Normen
AVG §1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
ElWOG Krnt 2001 §49;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 idF 1987/576;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z3 impl;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z5 impl;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs2 litd;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
VwRallg;
WRG 1959 §63 litb;
AVG §1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
ElWOG Krnt 2001 §49;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 idF 1987/576;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z3 impl;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z5 impl;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs2 litd;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
VwRallg;
WRG 1959 §63 litb;
Spruch:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer zu 1. hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid im Umfang der Erteilung der Rodungsbewilligung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zu 2. und 3. Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ausgehend von einer im Jahr 1970 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes und zur Entnahme von Nutzwasser aus dem Sch-Bach war das Kleinkraftwerk des Hermann H Gegenstand zahlreicher verwaltungsbehördlicher Verfahren. Mit Errichtung, Betrieb und Abänderung des Kraftwerkes im Zusammenhang stehende Verwaltungsverfahren haben auch den Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt beschäftigt (vgl. - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse vom 26. Jänner 1976, Zl. 1595/73, vom 28. April 1980, Zlen. 1856, 1857, 1871/78, vom 31. Mai 1988, Zl. 85/07/269 und Zl. 87/07/0197, vom 26. Juni 1996, Zl. 93/07/0084, vom 17. März 1997, Zl. 93/10/0044, vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/10/0247, vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0415 und vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0163). Verwiesen wird insbesondere auf die Darstellung der wasserrechtlichen Verfahren in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0163.
Am 10. November 1992 beantragte Hermann H (der zuvor bereits die zwangsweise Einräumung eines entsprechenden Leitungsrechtes nach § 63 WRG beantragt hatte) die Bewilligung der befristeten Rodung einer Teilfläche des im Eigentum des Peter B stehenden Grundstückes Nr. 1530/21 KG B. im Ausmaß von 140 m2 (28 m x 5 m) zum Zweck der Errichtung einer Ausleitung aus dem Sch-Bach für den Betrieb seines Kleinkraftwerkes.
Peter B erhob Einwendungen. Er bezweifelte die Antragslegitimation des Hermann H mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 lit. d ForstG lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei nicht Grundeigentümer. Bezogen auf die Rodefläche betreibe er auch keine Anlage zur Energiegewinnung. Ein öffentliches Interesse bzw. die Zustimmung desjenigen, der die öffentlichen Interessen wahrzunehmen habe, lägen nicht vor. Der dem Rodungsantrag beigeschlossene Lageplan gebe nicht den tatsächlichen Bachverlauf wieder. "In der Natur" beträfe die Rodung nicht nur Flächen des Peter B, sondern auch im Eigentum von Gerhard H stehende Flächen.
Nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle sowie Einholung und Erörterung von Sachverständigengutachten bewilligte der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 11. April 1994 die beantragte Rodung unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen befristet bis 31. Dezember 1998. Begründend wurden zunächst die Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben. Danach sei anlässlich der Begehung der zur Rodung beantragten Waldflächen festgestellt worden, dass die Rodefläche im Sch-Bach, einem nach Norden zur Drau entwässernden Wildbach des Goldecks, unmittelbar linksufrig des Baches zu liegen käme. Die Rodefläche reiche von der Besitzgrenze zwischen den Parzellen 1530/1 (Hermann H) etwa 28 m Richtung Süden auf Parzelle 1530/21 (Peter B). Die geplante Rohrleitung solle ausgehend von der geplanten Geschieberückhaltesperre, die von der Wildbach- und Lawinenverbauung Kärnten errichtet werden solle, nach Norden etwa parallel zum Bach geführt werden. Nach dem Lageplan werde dabei ein Abstand von ca. 14 m zur Besitzgrenze zur Parzelle 1533/7 (Gerhard H) eingehalten. Die Rodefläche selbst stelle den steil zum Sch-Graben abfallenden Hangfuß dar und sei mit Grauerle, Hasel, Birke und Weide sowie einigen Fichten und Tannen aus Naturverjüngung bestockt. Die Bestockung erreiche eine Höhe von ca. 3 m und weise eine Gesamtüberschirmung von ca. 0,5 bis 0,6 auf. Der Waldbestand sei auf Grund der Steilheit des Geländes, der bestehenden Rutschgefährdung des Schuttmaterials und der erschwerten Wiederbewaldung als Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes anzusprechen. Im Waldentwicklungsplan sei der gesamte Bereich des unmittelbaren Einzugsgebietes des Sch-Grabens als Funktionsfläche mit der Kennziffer 311 ausgewiesen. Die hohe Wertigkeit der Schutzfunktion sei in der Steilheit des Geländes, in der Rutschgefährdung und in der