VwGH 99/10/0030

VwGH99/10/003027.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der R GmbH & Co in Bregenz, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Juli 1998, Zl. 18.328/02-IA8/98, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn, Rathausplatz 2, 6850 Dornbirn), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) der mitbeteiligten Partei (Stadt Dornbirn) gemäß §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 19 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) die befristete Bewilligung für die Rodung verschiedener Waldflächen im Bereich der KG H. und D. zur Durchführung von Schutzmaßnahmen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung im Zusammenhang mit dem Felssturz am "Breitenberg" unter Vorschreibung verschiedener Auflagen.

Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. Jänner 1998 als unbegründet abgewiesen.

Nach der Begründung habe der forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Bregenz, mit Eingabe vom 26. September 1997 namens der Stadt Dornbirn um die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die dauernde und befristete Rodung verschiedener Waldgrundstücke im Bereich der KG H. und D. zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Felssturz bzw. der Sprengung der Gelben Wand am Breitenberg angesucht. Anlass für die geplante Rodung sei die massive Felssturzgefährdung unterhalb des Breitenbergs, weshalb die mitbeteiligte Partei mehrmals bei der Wildbach- und Lawinenverbauung um die Ausarbeitung eines Projektes zur Beseitigung dieser Gefahr angesucht habe. Auf Grund mehrerer geologischer Gutachten sei eine kontrollierte Sprengung des Felspfeilers zum Schutz des bestehenden Siedlungsraumes empfohlen worden. Zur Eindämmung der Sprengungsfolgen (Gesteinslawine) sei die Errichtung von Schutzdämmen erforderlich, die teilweise auf Waldboden lägen. Von diesen Maßnahmen sei auch das Grundstück der beschwerdeführenden Partei Nr. 17653, KG D., betroffen. Es grenze im Bereich der Grundstücke Nr. 17666 und 17646/1, KG D., an die Rodungsfläche und weise in seinen Grenzbereichen forstlichen Bewuchs (Waldrand mit Laubgehölzen im Dickungsstadium) auf. Die beschwerdeführende Partei habe als Eigentümerin dieses Grundstückes den Vorschlag einer ihrer Ansicht nach schonenderen Sprengung vorgelegt und die Ansicht geäußert, dass die Rodung nicht gerechtfertigt sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf eine Reihe von Gutachten eingeholt worden seien, habe die BH der mitbeteiligten Partei die Rodungsbewilligung erteilt. Sie habe dies im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des möglichen Felssturzes für das darunter liegende Siedlungsgebiet eine ständige Gefahr bestehe. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung dieser Gefahr und der Herstellung von Sicherungsmaßnahmen zur Eindämmung der Gefahr sei derart groß, dass es jenes an der Erhaltung der von der Rodung betroffenen Waldflächen bei weitem überwiege.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das Vertretungsrecht des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung bestritten. Dem forsttechnischen Dienst fehle die Rechtspersönlichkeit; Vertreter könne aber nur eine natürliche Person sein. Außerdem sei das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 17653 vom Rodungsantrag betroffen, weil auf diesem Grundstück ein Damm zu liegen komme.

Auf dieses Vorbringen erwiderte der Landeshauptmann zunächst, dass zur Einbringung eines Rodungsantrages die zur Wahrnehmung von öffentlichen Interessen Zuständigen berechtigt seien. Dies sei im vorliegenden Fall in erster Linie der forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung. Ferner sei auch die die örtliche Gemeinschaft vertretende Gemeinde (mitbeteiligte Partei) dazu berufen. Im Beschwerdefall hätten beide in der Form zusammengewirkt, dass die mitbeteiligte Partei als Bewilligungswerberin und der forsttechnische Dienst als deren Vertreter aufgetreten sei. Konsenswerber sei die mitbeteiligte Partei, an welche sich auch der Bescheid der BH richte. Die Eingabe des forsttechnischen Dienstes vom 26. September 1997 sei daher zu Recht als tauglicher Antrag im Sinne des § 19 ForstG gewertet und der mitbeteiligten Partei zugerechnet worden.

Der in der Berufung angesprochene Damm komme nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, sondern auf dem benachbarten Grundstück Nr. 17666, teilweise auch auf dem Grundstück Nr. 17646/1, zu liegen. Die beschwerdeführende Partei sei somit vom gegenständlichen Projekt lediglich als Nachbarin betroffen und könne nur den Deckungsschutz im Sinne des § 14 ForstG geltend machen. Ihr Parteirecht gehe nicht weiter als das materielle Recht, auf welches sie ihre Ansprüche stützen könne. Der forsttechnische Amtssachverständige habe jedoch in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1997 festgestellt, dass auf Grund des Alters und des Zustandes des Waldes der beschwerdeführenden Partei der Deckungsschutz vollkommen bedeutungslos sei. Diese Aussage sei von einem dazu befugten Fachmann getroffen worden und unbestritten geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass forstliche Interessen der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt würden.

Da das vorgelegte Projekt dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen sowie dem Schutz von Häusern vor Beschädigungen und Zerstörung diene, liege es somit im öffentlichen Interesse. Dieses Interesse, dem ein hoher Stellenwert beizumessen sei, gehe dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes, der durch die Rodung betroffen sei, vor. Der von der beschwerdeführenden Partei unterbreitete Vorschlag sei auf Grund der akuten Gefährdung von Menschen und Sachgütern nicht vertretbar.

