Normen
AVG §37;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §28;
AVG §37;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §28;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Oktober 1985 wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei unter einer Reihe von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung für ein Detailprojekt zur Errichtung einer Druckrohrleitung erteilt. Der Bescheid wurde dem Mitbeteiligten am 17. Oktober 1985 zugestellt. Die Beschwerdeführer, die diesem Verfahren nicht zugezogen worden waren, erhoben, nachdem ihnen der erstinstanzliche Bescheid am 5. Juni 1986 zugekommen war, am 18. Juni 1986 unter Hinweis darauf, dass ihnen mit dem (im Spruch des Bescheides vom 15. Oktober 1985 zitierten) Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1985 Parteistellung zugesprochen worden sei, Berufung. Diese wies hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 24. November 1987 gemäß § 66 AVG 1950 mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer seien mangels fristgerechter Einwendungen als übergangene Parteien gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen, die nun lediglich gemäß § 26 WRG 1959 den Ersatz eines Schadens im ordentlichen Rechtsweg geltend machen könnten.
Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Berufung verletzt erachten.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist in Beantwortung des Beschwerdevorbringens, die belangte Behörde hätte erst nach Ablauf der ihr im vorangegangenen, mit Beschluss vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0107, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens gesetzten Frist entschieden, auf deren Verlängerung durch den Verwaltungsgerichtshof bis 27. November 1987 hinzuweisen, woraus sich ergibt, dass der nachgeholte, nun angefochtene Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 VwGG rechtzeitig erlassen worden ist. Die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt also nicht vor.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer auf § 107 Abs. 2 WRG 1959 gestützt. Danach kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden ist, selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG 1950), ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Die in dieser Vorschrift geregelte Folge tritt also nur ein, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekannt gemacht wurde (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1979, Slg. 8661, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt). Dies ist nach Lage der Verwaltungsakten im Beschwerdefall nicht geschehen. Wenn aber § 107 Abs. 2 WRG 1959 nicht anzuwenden war, ist für die Beschwerdeführer als übergangene Parteien die Möglichkeit zu nachträglichen Einwendungen offen geblieben (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1980, Slg. 8838; zu den für übergangene Parteien allgemein, also außerhalb von Sonderbestimmungen, geltenden Grundsätzen vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 193 f und 201 ff, angegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Eintritt einer Devolution in dem in Rede stehenden Detailbewilligungsverfahren - wovon im Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 1985 (Begründung, letzter Satz) ausgegangen wurde - durch die Aktenlage nicht gedeckt ist; ein in einem vorangegangenen (zu Unrecht durchgeführten) Wiederherstellungsverfahren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 85/07/0269) erfolgter Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG 1950 konnte nicht in ein anderes, nämlich ein Bewilligungsverfahren, fortwirken.
Nach dem oben Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42.Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 31. Mai 1988
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