schwierigen Wiederbewaldung begründet. Die Waldausstattung der KG B. betrage 62 %, jene der Gemeinde B. 63 %. Die lokale Waldausstattung liege erheblich über der durchschnittlichen Waldausstattung des Bezirkes Spittal an der Drau von 36 %. Durch die Realisierung der beantragten befristeten Rodung unmittelbar linksufrig des Sch-Baches werde in den zuvor beschriebenen Waldbestand (Laubholzbestand aus Erle und Weide mit Hasel und einzelne Nadelhölzer wie Fichte und Tanne) im Umfang von 140 m2 auf einer Länge von 28 Lfm eingegriffen. Auf Grund der geringen Bestockung mit einer durchschnittlichen Überschirmung von 0,6 seien keine negativen Auswirkungen auf den verbleibenden Waldbestand durch Einwirkung von Wind oder Schnee zu erwarten. Im Zuge der Rodungs- und Baumaßnahmen zur Verlegung der Druckrohrleitung sei auf Grund des zum Teil durch Lockermaterial gebildeten Hangfußes mit dem Nachsitzen bzw. Nachrutschen des linksufrigen Grabenfußes zu rechnen. Dazu werde auf das im Akt erliegende Gutachten des Geologen Dr. U verwiesen. Im Zuge von Holzlieferungen aus dem linksufrigen Grabeneinhang im nördlichsten Bereich der Parzelle 1530/21 des Peter B über die Leitungstrasse der geplanten Druckrohrleitung seien bei oberirdischer Verlegung einerseits Bringungserschwernisse und andererseits Gefährdungen für den Bestand der Leitungen zu erwarten. Diese Nachteile könnten jedoch durch eine unterirdische Verlegung mit einer Überdeckungstiefe von mindestens 100 cm beseitigt werden. Eine Beeinträchtigung des Waldbestandes auf Parzelle 1533/7 des Gerhard H in Nutzungs- und Produktionskraft sei aus forstfachlicher Sicht nicht zu erkennen, da zwischen der geplanten Rodefläche linksufrig des Baches und dem im Katasterplan dargestellten Grenzverlauf zur Parzelle 1533/7 der Sch-Bach fließe und überdies die Rodefläche bei einer Breite von 5 m einen Abstand von mindestens 8 m zur Besitzgrenze aufweise. Der Sachverständige habe weiters zahlreiche näher dargestellte Vorschreibungen vorgeschlagen. Die Vertreter von Wildbach- und Lawinenverbauung und Gemeinde hätten sich positiv geäußert; Gerhard H habe ablehnend Stellung genommen. Insbesondere habe er dargelegt, dass die Darstellung des Bachverlaufes in den Einreichplänen nicht dem tatsächlichen Verlauf des Baches in der Natur entspreche. Nach Darstellung der Rechtslage führte die Behörde begründend weiter aus, es sei amtsbekannt, dass Hermann H ein Kleinkraftwerk zur Erzeugung elektrischer Energie betreibe. Es sei daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse der Energiewirtschaft vorliege. Hermann H speise die von ihm erzeugte Energie in das öffentliche Versorgungsnetz der KELAG ein bzw. verkaufe die Energie an die KELAG. Das Kleinkraftwerk sei auf 84 kW ausgerichtet. Im Bereich des Bundeslandes Kärnten müsse davon ausgegangen werden, dass zur Sicherung der Stromversorgung der Bevölkerung es unbedingt notwendig sei, auch die Energieerzeugung durch Kleinkraftwerke zu forcieren. Bei entsprechender Planung und Bauausführung seien Kleinkraftwerke umweltschonender und griffen in den Naturhaushalt weit weniger ein als Großkraftwerke. Im Hinblick auf diese Sachlage und den Umstand, dass Kleinkraftwerke auch förderungsmäßig entsprechend dotiert würden, sei davon auszugehen, dass das aufgezeigte öffentliche Interesse der Energieversorgung gegenüber dem allgemein normierten öffentlichen Interesse an der Walderhaltung überwiege. Auf die Regelungen des § 19 Abs. 2 lit. d ForstG und des § 19 Abs. 10 ForstG sei durch Vorschreibung entsprechender Nebenbestimmungen Bedacht genommen worden. Die vorgebrachten zivilrechtlichen Einwendungen seien gemäß § 19 Abs. 9 ForstG auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben Peter B und Gerhard H Berufung. Peter B machte u.a. geltend, im Rodungsbescheid seien Ausmaß und Lage der Rodefläche nicht hinreichend bestimmt angegeben. Der Bescheid gehe zu Unrecht vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Rodung aus. Es sei nicht begründet worden, inwiefern für den gegenständlichen Rodungsbereich das öffentliche Interesse am Betrieb des Kleinkraftwerks das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Die Eigentumsgrenzen im Rodungsbereich seien nicht eindeutig festgelegt. Gerhard H führte aus, er sei "Eigentümer des Grundstückes Nr. 1533/7 Wald und grenzt dieses Grundstück zum Teil direkt an die Rodungsfläche an bzw. besteht zwischen Rodungsfläche und meiner nachbarlichen Waldfläche ein Abstand von weniger als 10 m Breite, sodass mir Parteistellung im Rodungsverfahren zukommt". In der Sache entsprechen seine Darlegungen im Wesentlichen jenen der Berufung des Peter B.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1994 wies die belangte Behörde die Berufungen ab. Zur Frage des öffentlichen Interesses führte die Behörde aus, wie bereits in mehreren forstrechtlichen Verfahren dokumentiert worden sei, betreibe der Rodungswerber ein Kleinkraftwerk zur Erzeugung elektrischer Energie, sodass im Sinne des bekämpften Bescheides davon auszugehen sei, dass das Rodungsvorhaben im öffentlichen Interesse der Energiewirtschaft liege.