Die beschwerdeführende Partei erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der gesetzlichen Grundlagen vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, dass die inhaltlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht gerechtfertigt seien. Auf der Grundlage aller eingeholten Gutachten könne der Gefahr eines Felssturzes am effektivsten durch eine Sprengung in diesem Gebiet entgegengetreten werden. Zur Frage des Deckungsschutzes sei im forstfachlichen Gutachten die Auffassung vertreten worden, dass diesbezüglich keine Bedenken bestünden. Die beschwerdeführende Partei habe dazu - außer der Behauptung, dass es am Deckungsschutz mangle - keinerlei Gründe vorgebracht, worin die Verletzung in ihren subjektiven Rechten genau bestehen solle. Solche seien auch sonst nicht hervorgekommen. Was die Frage der Antragslegitimation anlange, so komme der mitbeteiligten Partei gemäß § 19 Abs. 2 lit. b als zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG Zuständigen das Recht auf Antragstellung zu. Den Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung habe jedoch der forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung "im Namen der mitbeteiligten Partei" gestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden prinzipiell dann, wenn die Behörde trotz Vorliegen eines Vollmachtsmangels (Vertretung durch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts) die Vollmacht als ausgewiesen ansehe und über die Berufung meritorisch entscheide, keine Rechte des Einschreiters verletzt, wenn sich dessen Einverständnis mit der Eingabe erkennen lasse (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1987, Zl. 85/17/0096). In Ansehung dessen, dass den Verwaltungsverfahrensgesetzen ein strenger Formalismus fremd sei, sei der Begriff eines Formgebrechens weit auszulegen, auch was die Ergänzungsbedürftigkeit einer Eingabe anlange. Im Beschwerdefall sei eindeutig zu erkennen, wer tatsächlich Antragsteller im vorliegenden Verfahren gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei habe einerseits selbst eine Informationsveranstaltung zu dem geplanten Projekt mit der betroffenen Bevölkerung abgehalten, andererseits sei die mitbeteiligte Partei auch zur mündlichen Verhandlung als Partei geladen gewesen. Sowohl der erstinstanzliche als auch der zweitinstanzliche Bescheid sei an sie zugestellt worden. Es bestünden somit keine Zweifel, wem die Antragstellung zuzurechnen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 1998, B 1753/98, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird - wie bereits im Verwaltungsverfahren -

im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung sei nicht berechtigt gewesen, im Namen der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung zu stellen. Im Übrigen sei auch kein urkundlicher Nachweis erfolgt, dass der forsttechnische Dienst über eine von der mitbeteiligten Partei erteilte Vollmacht verfüge. Mangels Vertretungsfähigkeit bzw. Vertretungsbefugnis des forsttechnischen Dienstes hätte der Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung in Ermangelung einer Vollmacht a limine zurückgewiesen werden müssen. Auch die Benennung des Bescheidadressaten in den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden sei nicht mit der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Eindeutigkeit erfolgt. Einerseits werde die mitbeteiligte Partei, andererseits die mitbeteiligte Partei zu Handen des forsttechnischen Dienstes, an anderer Stelle überhaupt der forsttechnische Dienst als Bescheidadressat bezeichnet.

Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu.

1. Was die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Unklarheit des Bescheidadressaten anlangt, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Spruch des Bescheides der BH vom 15. Oktober 1997 ausdrücklich der mitbeteiligten Partei die beantragte forstrechtliche Bewilligung für die Rodung verschiedener Waldflächen erteilt. Dieser an die mitbeteiligte Partei gerichtete Bescheid wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten unter anderem auch an sie zugestellt. Der gegen den Bescheid der BH erhobenen Berufung wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 27. Jänner 1998 keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Auch dieser Bescheid wurde unter anderem an die mitbeteiligte Partei zugestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern hinsichtlich des Bescheidadressaten Unklarheit bestehen sollte.

2. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten mangelnden Vertretungsbefugnis des forsttechnischen Dienstes ist auf Folgendes zu verweisen:

Zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sind nach § 19 Abs. 2 lit. b ForstG auch die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen berechtigt.

Nach § 17 Abs. 2 ForstG kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Gemäß § 17 Abs. 3 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der Auffassung der belangten Behörde, im Beschwerdefall habe ein zur Wahrnehmung der in Rede stehenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. b ForstG Zuständiger einen Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Dass die Wildbach- und Lawinenverbauung, deren Aufgabe u. a. darin besteht, Projekte wie das vorliegende auszuarbeiten und deren Ausführung zu überwachen, den Rodungsantrag "namens" und auftrags eines anderen Zuständigen, nämlich der mitbeteiligten Stadtgemeinde, bei der zuständigen Behörde eingebracht hat, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Einer ausdrücklichen Bevollmächtigung der Wildbach- und Lawinenverbauung bedurfte es daher nicht.

Ob sich eine etwaige Vertretungsbefugnis des forsttechnischen Dienstes aus § 9 des Wildbachverbauungsgesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 117/1884, ergeben könnte - wie die beschwerdeführende Partei meint -, kann somit dahinstehen. Der Anregung der beschwerdeführenden Partei, diese Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Sachlichkeitsgebot und dem Legalitätsprinzip beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, war daher nicht zu entsprechen.

Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 lit. d ForstG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht. Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 14 Abs. 2 bis 4 leg. cit.) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs. 3 ForstG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs. 4 ForstG) in Betracht kommen. Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Auf Grund der eingeschränkten Parteistellung der beschwerdeführenden Partei war die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Beschwerdefall auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht der beschwerdeführenden Partei betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. 10.317/A).

Als subjektives öffentliches Recht kam im Beschwerdefall (lediglich) das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes nach § 14 ForstG in Frage. Dazu wurde vom forsttechnischen Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, dass auf Grund des Alters und des Zustandes des Waldes der beschwerdeführenden Partei der Deckungsschutz "vollkommen bedeutungslos" sei. Forstliche Interessen der beschwerdeführenden Partei seien daher nach Auffassung der belangten Behörde nicht verletzt worden. Dieser Auffassung tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei war abzuweisen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 27. August 2002

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