VwGH 2012/03/0179

VwGH2012/03/017919.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde W in W, vertreten durch Lindenhofer, Luegmayer Rechtsanwälte GesbR in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 17/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2012, Zl BMVIT- 820.343/0008-IV/SCH2/2012, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §23 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §23 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 zog die beschwerdeführende Partei ihre von ihrem Vertreter eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

Gemäß § 23 Abs 4 VwGG schließt die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Damit konnte die beschwerdeführende Gemeinde selbst ihre Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (vgl VwGH vom 26. Juni 2009, 2008/23/0053).

Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 19. März 2013

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