Über Antrag des Hermann H vom 15. Mai 1998 um Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 1998 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. November 1998 "die Frist für die befristete Rodungsbewilligung vom 31.12.1998 auf 31.12.2000 und die Frist für die Wiederaufforstung vom 31.5.1991 auf 31.5.2001 abgeändert".
Im betreffenden Verfahren hatte Peter B junior mit Eingabe vom 30. Juli 1998 u.a. mitgeteilt, Peter B senior sei verstorben; Rechtsnachfolger "seien er sowie Norbert und Erwin B. Gerhard H hatte in einer Eingabe vom 4. August 1998 u.a. ausgeführt, es habe sich "erwiesen, dass Hermann H für die von ihm beabsichtigte Wasserzuleitung meine Parzelle 1533/7 in Anspruch nehmen müsste".
Mit Bescheid vom 23. August 1999 behob die belangte Behörde über Berufung von Erwin, Peter und Norbert B sowie Gerhard H den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. November 1998 mit der Begründung, § 17 ForstG sehe keine Verlängerung der Befristung einer Rodungsbewilligung vor. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG lägen nicht vor.
Am 27. September 1998 suchte Matthias H als Bevollmächtigter der Verlassenschaft nach dem am 22. November 1998 verstorbenen Hermann H unter Hinweis auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. April 1994 und die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 2. August 1999 um die Bewilligung der Rodung einer Teilfläche von 140 m2 (Länge 28 Lfm, Breite 5 m aus der Parzelle 1530/21 KG B. im Eigentum des Peter, des Norbert und des Erwin B im Umfang der mit wasserrechtlichem Bescheid vom 2. August 1999 eingeräumten Dienstbarkeit an.
Nachdem der Landeshauptmann von Kärnten mit Schreiben vom 14. Februar 2000 darauf hingewiesen hatte, dass mit wasserrechtlichem Bescheid der belangten Behörde ein Zwangsrecht betreffend eine Fläche von 30 m2 eingeräumt worden sei und "das genehmigungsfähige Rodeausmaß mit den eingeräumten Servitutflächen ident sein muss", erklärte Matthias H mit Schreiben vom 25. Februar 2000, der Rodungsantrag werde dahin geändert, dass "die beantragte Rodungsfläche von 140 m2 auf ca. 30 m2 reduziert" werde.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2000 erteilte die Bezirkshauptmannschaft der Verlassenschaft nach Hermann H die Bewilligung zur Rodung der durch die Verlegung einer Zulaufleitung samt Wasserfassung im Sch-Graben für den Betrieb eines Kleinkraftwerkes beanspruchten Waldfläche auf Grundstück Nr. 1530/21 KG B. unter der Voraussetzung der Erfüllung der im Einzelnen angeführten Bedingungen und Auflagen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung eines gegen diesen Bescheid allenfalls erhobenen Rechtsmittels auszuschließen, wurde abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der "Vorgeschichte" und der Rechtslage unter anderem ein neuerlich eingeholtes forsttechnisches Gutachten wiedergegeben, wonach zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines die im Lageplan als Speicher eingezeichnete Baulichkeit zum größten Teil bereits errichtet gewesen sei. Die im Bescheid des Landeshauptmannes vom 11. April 1994 zitierte Gelände- und Bestandesbeschreibung entspreche den derzeit vorgefundenen Gegebenheiten. Ergänzend dazu sei erhoben worden, dass die geplante Rodefläche in einer Seehöhe von ca. 680 m in der trockenfallenden Grabensohle des Sch-Baches liege. Das linksufrige Gelände, in dem die geplante Rodefläche liege, sei extrem flachgründig. Im oberen Teil sei bergseits anstehender kompakter Fels, im restlichen Teil der Rodestrecke lose bis mittelblockige Gesteinstrümmer vorgefunden worden. Die geplante Rohrleitungstrasse liege auf einer Abtreppung. Im Trassennahbereich stockten Grauerle, Weide, Birke, Hasel, als Unterwuchs Fichte, mit einer Oberhöhe von ca. 5 m bei einer Überschirmung von 1,0. Eine Ausleitung von Wasser aus dem Sch-Bach sei ohne Inanspruchnahme