VwGH 2010/21/0506

VwGH2010/21/050624.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Juli 2010, Zl. E1/1.264/2009, betreffend unbefristetes Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen kosovarischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 63 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 14. Jänner 2005 eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (der Vater des Beschwerdeführers besitze die österreichische Staatsbürgerschaft) nach dem Fremdengesetz 1997 erteilt worden sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer weitere Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, erhalten, zuletzt gültig bis 13. Dezember 2007. Im Strafregister schienen über seine Person nachstehende rechtskräftige Verurteilungen auf:

1. Verurteilung durch das Bezirksgericht für Strafsachen Graz vom 12. Jänner 2006 wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen, registriert als Jugendstraftat.

2. Verurteilung durch das Bezirksgericht für Strafsachen Graz vom 9. November 2006 nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen, registriert als Jugendstraftat.

3. Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des mehrfachen schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (erster Fall) und 143 (zweiter Fall) StGB, teils in Verbindung mit § 15 StGB, und wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig seit 6. Mai 2008. Die Freiheitsstrafe sei am 21. Jänner 2010 vollzogen worden.

Der zuletzt genannten Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (insgesamt 14 Personen umfassend), teilweise als Beitragstäter, unter Verwendung einer Waffe den Opfern Bargeld und Wertgegenstände weggenommen oder abgenötigt bzw. wegzunehmen oder abzunötigen versucht habe, indem er an drei aufeinanderfolgenden Abenden im Jänner 2007 sowie am 1. Dezember 2006 teilweise unter Waffengebrauch die Opfer umringt, am Oberkörper festgehalten, zu Boden gerungen und am Oberkörper fixiert, sich auf sie gesetzt, ihnen mehrere Ohrfeigen und Faustschläge versetzt, ein Messer vorgehalten und mit dem Umbringen gedroht habe. Bei der Strafbemessung habe das Gericht das teilweise Geständnis zu konkret aufgelisteten Fakten und die teilweise Schadenswiedergutmachung als mildernd, die zwei Vorverurteilungen und das Zusammentreffen von sieben Verbrechen als erschwerend gewertet. Es sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in zumindest drei der zuvor angeführten Raubüberfälle als unmittelbarer und gewaltausübender Täter in Erscheinung getreten sei und zur Einschüchterung der Opfer Messer bzw. Schlagringe verwendet habe und seine Drohungen mit Äußerungen wie: "Gib mir dein Geld, sonst steche ich dich ab" unterstrichen habe.

Über seinen Rechtsvertreter sei dem Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - ausreichend Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, inwieweit seine persönliche Situation und das von ihm im Bundesgebiet geführte Privat- und Familienleben höherwertig zu beurteilen wären als die dagegensprechenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Unter Hinweis auf das gesetzliche Erfordernis, eine Gesamtbeurteilung der bereits erzielten sprachlichen, persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Integration sowie eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob es dem Beschwerdeführer auf Grund der in Österreich niedergelassenen Kernfamilie (Vater und drei Geschwister seien bereits österreichische Staatsbürger) behördlicherseits im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zuzumuten sei, in sein Heimatland zurückzukehren, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe mehrfach um die Verlängerung der dafür eingeräumten Frist ersucht, um ein psychologisches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Beurteilung der Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose betreffend die Person des Beschwerdeführers beizubringen. Dieses Gutachten sei trotz Zuwartens der belangten Behörde (für mehr als ein halbes Jahr) nicht vorgelegt worden.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des FPG führte die belangte Behörde aus, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. September 2007 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des schweren Raubes und des räuberischen Diebstahls - Zusammentreffen von insgesamt sieben Verbrechen, wobei die Tatbegehung in einer organisierten kriminellen Vereinigung mit insgesamt 13 Mittätern erfolgt und der Beschwerdeführer äußerst brutal vorgegangen sei (bei zumindest drei Raubüberfällen sogar in einer führenden Position) - lägen eindeutig die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit dem 5. Mai 2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Das ergebe eine Gesamtaufenthaltsdauer von 5 Jahren und 2 Monaten. Davon habe er mehr als die Hälfte (vom 23. Jänner 2007 bis 21. Jänner 2010) in Haft verbracht.

