VwGH 2001/05/1171

VwGH2001/05/117114.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Georg Heindl und 2. der Anna Heindl, beide in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung je vom 2. Februar 2001, Zlen. BauR-250935/6-2001-See/Pa, und BauR-250935/7-2001-See/Pa, betreffend Straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991, (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;
31985L0337 UVP-RL;
31992L0043 FFH-RL;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs3;
AVG §8;
BStG 1971 §4 Abs1;
EisbEG 1954;
EURallg;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1 idF 1987/004;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §13 Abs4;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §2 Z12;
LStG OÖ 1991 §20;
LStG OÖ 1991 §21 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z4;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs4;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG OÖ 1995 §8;
StGG Art5;
UVPG 2000 Anh2 KatA;
UVPG 2000;
VwRallg;
31979L0409 Vogelschutz-RL idF 31994L0024;
31985L0337 UVP-RL;
31992L0043 FFH-RL;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs3;
AVG §8;
BStG 1971 §4 Abs1;
EisbEG 1954;
EURallg;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1 idF 1987/004;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1 Z3;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §13 Abs4;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs3;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §2 Z12;
LStG OÖ 1991 §20;
LStG OÖ 1991 §21 Abs3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z4;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs4;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStG OÖ 1991 §36;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG OÖ 1995 §8;
StGG Art5;
UVPG 2000 Anh2 KatA;
UVPG 2000;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Oktober 2000, LGBl. Nr. 83/2000, betreffend die Einreihung sowie Widmung und Einreihung von Straßen als Landesstraße und als Ausästung einer Landesstraße, wurde auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 der Straßenverlauf der Landesstraße Nr. 1423, "Münzbacher Straße" für den Bereich km 0,000 bis km 0,210 neu festgelegt.

Mit Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts einer Landesstraße vom 25. Oktober 2000, LGBl. Nr. 87/2000, wurde auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 der Straßenverlauf der Landesstraße Nr. 1423, "Münzbacher Straße" für den Bereich km 0,2100 bis km 3,845 neu festgelegt.

Die mitbeteiligte Partei beantragte in der Folge ausgehend von diesen Verordnungen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 für die Straßenkilometer 0,000 bis 3,776. Hierüber hat die belangte Behörde eine Verhandlung am 15. und 16. Jänner 2001 sowie am

22. und 23. Jänner 2001 durchgeführt.

Die Beschwerdeführer sind - ihrem Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zufolge - Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes mit einer Fläche von insgesamt über

624.389 m2. Im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehende, zu diesem Betrieb gehörige Grundstücke werden durch die Trassierung der vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfassten Landesstraße unmittelbar erfasst und durchschnitten. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer (Greinerstraße 43) befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Landesstraße. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde von den Beschwerdeführern verpachtet.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei Einwendungen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2001, Zl. BauR-250935/7-2001-See/Pa, (in der Folge: Bescheid I) wurde "der Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, ‚Zubringer Münzbach - 1. Teil, Baulos‚ Umfahrung Perg Ost' von km 0,000 bis km 2,000 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg" gemäß den §§ 13, 14, 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 unter Nebenbestimmungen bewilligt. Punkt. 11 der Nebenbestimmungen hat folgenden Wortlaut:

"11. Beim Anwesen von Herrn (Erstbeschwerdeführer) sind unmittelbar nach Verkehrsfreigabe sogenannte ‚Nullmessungen' durchzuführen und bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte von 60 dB bei Tag bzw. 50 dB bei Nacht (im Sinne der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie) unverzüglich entsprechende Lärmschutzmaßnahmen zu errichten.

Zur Bewässerung der Felder westlich der künftigen Straßentrasse sind entsprechende Betonrohrdurchlässe anzuordnen.

Die Zufahrten zu den Grundstücken des Herrn (Erstbeschwerdeführer) sind im Einvernehmen mit der Landesstraßenverwaltung im Zuge der Baumaßnahmen festzulegen, wobei sichergestellt sein muss, dass jedes Grundstück aufgeschlossen wird.

Sollten durch die geplante Baumaßnahme wider Erwarten Veränderungen der Güte und Menge des Wassers beim Brunnen des Einschreiters auftreten, sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu bewerkstelligen."