von Waldboden nicht möglich. Die im Erstgutachten aufgezeigten forstfachlichen Nachteile hätten auch nunmehr ihre Aktualität. Der forstfachlichen Meinung des Erstgutachters, wonach nachteilige Wirkungen für umliegende Wälder nach Realisierung der Rodung nicht zu erwarten seien, werde beigetreten. Nach Darstellung der Stellungnahmen der sonstigen Beteiligten legte die Behörde dar, die für die geplante Maßnahme erforderliche Rodefläche von ca. 30 m2 liege zur Gänze auf Grundstück Nr. 1530/21 KG B., und zwar nicht an der Grundstücksgrenze, sondern innerhalb des Grundstückes. Gerhard H sei somit nicht an die Rodefläche angrenzender Waldeigentümer. Die im ersten Verfahrensgang angestellte Interessenabwägung werde übernommen. Es liege das öffentliche Interesse der Energiewirtschaft vor. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass zur Versorgung moderner Technologien eine ausreichende Energieversorgung gewährleistet werden müsse. Dies solle nicht nur im Wege von Großkraftwerken erfolgen, sondern auch durch Kleinkraftwerke bewerkstelligt werden, zumal bei entsprechender Planung und Bauausführung umweltschonende und dem Naturhaushalt dienende Effekte zu erzielen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Verlassenschaft nach Hermann H Berufung im Umfang der Abweisung des Antrages, einem allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Peter, Norbert und Erwin B brachten in ihrer Berufung - abgesehen vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften - vor, es bestehe die Gefahr der Abrutschung ihres Waldbodens und eine damit einher gehende Gefährdung der Unterlieger. Gerhard H brachte insbesondere vor, aus dem der Behörde vorgelegten Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil eines gerichtlichen Vergleiches vom 13. September 1999 bilde, sei ersichtlich, dass seine Grundparzelle 1533/7 im Westen unmittelbar an die Grundparzellen 1530/1 und 1530/21 angrenze. Im nordwestlichen Teil des Grundstückes 1533/7 verlaufe auch der Sch-Bach. Der Grenzverlauf zwischen den Parzellen 1533/7 und 1530/1 sei durch gerichtlichen Vergleich festgestellt. Es habe "Dipl. Ing. H als Geometer diese Grenzlinie um ca. 1,5 m nach Osten verschoben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Bach selbst stets auf meiner Parzelle verläuft, mindestens bis zur beabsichtigten Wasserfassung". Die Nutzungsgrenze zwischen Grundparzellen 1533/7 und 1530/21 verlaufe ca. 2 m westlich der dargestellten Grenzlinie auf Grundparzelle 1530/21 in Richtung Südwesten. Die projektierte Rodefläche sei von dieser Nutzungsgrenze ca. 8 m entfernt. Er habe daher im Grunde des § 19 Abs. 5 lit. d Forstgesetz Parteistellung im Rodungsverfahren, weil ihm das subjektive Recht nach § 14 Abs. 2 und 3 ForstG auf Gewährleistung des Deckungsschutzes für seinen Wald innerhalb des 40 m breiten Schutzstreifens zustehe.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2000 wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufungen von Peter, Norbert und Erwin B sowie die Berufung des Gerhard H als unbegründet ab. In Stattgebung der Berufung der Verlassenschaft nach Hermann H wurde die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Juni 2000 erhobenen Rechtsmittels ausgeschlossen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgeschehens dargelegt, die Behörde schließe sich in der Frage der Interessenabwägung den Darlegungen im bekämpften Bescheid an. Die Einwendungen der Berufungswerber seien nicht auf derselben fachlichen Ebene vorgebracht worden. Der forstliche Amtssachverständige habe schlüssig und einwandfrei dargelegt, dass bei Einhaltung der Vorschreibungen keine gravierenden forstfachlichen Bedenken zum Tragen kämen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels sei im Hinblick auf die letztmalige Einräumung einer wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 2000 geboten.
