Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Mai 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 sowie § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei erstmals am 10. Dezember 1997 im Rahmen einer Kontrolle in einem Lokal bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich um 03.25 Uhr allein hinter der Ausschank in dem Lokal befunden und sei beim Einschenken von Getränken beobachtet worden. Wie sich herausgestellt habe, sei die Beschwerdeführerin seit 12. November 1997 in W gemeldet. Nachdem sie von der Erstbehörde zur Überprüfung ihrer Aufenthaltsgrundlage vorgeladen worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 1998 unter der Angabe, nach Kroatien zu verziehen, von der Adresse in W abgemeldet. Nur etwas mehr als einen Monat später, nämlich am 12. März 1998, sei sie erneut in einem Cafe "bei der Arbeitsaufnahme" angetroffen worden. Ihr Arbeitgeber sei diesbezüglich mit Straferkenntnis vom 13. Oktober 1998 wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Im Anschluss daran sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Jänner 1999 wegen der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erstbehörde vorgeladen worden. Wie sich jedoch herausgestellt habe, habe sie sich am 15. Jänner 1999 "wieder nach Kroatien abgemeldet". Über ihren weiteren Aufenthalt sei zunächst nichts bekannt gewesen.
Am 24. Jänner 2000 sei die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Übertretung des Suchtmittelgesetzes (SMG) festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt worden. In der Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft habe sie angegeben, zuletzt Anfang Jänner 2000 mit einem gültigen Reisepass nach Österreich eingereist zu sein. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten, zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Am 19. April 2000 habe die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, der sich seit 26. Jänner 2000 in Untersuchungshaft befunden habe. Daraufhin habe sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und ihr sei eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt und bis 24. Juni 2003 verlängert worden.
Am 24. September 2002 sei die Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG als Beteiligte nach § 12 dritte Alternative StGB und gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei für schuldig erkannt worden, in W und anderen Orten zu den Taten ihres abgesondert verurteilten Ehemannes, der gewerbsmäßig Suchtgift in einer nicht mehr feststellbaren, insgesamt aber die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG jedenfalls um das mehr als 25-fache übersteigenden großen Menge Haschisch mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt habe, dadurch beigetragen zu haben, dass sie zumindest zwischen Weihnachten 1999 und Ende 2000 zumeist in Abwesenheit ihres Ehemannes telefonische Haschischbestellungen und -auslieferungen entgegengenommen bzw. durchgeführt habe, wodurch zumindest an eine namentlich genannte Person 250 bis 300 kg Haschisch ausgeliefert worden seien. Aus den Entscheidungsgründen gehe weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin im März 1999 ihren späteren Ehemann kennen gelernt und am 19. April 2000 geheiratet habe. Ihr Ehemann habe in großem Umfang Haschischimporte aus den Niederlanden nach Österreich getätigt und das Haschisch hier vertrieben. Wenn er sich nicht in Österreich aufgehalten habe, habe er die Beschwerdeführerin als Handlangerin seiner Geschäfte benützt. Diese habe telefonische Lieferaufträge über Haschisch übernommen und dafür gesorgt, dass dieses auch ausgeliefert worden sei. Ursprünglich habe sie ihre eigene Tätigkeit verschwiegen und sich erst in der Hauptverhandlung schuldeinsichtig und geständig erklärt. Da die Beschwerdeführerin in der Absicht gehandelt habe, durch die wiederkehrende Betätigung für den gemeinsamen Haushalt eine Einnahmequelle zu erschließen bzw. aufrechtzuerhalten, im Zusammenschluss mit einer größeren Anzahl von Mittätern gearbeitet habe und von der Art und Menge, die die Grenze des § 28 Abs. 4 Z 3 SMG überschritten habe, des von ihr beitragsmäßig in Verkehr gesetzten Suchtgifts gewusst habe, habe sie die ihr zur Last gelegten Tatbilder auch subjektiv zu vertreten.
Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Ehemann sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 2. Februar 2005 gemäß § 55a Ehegesetz rechtskräftig einvernehmlich geschieden worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie 66 FPG aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei auf Grund der Verurteilung der Beschwerdeführerin der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt, zum anderen gefährde das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich (auch) die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. An dieser Beurteilung könne auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Beschwerdeführerin erfolgreich einer Drogentherapie unterzogen habe und das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 10. Jänner 2005 die über sie verhängte Freiheitsstrafe in Anwendung des § 40 Abs. 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe über einen langen Zeitraum, nämlich zwischen Weihnachten 1999 bis Ende 2000 dazu beigetragen, dass eine die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG jedenfalls um das mehr als 25-fache übersteigende Menge von Suchtgift in Verkehr gesetzt habe werden können. Angesichts ihres wiederholten Fehlverhaltens über einen langen Zeitraum biete selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie noch keine Gewähr dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht neuerlich mit der Suchtgiftszene in Kontakt treten und von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr ausgehen werde.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Dieser habe sich vom 26. Jänner 2000 bis 24. Jänner 2005 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befunden. Nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung sei bereits die einvernehmliche Scheidung der während der Haft geschlossenen Ehe erfolgt. Weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien zumindest laut einer Stellungnahme vom 24. Mai 2006 nicht geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführerin sei laut Versicherungsdatenauszug in der Zeit von Mai 2001 bis 30. April 2002 als selbständig Gewerbstätige versichert gewesen. Danach sei sie in der Zeit vom 17. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 und vom 1. April 2003 bis 31. Juli 2003 als Angestellte bzw. Arbeiterin gemeldet gewesen. Im Anschluss daran habe sie Arbeitslosengeld bezogen und seit 27. Oktober 2003 sei sie durchgehend als Arbeiterin beschäftigt. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen; dieser sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität und zum Schutz der Gesundheit Dritter - dringend geboten sei. Dazu komme, dass gerade der Suchtgiftkriminalität nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer hohen Sozialschädlichkeit nicht nur eine besondere Gefährlichkeit, sondern auch eine überaus große Wiederholungsgefahr anhafte. In Anbetracht der gewerbsmäßigen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und im Hinblick auf eine große Menge Suchtgift sei eine zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Verhaltensprognose noch nicht möglich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen, dass die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das schwerwiegende strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich an Gewicht gemindert werde. Unter Berücksichtigung ihres zumindest seit 2000 legalen Aufenthaltes nach der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger und ihrer seit 2003 durchgehenden Beschäftigung sei das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzurechnende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet keinesfalls unterzubewerten. Dem stehe jedoch das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, der Suchtgiftkriminalität im Speziellen und am Schutz der Gesundheit Dritter gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als das in ihrem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes und ihrem Fernbleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe bei einer Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz selbst eine ansonsten gegebene völlige Integration eines Fremden einem Aufenthaltsverbot aus der Sicht des § 66 Abs. 2 leg. cit. nicht entgegen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so habe sich die belangte Behörde veranlasst gesehen, dieses mit nunmehr zehn Jahren zu befristen. Im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin einerseits könne auch unter Berücksichtigung deren privaten Bindungen andererseits vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In Ansehung der im angefochtenen Bescheid festgestellten - unbestritten gebliebenen - strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt.
Die Beschwerdeführerin wurde - wie unter I.1. näher dargestellt - für schuldig befunden, zwischen Weihnachten 1999 und Ende 2000 in Abwesenheit ihres Ehemannes telefonische Haschischbestellungen entgegengenommen bzw. für dessen Auslieferung gesorgt zu haben, wodurch zumindest 250 bis 300 kg Haschisch ausgeliefert wurden. Durch die wiederkehrende Betätigung sollte eine Einnahmequelle für den gemeinsamen Haushalt erschlossen bzw. aufrechterhalten werden.
2. Die Beschwerde bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdeführerin habe sich seit dem Tatzeitpunkt Ende 2000 wohlverhalten und erfolgreich eine Drogentherapie absolviert, weshalb die über sie verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei; die Probezeit sei ohne ein weiteres Fehlverhalten abgelaufen. Die Beschwerdeführerin gehe durchgehend einer Beschäftigung nach und sei sozial im Bundesgebiet integriert; ihr privater und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt sei seit zwölf Jahren im Bundesgebiet. An der ihr zur Last gelegten Straftat sei sie nur in untergeordneter Rolle beteiligt gewesen; ihr geschiedener Ehemann habe sie als "Handlangerin" benutzt; sie sei unter massivem Einfluss ihres geschiedenen Ehemannes gestanden, der sie unter Druck gesetzt habe. Die Straftat liege bereits acht Jahre zurück, seither habe sie sich wohlverhalten und das Unrecht ihrer Tat eingesehen.
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass bei Suchtgiftdelikten bekanntermaßen eine hohe Rückfallsquote besteht und ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist. Es trifft auch zu, dass selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie keine Gewähr dafür bietet, dass nicht neuerlich Kontakte zur Suchtgiftszene geknüpft werden.
Im vorliegenden Fall war jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - laut einer im Akt aufliegenden Meldeauskunft -
seit Dezember 1996 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, das strafbare Verhalten bereits zumindest siebeneinhalb Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin seit etwa fünf Jahren durchgehend beschäftigt ist. Dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. September 2002 zufolge wurde die Beschwerdeführerin von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe sich an einer auf längere Zeit ausgelegten unternehmensähnlichen Verbindung zur wiederkehrenden und geplanten Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zwischen November 1999 und März/April 2000 aktiv als Mitglied beteiligt, freigesprochen. Bei der Strafbemessung wurden das schuldeinsichtige Geständnis und die untergeordnete Beteiligung sowie die gerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd gewertet. Hinzu kommt, dass nur eine einzige strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, sodass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden kann, sie sei schon einmal rückfällig geworden. Trifft es vor diesem Hintergrund zu, dass ihre Delinquenz - wie behauptet - unter dem massiven Einfluss und Druck ihres - mittlerweile geschiedenen - Ehemannes erfolgte, dass sie nunmehr - nach erfolgter Scheidung - von diesem nicht mehr beeinflusst werde, nach erfolgreich abgeschlossener Therapie entwöhnt sei, die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und nicht widerrufen worden sei, sowie die Beschwerdeführerin auch beruflich Fuß fassen konnte, so wäre davon auszugehen, dass die Prognose, von der Beschwerdeführerin gehe eine maßgebliche Gefährdung aus, nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0545, mwN).
3. Die belangte Behörde hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. November 2010
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