VwGH 97/10/0247

VwGH97/10/024726.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache des Gerhard H in Spittal/Drau, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Oktober 1997, Zl. Ro-191/3/1997, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 19. Juli 1994 wurde dem Hermann H. die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am Sch.-Bach erteilt.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1995 wies die BH einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des ersterwähnten Bescheides ab; sie vertrat die Auffassung, nach Ausweis der dem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen werde das Grundstück des Beschwerdeführers vom Vorhaben nicht berührt.

Am 3. November 1996 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den ersterwähnten Bescheid. Er legte dar, er habe erst am 25. Oktober 1996 von der Existenz dieses Bescheides erfahren. Er sei Eigentümer eines Grundstückes, das von der naturschutzbehördlich genehmigten Maßnahme betroffen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht Partei des naturschutzbehördlichen Verfahrens. Das Naturschutzgesetz räume dem vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer keine Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ein. Aus einer naturschutzbehördlichen Bewilligung könne keine Berechtigung des Antragstellers abgeleitet werden, fremden Grund in Anspruch zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in meinem Eigentumsrecht sowie wegen unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes und des AVG" verletzt.

Zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozeßlegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist (vgl. die bei Mayer, B-VG, 310, referierte Rechtsprechung).

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Von der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 leg. cit. (vgl. hiezu den Beschluß vom 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Mit der Behauptung der unrichtigen Anwendung des Kärntner Naturschutzgesetzes und des AVG ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, ein subjektives Recht konkret zu bezeichnen, dessen Verletzung behauptet wird, nicht nachgekommen; damit wird kein Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG dargestellt. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Bezeichnung des Beschwerdepunktes hängt die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde somit davon ab, ob eine Verletzung im allein wirksam als Beschwerdepunkt geltend gemachten Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid möglich ist. Dies ist nicht der Fall; der der Sache nach eine Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den naturschutzbehördlichen (Bewilligungs-)Bescheid darstellende angefochtene Bescheid ist nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers einzugreifen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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