Gegen diesen Bescheid erhoben Peter und Norbert B sowie Gerhard H Berufung, in der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen der Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wiederholten. Insbesondere wurde dargelegt, die Bewilligung der Rodung bedeute für das Grundstück des Gerhard H eine Versagung des Deckungsschutzes, für das Grundstück von Peter und Norbert B einen Eingriff in die Walderhaltung wegen der mit der Baumaßnahme vorhandenen Rutschgefahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend legte sie nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensgeschehens dar, hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Energiewirtschaft für die nunmehr verbliebene 30 m2 große Waldfläche werde insbesondere auf das erstinstanzliche Rodungsverfahren verwiesen. Dieses Verfahren sei deshalb erforderlich geworden, weil die Frist für die Durchführung bzw. die befristete Rodungsbewilligung mit 31. Dezember 1998 abgelaufen seien und das Projekt wegen der lange dauernden wasserrechtlichen Verfahren nicht habe vollendet werden können. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sei die Verlegung einer ca. 22 m langen Zulaufleitung und einer 6 m langen Wasserfassung auf dem Grundstück Nr. 1530/21 bewilligt und zu diesem Zweck ein Servitut im Ausmaß von 30 m2 eingeräumt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Energiewirtschaft unverändert gegeben sei und auch auf Grund der Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen letztendlich die Interessenabwägung hinsichtlich der 30 m2 großen Rodefläche zu Recht zu Gunsten des Rodungszweckes ausgefallen sei. Dazu müsse insbesondere betont werden, dass die gegenständliche Rodefläche im Ausmaß von 30 m2 in einer Seehöhe von 680 m praktisch in der trocken fallenden Grabensohle des Sch-Baches liege und das linksufrige Gelände, in dem die geplante Rodefläche liege, extrem flachgründig sei. Auf die Vorschreibung einer Wiederbewaldung der Rodefläche nach Verlegung der Rohrleitung könne wegen der Kleinheit und wegen der vorgefundenen Bodengegebenheiten verzichtet werden. Die beanspruchte Rodefläche solle durch natürliche Sukzession wieder in Bestand kommen. Die Vorbringen der Grundeigentümer B hinsichtlich Beanspruchung ihres Grundstückes sowie des Waldanrainers H betreffend mangelnden Deckungsschutz sei nicht geeignet, die fachlichen Ausführungen der Sachverständigen zu entkräften. Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG werde betont, dass die Vollendung des gegenständlichen Rodungsprojektes und damit die vorzeitige Verwirklichung der durch die Rodungsbewilligung eingeräumten Rechte der letzte Schritt zur Inbetriebnahme des Kleinkraftwerkes zur eigenen Versorgung und zur Stromeinspeisung in das öffentliche Elektrizitätsnetz sei. Die vorzeitige Vollstreckung der nochmals in erster Instanz erteilten befristeten Rodungsbewilligung liege insbesondere im überwiegenden Interesse der Rodungswerber, weil durch eine neuerliche Verzögerung bei der Projektfertigstellung ein vermögensrechtlicher Nachteil und damit der Eintritt eines Schadens zu erwarten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich - der ausdrücklichen Bezeichnung der Beschwerdepunkte zufolge - in folgenden Rechten verletzt:
"auf Versagung einer Rodungsbewilligung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche auf dem Grundstück 1530/21;
auf sachliche Erledigung einer gegen einen Bescheid einer Forstbehörde zweiter Instanz erhobenen Berufung;
auf Stattgebung der von uns erhobenen Einwendungen gegen einen von einer unzuständigen Person eingebrachten Rodungsantrag bei der Forstbehörde;
auf Beeinträchtigung des Waldbestandes auf Grundparzellen 1533/7 und 1533/21 durch Erteilung der Rodungsbewilligung auf Grundparzelle 1530/21;
auf Beachtung der Rechtskraft eines Wiederaufforstungsbescheides sowie auf Einstellung aller Rodungsarbeiten auf dem Grundstück 1530/1;
im Übrigen wird als zum Beschwerdepunkt erhoben, was sich inhaltlich aus den Beschwerdeausführungen ergibt, besonders auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Gerhard H in erster Instanz als Partei dem Verfahren nicht beigezogen wurde, wiewohl der Waldbestand auf Grundparzelle 1533/7 durch die beantragte Rodung auf Grundparzelle 1530/21, insbesondere durch Wasserausleitung Schaden erleidet."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht gesetzwidrig erteilt werde (z.B. das Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0157, und die dort referierte Vorjudikatur). Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 lit. d ForstG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht. Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 14 Abs. 2 bis 4 leg. cit.) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs. 3 ForstG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs. 4 ForstG) in Betracht kommen. Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 99/10/0030, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens - weder finden sich im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen noch in der Beschwerde ein entsprechendes Vorbringen - sind der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer Miteigentümer des Grundstückes Nr. 1530/21 KG B., auf das sich der Rodungsantrag bezog. Nach dem Inhalt der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erteilten Bewilligung liegt die Rodefläche zur Gänze auf diesem Grundstück. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer eine alle gesetzlichen Voraussetzungen der Rodungsbewilligung umfassende Beschwerdelegitimation zukommt.