Es stehe unbestritten fest, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers - seine Eltern und vier Geschwister - in Österreich befände und hier niedergelassen sei. Mit Ausnahme der Mutter und eines Bruders seien die Familienangehörigen bereits österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, keine weiteren familiären Bindungen mehr in seinem Heimatland Kosovo zu haben und im Fall einer Rückkehr im Kosovo auch über keine Wohn- oder Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen.

Eine Aufenthaltsverfestigung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sei beim Beschwerdeführer keinesfalls eingetreten. Seine berufliche Tätigkeit als KFZ-Mechaniker während seiner Haft zeige ebenfalls nicht auf, dass er sich entsprechend wirtschaftlich integriert habe.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben sei zwar massiv, ungeachtet dieses massiven Eingriffs ergebe sich die Zulässigkeit der Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG aus dem Umstand, dass er als besonders gefährlicher Rechtsbrecher einzustufen sei. Dem zweifellos gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses unter anderem an der Verhinderung der Gewaltkriminalität gegenüber, welches die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen als dringend geboten erscheinen lasse. Überdies habe sich der Beschwerdeführer nach zwei Verurteilungen zu Geldstrafen als Jugendlicher nicht davon abhalten lassen, weitere, viel schwerwiegendere strafbare Handlungen zu begehen.

Im Hinblick auf die fehlenden Bindungen des Beschwerdeführers im Kosovo - dort habe er keine Verwandten mehr - sei es dem Beschwerdeführer dennoch zuzumuten, in sein Heimatland auszureisen, zumal jedem Rückkehrer eine staatliche Unterstützung gewährleistet und auch eine Unterkunftsmöglichkeit bereitgestellt werde. Der Kontakt zu den Eltern und Geschwistern in Österreich könne durch Besuche der Kernfamilie im Ausland - wenn auch in eingeschränkter Form - aufrechterhalten werden. KFZ-Mechaniker würden auch im Kosovo benötigt, sodass nicht von vornherein festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keine Möglichkeit habe, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine Abwesenheit vom Kosovo währe noch nicht so lange, dass es ihm nicht mehr zugemutet werden könne, dorthin zurückzukehren und sich zu reintegrieren. Seine Berufstätigkeit sei keinesfalls so qualifiziert, dass er damit seinen Lebensunterhalt ausschließlich in Österreich verdienen könne. Die belangte Behörde stehe daher auf dem Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer auch im Ausland möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Aus fremdenpolizeilicher Sicht hätten sich fallbezogen keine Komponenten ergeben, wonach zum Entscheidungszeitpunkt eine zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffende Ermessensentscheidung rechtlich geboten bzw. zulässig wäre; diesbezüglich mangle es beim Beschwerdeführer an einem verstärkt zu berücksichtigendem Grad an sozialer, persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Integration.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Als maßgebliche Umstände gemäß § 63 Abs. 2 FPG kämen abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch private und familiäre Interessen im Sinne von § 66 FPG in Betracht. Es könne der erstinstanzlichen Behörde im Fall des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten habe, dass in Anbetracht seines Fehlverhaltens ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vorhergesehen werden könne. Der Zeitraum des Wohlverhaltens nach der Haftentlassung ab 21. Jänner 2010 sei viel zu kurz, um bereits einen Wegfall des maßgeblichen Grundes, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, annehmen zu können. Wegen der beim Beschwerdeführer gegebenen evidenten großen Wiederholungsgefahr der Begehung von kriminellen Handlungen gegen fremdes Eigentum im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sei ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht vorhersehbar. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur Beurteilung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, zutreffend den in § 60 Abs. 1 FPG festgelegten Gefährdungsmaßstab herangezogen hat. Den verfassungsrechtlichen Bedenken zum in § 87 FPG festgelegten Adressatenkreis (Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG) hinsichtlich der Anwendbarkeit der in § 86 Abs. 1 FPG ausgedrückten Gefährdung auf Angehörige von (u.a.) Österreichern, die ihr (unionsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, ist der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. September 2010, G 284/09 ua., nicht gefolgt.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Angesichts der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen Verurteilungen erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei erfüllt, als unbedenklich. Auch die Bejahung der Gefährdungsprognose, wogegen der Beschwerdeführer - grundsätzlich - ebenfalls nichts einwendet, begegnet keinen Bedenken.

