/0053).
Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 19. März 2013
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