Der Erstbeschwerdeführer hingegen hat sich schon im Verwaltungsverfahren wiederholt auf sein Eigentum an einer an die Rodefläche bzw. das Grundstück, in dem die Rodefläche liegt, angrenzenden Grundstück (Nr. 1533/7 KG B.) bezogen und das Recht auf Deckungsschutz geltend gemacht. Zwar finden sich in der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Oktober 2000 Darlegungen zur Lage der Grundgrenzen in Beziehung auf die Lage der Rodefläche; eine konkrete, nachvollziehbare Behauptung in der Richtung, dass mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid die Rodung von Flächen bewilligt worden wäre, die im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stünden, findet sich jedoch weder dort noch in der vorliegenden Beschwerde. In der Berufung wird die Behauptung der Parteistellung im Rodungsverfahren vielmehr ausdrücklich auf den nach § 14 Abs. 2 und 3 ForstG zu gewährenden Deckungsschutz für an die Rodefläche angrenzende Waldflächen gestützt.
In der Beschwerde wird - mit Beziehung auf das Grundstück des Erstbeschwerdeführers - zum einen vorgebracht, dass "der Waldbestand auf Grundparzelle 1533/7 durch die beantragte Rodung auf Grundstück Nr. 1530/21, insbesondere durch Wasserausleitung Schaden erleidet"; zum anderen, dass "die Wasserentnahmestelle ausschließlich auf dem Grundstück Nr. 1533/7 möglich ist". Damit wird nicht konkret und nachvollziehbar geltend gemacht, dass sich die erteilte behördliche Bewilligung unmittelbar auf eine dem Erstbeschwerdeführer gehörende Fläche bezöge.
Die Behörde erster Instanz ging davon aus, der Erstbeschwerdeführer sei "nicht an die Rodefläche angrenzender Waldeigentümer", weil die Rodefläche - so die Behörde sinngemäß - nicht bis zur Grenze zwischen dem Grundstück 1530/21 und dem Grundstück (des Erstbeschwerdeführers) Nr. 1533/7 reiche, sondern "innerhalb" des Grundstückes Nr. 1530/21 liege. Dem ist der Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht konkret entgegengetreten. In der Berufung nahm er zwar weitwendig auf die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Grenzziehung zwischen den einzelnen Grundstücken Bezug, behauptete aber nicht konkret, dass sich die Rodungsbewilligung auf ihm gehörende Flächen bezöge. Nicht einmal die Beschwerde enthält eine konkrete Behauptung in der Richtung, dass der Beschwerdeführer die Rechte eines Grundeigentümers auf Versagung der Rodungsbewilligung in Anspruch nehme. Soweit der angefochtene, die Rodungsbewilligung erteilende Bescheid gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen wurde, kommt daher lediglich eine Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Deckungsschutzes für Eigentümer des angrenzenden Waldes im Sinne des § 14 Abs. 2 bis 5 ForstG in Betracht.
Es kann auf sich beruhen, ob in der Person des Erstbeschwerdeführers die Eigenschaft als "Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen", im Sinne der zitierten Vorschriften vorliegt. Auch wenn dies der Fall wäre, könnte die Beschwerde nicht erfolgreich sein; denn auf die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Deckungsschutzes für den auf dem Grundstück Nr. 1533/7 stockenden Wald durch die Rodungsmaßnahme nimmt die Beschwerde nur mit der pauschalen, nicht weiter konkretisierten Behauptung einer "Beeinträchtigung der Waldparzelle des Gerhard H durch die beantragte Rodung" und von "mangelndem Deckungsschutz für die Grundparzelle 1533/7" Bezug, die die belangte Behörde - der Beschwerdebehauptung zufolge - bei einer mündlichen Verhandlung hätte feststellen können. Dass die (in der Verlegung einer Rohrleitung über eine Strecke von 28 Lfm in einer Tiefe von 1 m bestehende Rodungsmaßnahme) zu einer offenbaren Windgefährdung des auf dem Grundstück Nr. 1533/7 stockenden Waldes führen werde, hat der Erstbeschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Auch sonst hat sich im Verfahren dafür kein Anhaltspunkt ergeben. Die oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde zeigen daher keine Rechtswidrigkeit auf.
