VwGH 2011/23/0261

VwGH2011/23/026119.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 2008, Zl. E1/217.131/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1973 in Wien geborene Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, absolvierte in Österreich die Volks- und Hauptschule, den Polytechnischen Lehrgang sowie eine Kellnerlehre. Er war ab 1987 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung.

Am 21. September 1993 wurde der Beschwerdeführer vom Strafbezirksgericht Wien wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz (SGG) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je S 220,-- verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. April 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG, § 15 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Am 6. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Josefstadt abermals wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je S 220,-- verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des teils versuchten Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG, § 15 StGB zu einer unbedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Auf Grund des in der Folge von der Bundespolizeidirektion Wien am 20. Jänner 1995 gegen den Beschwerdeführer erlassenen und mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 1995 bestätigten unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde dieser am 10. Juli 1995 abgeschoben.

Nach illegaler Wiedereinreise wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Juni 1996 neuerlich wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 und 2 Z 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verteilt und - nach deren Vollzug - am 6. Dezember 1996 wieder aus dem Bundesgebiet abgeschoben.

Über Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2000 hob die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 12. September 2000 das gegen ihn bestehende unbefristete Aufenthaltsverbot auf.

Nach dem Akteninhalt wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2000 eine unbefristete "Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck" ausgestellt.

Am 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einer Mittäterin einer Frau unter Verwendung einer Waffe Bargeld in Höhe von EUR 2.010,-- sowie ein Mobiltelefon geraubt hatte.

Im Hinblick auf die dargestellten Verurteilungen und das diesen zu Grunde liegende strafbare Verhalten erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. April 2008 gegen den Beschwerdeführer (abermals) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Verurteilungen und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG bereits im Hinblick auf die zuletzt angeführte gerichtliche Verurteilung, die das in dieser Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschreite, erfüllt sei. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG lägen auf Grund des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers vor.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass durch das Aufenthaltsverbot in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers eingegriffen werde, der nach seinen Angaben verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig sei, wobei sich seine Frau jedoch von ihm getrennt habe und er ihren Aufenthaltsort nicht angeben könne. Seine gesamte Familie lebe in Österreich. Er sei seit Oktober 2005 ohne Beschäftigung und habe Arbeitslosenunterstützung erhalten. Diesen persönlichen Interessen stehe jedoch das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität gegenüber, weshalb der Eingriff im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG, weil zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, zulässig sei. Durch sein strafbares Verhalten habe der Beschwerdeführer augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten Normen einzuhalten. Eine Zukunftsprognose für ihn könne nicht positiv ausfallen. Der aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration komme kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Insgesamt würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. "Ein Sachverhalt des § 61 Z 3 und Z 4 FPG" sei auf Grund der gerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht gegeben. Im Hinblick auf die Art, Vielzahl und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr, so führte die belangte Behörde weiter aus, könne sie von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens Abstand nehmen. Schließlich kam die belangte Behörde nach Darstellung einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots entscheidenden Gründe, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, weshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet zu erlassen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Sach- und Rechtslage seiner Erlassung zu überprüfen ist. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Mai 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Angesichts der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilungen ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 erster und vierter Fall FPG erfüllt. Aus dem den Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert überdies eine schwer wiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt-, Eigentums- sowie Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0321, mwN), sodass die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken begegnet.

Nach der Aktenlage bestehen zwar Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung eines "langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" zukam, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603). Trotzdem wurde der Beschwerdeführer durch die Beurteilung der belangten Behörde ausschließlich nach § 60 FPG fallbezogen nicht in Rechten verletzt, weil in Anbetracht der gegen ihn ergangenen Verurteilungen und des den Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Verhaltens ohne Zweifel jedenfalls auch das Vorliegen der in § 56 FPG umschriebenen Gefährdung zu bejahen war.