Im Spruchpunkt II. wurde über die Einwendungen der Beschwerdeführer wie folgt abgesprochen:

"Die Einwendungen von (Beschwerdeführer) betreffend,

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2001, (in der Folge: OöStrG) haben folgenden Wortlaut:

"1. Hauptstück

Allgemeines

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:

12. Anrainer: Die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.

3. Hauptstück

Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. …

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.

(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. das Verkehrsbedürfnis,
  2. 2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
  3. 3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

    4. die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

    5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

  1. 6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
  2. 7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
  3. 8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
  4. 9. die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.

6. Hauptstück

Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
  3. 3. die Anrainer,
  4. 4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
  5. 5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
  6. 6. die O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.

§ 32

Bewilligung

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen."

Den Beschwerdeführern kommt in den der Beschwerde zu Grunde liegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insoweit ihre Grundstücke infolge des projektierten Straßenbaus durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen sind, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG zu, im Übrigen genießen sie Parteistellung nach Z. 3 der genannten Gesetzesstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0029). Grundeigentümer können auch dann Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren beanspruchen, wenn sie im Sinne des § 20 OöStrG (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind (siehe § 31 Abs. 3 Z. 4 OöStrG).

Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 OöStrG zuerkannte Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0262).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat in seinem zur hier maßgeblichen Rechtslage zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 6. März 2003, Zl. 2002/05/1160, ausdrücklich festgehalten, dass die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG im Straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im § 14 dieses Gesetzes geregelt sind. Gemäß § 14 Abs. 3 OöStrG kommt daher den genannten Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkten, also in Fragen des Immissionsschutzes ("Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr") und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1994, Zl. 93/05/0253, und vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0245).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren nach § 36 OöStrG zur Parteistellung der Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Grundstücke in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass zufolge § 35 Abs. 1 leg. cit. die Enteignung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Vorschriften des § 32 dieses Gesetzes und daher nur nach Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung erfolgen dürfe, sofern eine solche nach dem Gesetz erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0075). Diese Rechtsprechung ist im Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG von entscheidender Bedeutung.

Aus der Wechselwirkung der beiden Verfahren (straßen(bau)rechtliche Bewilligung und die darauf gestützte Enteignung) hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit angenommen, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich (- unter dem hier beleuchteten Gesichtspunkt -) die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw. sonstiger Sachen, insbes. Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird (vgl. hiezu auch Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u. a, Handbuch des Enteignungsrechts, Seite 71). Im hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang festgehalten:

"Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind; ein nach dem O. ö. Straßengesetz 1991 abgeschlossenes Straßenbewilligungsverfahren entfaltet daher für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121). Wurde im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren der neue Trassenverlauf fixiert, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen, sondern dort nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt somit die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0154)."

Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den §§ 31 f. OöStrG zu prüfen; auf diese Frage kann im Enteignungsverfahren sodann nicht mehr eingegangen werden. Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0029). Da die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß § 36 Abs. 2 OöStrG unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß § 36 OöStrG notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Z. 1 OöStrG "Verkehrsbedürfnis" und Z. 3 OöStrG "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden (vgl. Pauger, a. a. O, Seiten 127 ff., sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, VwSlg 12.935 A/1989).

Abschließend ist im gegebenen Zusammenhang noch festzuhalten, dass die Parteistellung nach § 31 Abs. 3 Z. 4 OöStrG (d. s. die Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 in Bezug auf Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten an die zu errichtende bzw. zu ändernde Verkehrsfläche vom Straßenbauvorhaben betroffen sind) auf diejenigen Grundeigentümer eingeschränkt ist, die eine Anschlussberechtigung bzw. -bewilligung an die öffentliche Straße besitzen, auf welche sich das Verfahren nach § 31 ff. OöStrG bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0118).

In seiner bisherigen, oben referierten Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht den Umfang der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im Falle des Vorliegens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG zu prüfen. In einem solchen Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Gemäß § 32 Abs. 2 OöStrG ist die beantragte straßenrechtliche Bewilligung unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht. Im Falle des Neubaues oder der Umlegung einer öffentlichen Straße darf diese Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 OöStrG erlassenen Verordnung nicht widerspricht. Sofern also das öffentliche Interesse am beabsichtigten Bau der Straße - gemessen an den Grundsätzen des § 13 - erwiesen ist, wird die Straßenbaubewilligung zu erteilen sein (siehe den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 1212 wiedergegebenen AB 1991 zu § 32 OöStrG).