Zwar wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides seinem gesamten Inhalt nach beantragt; die Verletzung im Recht auf Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung findet sich in der ausdrücklichen Aufzählung der Beschwerdepunkte jedoch nicht. Lediglich in den Beschwerdegründen wird geltend gemacht, es wäre Gefahr im Verzug nicht vorgelegen. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Interesse der Beschwerdeführer an der Walderhaltung verletzt worden. Mangels Anführung des betreffenden Rechtes unter den ausdrücklich aufgezählten Beschwerdepunkten wurde insoweit somit nicht wirksam Beschwerde erhoben.
Im Übrigen liegt auf der Hand, dass auch die Beschwerdegründe nicht geeignet wären, insoweit eine relevante Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Beschwerde bezieht sich auf den (vom angefochtenen Bescheid bestätigten) Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Oktober 2000, mit dem - der Berufung der Verlassenschaft nach Hermann H stattgebend - die aufschiebende Wirkung des mit demselben Bescheid erledigten Rechtsmittels der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Juni 2000 ausgeschlossen worden war. Dieser Ausspruch war im Hinblick auf die gleichzeitig ergangene Erledigung in der Hauptsache und den Umstand, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allein auf die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bezogen war und diese den betreffenden Antrag abgewiesen hatte, ohne Auswirkung auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer. Diese bringen auch nicht vor, inwieweit der erwähnte, vom angefochtenen Bescheid bestätigte Ausspruch der zweiten Instanz nachteilige Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung gehabt hätte oder weiterhin hätte.
Insoweit war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde berechtigt.
Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer waren als Miteigentümer des von der Rodung betroffenen Grundstückes 1530/21 (unter anderem auch) berechtigt, geltend zu machen, die im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung sei nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen worden. Zwar enthalten die Beschwerdegründe auch insoweit nichts Zielführendes; im Hinblick darauf, dass die Beschwerde bei der Aufzählung der Beschwerdepunkte auch das Recht auf Versagung der Rodungsgenehmigung ("mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen") anführt, war in diesem Rahmen auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Rahmen einer im Grunde des § 17 Abs. 2 ForstG ergehenden Entscheidung Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0025, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Insoweit wird im angefochtenen Bescheid - unter Hinweis auf das erstinstanzliche Verfahren - lediglich dargelegt, das öffentliche Interesse an der Energiewirtschaft sei unverändert gegeben. Im Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Oktober 2000 können dem Fragenkomplex der öffentlichen Interessen an der Ausführung des Rodungsvorhabens zum einen der Hinweis auf die infolge Ablaufes der Befristung gegenstandslosen Rodungsbescheide vom 11. April 1994 und 6. Juli 1994 und der Hinweis auf die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes im wasserrechtlichen Verfahren entnommen werden. Im vorliegenden Rodungsverfahren verwies die Bezirkshauptmannschaft im Bescheid vom 13. Juni 2000 darauf, dass die "im ersten Verfahrensdurchgang angestellte Interessenabwägung angesichts der im Wesentlichen gleich lautenden entscheidungsrelevanten Fakten vollinhaltlich übernommen" werden könne. Damit dürfte der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. April 1994 gemeint sein. Darin wird im gegebenen Zusammenhang dargelegt, es sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen und dem Umstand, dass der Rodungswerber ein Kleinkraftwerk zur Erzeugung elektrischer Energie betreibe, davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse der Energiewirtschaft vorliege. Es sei bekannt, dass der Rodungswerber die von ihm erzeugte Energie in das öffentliche Versorgungsnetz der KELAG einspeise bzw. diese Energie an die KELAG verkaufe. Das Kleinkraftwerk sei auf 84 kW ausgerichtet. Grundsätzlich müsse im Bereich des Bundeslandes Kärnten davon ausgegangen werden, dass zur Sicherung der Stromversorgung der Bevölkerung es unbedingt notwendig sei, auch die Energieerzeugung durch Kleinkraftwerke zu forcieren, um so eine ausreichende Energieversorgung zu garantieren. Auch seien Kleinkraftwerke bei entsprechender Planung und Bauausführung umweltschonender und griffen in den Naturhaushalt weit weniger ein als Großkraftwerke. Kleinkraftwerke seien auch "förderungsmäßig entsprechend dotiert".
Solche Darlegungen könnten - wären sie Inhalt des angefochtenen Bescheides - diesen nicht tragen; denn sie entsprechen nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines im Grunde des § 17 Abs. 2 ForstG ergehenden Bescheides. Dies gilt auch für den im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Oktober 2000 enthaltenen Hinweis auf die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes im wasserrechtlichen Verfahren. Insoweit ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2002, Zl. 99/07/0163 zu verweisen, mit dem der das Zwangsrecht im Instanzenzug einräumende Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 1999, Zl. 410.188/06-I4/98, insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. In diesem Erkenntnis vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Behauptung, es liege das allgemeine öffentliche Interesse an der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie angesichts der negativen Energiebilanz Österreichs auf der Hand, nicht ausreiche, das Vorliegen von Vorteilen im allgemeinen Interesse darzulegen.
