VwGH 2013/02/0053

VwGH2013/02/005328.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des A K in S, Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Februar 2013, Zl. uvs-2012/23/3366-6, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer in vier Fällen der Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften für schuldig erkannt.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, da die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthielt und dieser Mangel auch nicht binnen der von der belangten Behörde hiefür gesetzten Frist behoben worden war.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führt der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt wie folgt aus:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen, mängelfreien Verfahrens verletzt, insbesondere auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung."

3. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

4. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl den hg Beschluss vom 21. Juni 2013, Zl 2012/02/0251).

5. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines gesetzmäßigen, mängelfreien Verfahrens handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann. Da insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes besteht, erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl auch dazu den vorzitierten hg Beschluss vom 21. Juni 2013, mwN).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 28. März 2014

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