Entgegen dem vom Beschwerdeführer wider die Gefährdungsannahme der belangten Behörde erstatteten Vorbringen waren seine Verurteilungen "aus den 90er-Jahren des letzten Jahrtausends" im Hinblick auf deren Anzahl, der gegen ihn verhängten Sanktionen und der Daten des Vollzugs dieser Strafen bei Bescheiderlassung auch noch nicht bereits getilgt (siehe dazu die §§ 2 ff Tilgungsgesetz 1972). Wenn die Beschwerde ferner meint, die belangte Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der letzten Tat drogensüchtig und durch den Konsum von Alkohol stark in seiner Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, wodurch es seiner damaligen Komplizin ein Leichtes gewesen sei, ihn zu diesem Raubüberfall anzustiften, ist dem zunächst zu erwidern, dass vorangegangener Alkoholgenuss eine Straftat grundsätzlich nicht in einem milderen Licht erscheinen lässt (so etwa auch das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2008/21/0144). Auch die Drogensucht kann der Beschwerdeführer nicht für sich ins Treffen führen, besteht doch gerade bei Suchtgiftdelikten bekanntermaßen - wie sich auch beim Beschwerdeführer zeigte - eine hohe Rückfallquote und ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (siehe etwa das Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2008/18/0543). Das gilt auch für die damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität vor allem bei bestehender Drogenabhängigkeit. Schließlich war nach den von der belangten Behörde ausdrücklich zum Bescheidinhalt erhobenen Ausführungen im letzten Strafurteil nicht der Beschwerdeführer, sondern vielmehr seine Mittäterin an der Tatausführung bloß untergeordnet beteiligt.

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung.

Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote. Es ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit dem in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es darf jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Beschwerde vor, es befänden sich sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere seine mj. Tochter, in Österreich. Darüber hinaus plane er mit der Mutter seiner Tochter, mit der er bereits verheiratet gewesen sei, erneut die Ehe einzugehen. Er sei auch bis zu seiner Verhaftung einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und habe zu seinem Heimatstaat Kroatien keinen sozialen und gesellschaftlichen Kontakt mehr.

Der Beschwerde gelingt es mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid aufzuzeigen. Vielmehr hat die belangte Behörde in diese alle nach § 66 FPG maßgeblichen integrationsbegründenden Umstände einbezogen und dem daraus resultierenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu Recht das wegen seiner Gefährlichkeit besonders große öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung von weiteren Straftaten der vorliegenden Art gegenübergestellt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dabei im Hinblick auf das massive Fehlverhalten und die wiederholte erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers, der sein hohes kriminelles Potenzial durch den verübten Raub eindrucksvoll dokumentierte, zum Ergebnis kam, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden das große öffentliche Interesse insbesondere an der Verhinderung der Gewaltkriminalität nicht überwiegen. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot iSd § 66 Abs. 1 FPG zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinen Bedenken. Die allfällige Trennung des Beschwerdeführers von seinen Familienangehörigen ist im öffentlichen Interesse hinzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Absicht verweist, seine vormalige Ehefrau abermals zu heiraten, handelt es sich dabei - abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren folgend ohnedies von einer aufrechten Ehe ausging - bloß um eine ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeit, auf welche die belangte Behörde schon aus diesem Grund nicht Bedacht zu nehmen gehabt hätte (vgl. das Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2010/21/0377). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer bloß in Aussicht gestellte Drogentherapie.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang noch ausführt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Österreich befinde, ist sie auf das zwischen 1995 und 2000 gegen ihn bestehende unbefristete Aufenthaltsverbot und seine zweimalige Abschiebung zu verweisen. Auch nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren hielt er sich in dieser Zeit (überwiegend) in Kroatien auf. Der Beschwerdeführer war jedoch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nach seiner Aussage, die insoweit mit dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug übereinstimmt, keineswegs bis zu seiner Inhaftierung berufstätig, sondern bereits ab Oktober 2005 ohne Beschäftigung, sodass er Krankengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezog.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich zur Zukunftsprognose meint, dass ein psychologisches Gutachten zur Abklärung seiner Einstellung "zur österreichischen Gesetzestreue" einzuholen gewesen wäre und in diesem Zusammenhang das Unterlassen einer persönlichen Einvernahme durch die belangte Behörde rügt, ist ihm zunächst zu erwidern, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0495). Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit zu rechtlichem Gehör geboten. Die belangte Behörde war aber auch nicht zur Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens gehalten, weil selbst ein so festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe etwa das Erkenntnis vom 12. April 2011, Zl. 2007/18/0858, sowie das Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0506, je mwN). Im Übrigen ließ sich der Beschwerdeführer weder durch die vormals über ihn verhängten Freiheitsstrafen (samt Haftverbüßung) noch durch die zwischenzeitig erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme einschließlich zweimaliger Abschiebung zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Es ist daher nicht zu sehen, welche Umstände insoweit in der Zukunft eine Änderung bewirken könnten.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Jänner 2012

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