Der angefochtene Bescheid könnte somit in der Frage des öffentlichen Interesses am Rodungsvorhaben auch nicht auf die in der Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 lit. b WRG 1959 gelegene Dokumentation eines öffentlichen Interesses gestützt werden.
Mangels tragfähiger Feststellungen in Richtung des öffentlichen Interesses am Rodungsvorhaben erübrigt sich eine Auseinandersatzung mit der Frage, ob der angefochtene Bescheid Feststellungen enthält, die eine Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung im vorliegenden Fall erlauben.
Der angefochtene im Grunde des § 17 Abs. 2 ForstG ergangene Bescheid ist somit schon deshalb rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil eine ausreichende Begründung der nach der zitierten Vorschrift vorzunehmenden Interessenabwägung fehlt. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben. Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ist nicht erforderlich.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde auch die gebotene Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Antragslegitimation unter dem Gesichtspunkt der "Zustimmung des gemäß lit. b Zuständigen" im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. d iVm § 19 Abs. 2 lit. b, § 17 Abs. 3 ForstG (neu: § 19 Abs. 1 Z. 5 iVm § 19 Abs. 1 Z. 3, § 17 Abs. 3 ForstG) unterlassen hat. Eine Legitimation der Mitbeteiligten (die mit Beziehung auf die Rodefläche nicht "Waldeigentümer" im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. a ForstG sind), einen Rodungsantrag zu stellen, kommt lediglich unter den Voraussetzungen der soeben zitierten Vorschrift in Betracht. Diese räumt nämlich Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, die Berechtigung zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung nur "vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß lit. b (neu: Z. 3) Zuständigen" ein.
Der Begriff "Energieträger" ist in der zitierten Vorschrift offenbar in einem elektrische Energie (bzw. die Wasserkraft) einschließenden Sinn zu verstehen; bei einem Wasserkraftwerk handelt es sich somit um eine "Anlage zur Erzeugung ... von Energieträgern" im Sinne der zitierten Vorschrift. Der Begriff "Unternehmen, die solche Anlagen betreiben", erfasst auch das Projektstadium; die Berechtigung zur Antragstellung hat somit auch derjenige, der den Betrieb eines solchen Unternehmens beabsichtigt. Diese Berechtigung setzt aber zum einen die Möglichkeiten der Enteignung oder Begründung von Leitungsrechten, zum anderen die "Zustimmung des gemäß lit. b (neu: Z. 3) Zuständigen" voraus.
Die Voraussetzung, dass zugunsten des Rodungszwecks enteignet werden oder Leitungsrechte begründet werden können, ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf die Regelung des § 63 lit. b WRG 1959 zu bejahen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang doch nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der Enteignung der Einräumung von Leitungsrechten und nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Einzelfall an (vgl. - bei entsprechender Rechtslage - das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0415, und die dort verwiesene Rechtsprechung).
Eine Rechtswidrigkeit liegt jedoch darin, dass sich die belangte Behörde mit der schon im Verwaltungsverfahren von den Beschwerdeführern aufgegriffenen Frage der "Zustimmung des gemäß lit. b Zuständigen" im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. d iVm § 19 Abs. 2 lit. b, § 17 Abs. 3 ForstG (neu: § 19 Abs. 1 Z. 5 iVm § 19 Abs. 1 Z. 3, § 17 Abs. 3 ForstG) nicht auseinander setzte. "Zuständig" - nämlich für die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der Energiewirtschaft im Sinne von § 19 Abs. 2 lit. d iVm § 19 Abs. 2 lit. b, § 17 Abs. 3 ForstG (neu: § 19 Abs. 1 Z. 5 iVm § 19 Abs. 1 Z. 3, § 17 Abs. 3 ForstG) - ist im vorliegenden Fall die (Kärntner) Landesregierung im Rahmen ihrer allgemeinen Kompetenz im Sinne des § 49 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 - K-ElWOG). Deren Zustimmung zum Rodungsantrag ist nicht aktenkundig.
Schließlich wird auf die Rechtsprechung zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit der Rodungsbewilligung im Sinne des 59 Abs. 1 AVG (vgl. zB das Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 97/10/0241; im Zusammenhang mit der Bestimmtheit der Umschreibung des Zwangsrechtes nach § 63 WRG 1959 auch das oben erwähnte Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0163) hingewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 14. September 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)