Der Beschwerdeführer meint jedoch, die belangte Behörde habe die notwendige Interessenabwägung im Einzelfall nicht durchgeführt. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sämtliche strafbare Handlungen noch während seiner Minderjährigkeit begangen worden seien. Den strafrechtlichen Verurteilungen sei auch gegenüber zu stellen, dass er sich seit dem 5. Mai 2005 durchgehend legal im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Die belangte Behörde treffe diesbezüglich im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass darüber hinaus keinerlei Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat bestünden. Sämtliche Familienmitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers seien im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und darüber hinaus bereits österreichische Staatsbürger. Diese Feststellungen seien keinesfalls geeignet, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot weiterhin aufrecht zu erhalten. Der Vielzahl der für den Beschwerdeführer getroffenen günstigen Feststellungen der belangten Behörde stünden ausschließlich die unbestrittenen Verurteilungen des Beschwerdeführers entgegen. Von daher könnte im Zuge einer Interessenabwägung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot keinesfalls als gerechtfertigt bezeichnet werden, zumal die belangte Behörde es zur Gänze unterlassen habe, eine notwenige Zukunftsprognose hinsichtlich des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers fundiert durchzuführen. Die Zukunfts- bzw. Gefahrenprognose sei von Seiten der belangten Behörde ausschließlich durch standardisierte Textelemente wiedergegeben worden. Ein tatsächlich notwendiges Ermittlungsverfahren habe die belangte Behörde nicht durchgeführt. Sämtliche Auseinandersetzungen in einer allfälligen Zukunftsprognose bezögen sich ausschließlich auf die Vorverurteilungen; hieraus würden in einer notwendigen Zukunftsbetrachtung nicht einmal irgendwelche Schlüsse gezogen. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden strafrechtlichen Handlungen seien - wie erwähnt - während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt, hiermit verbunden habe auch die strafrechtliche Sanktion naturgemäß zu einem nachhaltigen Reifeprozess geführt. Gerade bei Minderjährigen müsse der Frage der Ermessensentscheidung höheres Gewicht zukommen, zumal von der ultima ratio des gesetzlich Möglichen, nämlich einem unbefristeten Aufenthaltsverbot, Gebrauch gemacht worden sei. Vom materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK habe die belangte Behörde in unverhältnismäßiger Art und Weise Gebrauch gemacht. Die Verletzung des materiellen Gesetzesvorbehaltes beschränke sich hierbei ausdrücklich auf die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes und nicht darauf, dass ein solches grundsätzlich durchaus möglich wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sowie einer notwendigen Ermessensausübung im Einzelfall und hiermit verbunden einer durchzuführenden Zukunftsprognose hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass unzweifelhaft bereits mit einem befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden könne.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Was die Beurteilung nach § 66 FPG anlangt, so ging die belangte Behörde ohnehin davon aus, dass mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot in hohem Maße in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Dabei berücksichtigte sie insbesondere, dass sowohl die Eltern als auch die Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich lebten und dieser im Kosovo keine familiären Bindungen mehr habe. Wenn sie ungeachtet dessen zum Ergebnis gelangte, dass der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten sei, so begegnet dies angesichts der innerhalb von nicht einmal zwei Jahren begangenen Straftaten, zuletzt mehrerer schwerer Verbrechen unter erheblicher Gewaltanwendung, keinen Bedenken.

In Anbetracht des gravierenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist auch die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit derzeit nicht vorhergesehen werden könne und somit ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen sei, nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte; dass die strafrechtlichen Sanktionen deshalb "naturgemäß zu einem nachhaltigen Reifeprozess" geführt hätten, ist aber im Hinblick auf den erst kurzen Zeitraum seit der Haftentlassung noch nicht ausreichend belegt. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erweist sich daher - auch unter Berücksichtigung des der belangten Behörde offen stehenden Ermessensspielraums - nicht als rechtswidrig.

Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, so ist nicht ersichtlich, welche (weiteren) Ermittlungen die belangte Behörde hätte vornehmen sollen, um zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu gelangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass für eine Bewährung in erster Linie das Verhalten des Fremden auf freiem Fuß maßgeblich ist, sodass weder eine nähere Befragung des Beschwerdeführers noch ein psychologisches Gutachten, wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren angekündigt hatte, geeignet gewesen wäre, die angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstandende Prognose in Bezug auf die von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu widerlegen (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0068, und vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0299, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2011

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