§ 11 Abs. 1 OöStrG wiederum ordnet an, dass die auf diese Gesetzesstelle gestützten Verordnungen "unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4" zu erlassen sind. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.

Auch wenn durch die Beschreibung der Linienführung der Verlauf der Straße nur "in groben Zügen (das heißt, in den äußeren Grenzen des Verlaufes) in verbindlicher Weise festgelegt" wird und "die Fixierung des Straßenverlaufes nicht so scharf wie auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971" erfolgt (siehe den bei Neuhofer, a. a. O., Seite 1174, zu § 11 OöStrG wiedergegebenen AB 1991), sind bei Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG, dieselben Grundsätze zu beachten wie im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 Abs. 2 OöStrG, insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 OöStrG durch die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des Abs. 4 dieses Paragraphen schon im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung darzulegen.

Da sohin schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 OöStrG zu beachten sind, ist davon auszugehen, dass schon mit der Erlassung dieser Verordnung das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt ist und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbes. die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1973, Zl. 1860/71, VwSlg. 8388 A/1973, und vom 22. September 1989, Zl. 87/17/0164, ZfVB 1990/1854). Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge § 32 Abs. 2 letzter Halbsatz OöStrG von der Linienführung der Verordnung nach § 11 OöStrG nicht abweichen. Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die im § 13 Abs. 1 und 2 OöStrG für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, wird die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen haben, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können (dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien). Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OöStrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.

Die Beschwerdeführer zeigen durch konkretisiertes Vorbringen nicht auf, dass die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Verfahren eine solche Ergänzung des Verfahrens aus welchen Gründen vornehmen und den schon vorhandenen Umweltbericht hätte ergänzen müssen, vielmehr tragen sie in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur Argumente vor, mit denen die fehlende Übereinstimmung der Trassenverordnungen mit dem OöStrG, insbesondere dessen § 13, nachgewiesen werden soll. Die Prüfung dieser Fragen obliegt jedoch dem Verfassungsgerichtshof, welcher - wie aus der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ausdrücklich bezugnehmenden Begründung seines Ablehnungsbeschlusses vom 26. November 2001 hervorgeht - eine Rechtswidrigkeit der Trassenverordnungen nicht erkannt hat. Insoweit die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf einer Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen beharren und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen mit umfangreicher Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu belegen versuchen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof seinen Ablehnungsbeschluss nach Prüfung der vorgelegten Verordnungsakten gefasst hat und als Grundlage für seine Überlegungen insbesondere auf die zum Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 OöStrG ergangene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft vom 11. Jänner 2000 verwiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher im Beschwerdefall keine Veranlassung, die Trassenverordnungen - wie von den Beschwerdeführern angeregt - neuerlich wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, zumal der Verfassungsgerichtshof die in seinem Ablehnungsbeschluss vertretene Rechtsauffassung mit seiner ständigen Rechtsprechung begründet hat.

Ausgehend von der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, die straßenrechtliche Bewilligung hätte nicht in zwei getrennten Verfahren und Bewilligungsbescheiden erfolgen dürfen, als nicht begründet, weil für das gesamte Straßenbauvorhaben die im § 13 OöStrG genannten Grundsätze für die festgelegte Trasse beachtet wurden. Dass die angefochtenen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheide von der in den Trassenverordnungen vorgegebenen Linienführung der projektierten Straße abweichen würden, wird in der Beschwerde in nachvollziehbar Weise nicht behauptet. Allein die Tatsache, dass die angefochtenen Bescheide bezüglich der Kilometerangaben von den Trassenverordnungen abweichen (sollen), belastet die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten. Auch die teilweise Überschneidung der straßenrechtlichen Bewilligungsbescheide im Projektsverlauf kann die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzen, weil nicht hervorgekommen ist und von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt wurde, dass sich die Bewilligungen widersprechen würden.

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob die von den Beschwerdeführern angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, und 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, mangels Umsetzung durch innerstaatliche generelle Normen im Beschwerdefall unmittelbar anzuwenden sind, weil mit diesen Richtlinien keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründet werden, die es erfordert hätten, den Beschwerdeführern in den straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren bezüglich deren Regelungsgegenstand eine Parteistellung zu gewähren (zur Anwendbarkeit der genannten Verordnungen siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/10/0159; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 2000, Zl. 99/07/0190).

Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchgeführt. Zu diesem - im Zusammenhang mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erstatteten - Vorbringen ist zunächst vorweg festzuhalten, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch in einem dem Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren durchgeführt werden kann, sofern damit den Zielen der UVP-Richtlinie entsprochen wird. Gemeinschaftsrechtlich genügt es, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171, m. w. N.). Das Beschwerdevorbringen berührt daher auch in diesem Fall die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das vorliegende Straßenvorhaben unter Bezugnahme auf die Regelungen im UVP-G 2000, auf die auch die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Bezug nehmen, verneint.

Diese Rechtsauffassung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof aus folgendem Grund geteilt.

Die Beschwerdeführer stützen das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Beschwerdefall auf § 3 UVP-G im Zusammenhang mit Anhang 1 Z. 9 lit. e (Spalte 3) dieses Gesetzes. In Spalte 3 dieses Anhanges sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in dieser Spalte genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. Die in Z. 9 lit. e der Anlage 1 Spalte 3 genannten Infrastrukturprojekte sind wie folgt umschrieben:

"e) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; ..."

Im Anhang 2 des UVP-G wird der Anwendungsbereich der hier relevanten Kategorie A "besonderes Schutzgebiet" wie folgt umschrieben:

"Nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde."

Der Verfassungsgerichtshof hat aus dieser Rechtslage gefolgert, eine ausdrückliche Ausweisung eines Schutzgebietes im Sinne einer der in der Beschwerde angezogenen Richtlinien sei im Beschwerdefall nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Verfassungsgerichtshof hätte in diesem Zusammenhang die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, idF LGBl. Nr. 4/1987, nicht richtig gewürdigt.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass mit der genannten Verordnung ebenso wie im § 8 Oö. NSchG 1995 Bereiche umschrieben werden, für die der Natur- und Landschaftsschutz gilt. Auch der Verweis im § 1 dieser Verordnung auf "die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen" wird nicht dem in Anlage 2 Kategorie A geforderte Anwendungsbereich als besonderes Schutzgebiet nach dem UVP-G gerecht, weil allein die Aufzählung bestimmter Flüsse in der Anlage zu § 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht der geforderten

Vorgabe "bestimmte ... durch Verwaltungsakt ausgewiesene,

genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes" entspricht und diese Verordnung keine gleichartigen kleinräumigen Schutzgebiete ausweist.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Ausnahmebestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, zumal sich die belangte Behörde nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen hat.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern als Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG gem. § 14 Abs. 3 leg. cit. hinsichtlich der in § 14 OöStrG behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0245). Die Einwendung eines Anrainers, dass die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstückes eingeschränkt werde, berührt das einem Anrainer gemäß § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 OöStrG allein eingeräumte subjektive öffentliche Recht aber nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0147).

Der Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG kann daher schon im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren verlangen, dass die durch den zu erwartenden Verkehr auf der bewilligten Straße entstehenden Beeinträchtigungen soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im Ausschussbericht zu § 14 OöStrG heißt es hiezu:

"Die Bestimmungen über den Nachbarschutz sind den §§ 7a und 24 Abs. 5 BStG 1971 nachgebildet. Die Straßenverwaltung wird verpflichtet (Abs. 1), bereits bei der Planung auf die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Straßenverkehr vorsorglich in der Weise Bedacht zu nehmen, dass die Beeinträchtigungen (Immissionen) entweder möglichst gering gehalten oder durch geeignete Maßnahmen abgeschirmt werden (Abs. 2). Unter Beeinträchtigungen im hier maßgeblichen Sinn ist in erster Linie wohl der Straßenlärm zu verstehen, doch fallen sicherlich auch Beeinträchtigungen durch Staub, Spritzwasser oder Streumaterial und die Blendwirkung durch Scheinwerfer unter diesen Begriff.

Im Abs. 3 wird klargestellt, dass die Abs. 1 und 2 zunächst nur eine Verpflichtung der Straßenverwaltung festlegen, deren Einhaltung die Behörde im Verfahren nach den §§ 31 und 32 zu gewährleisten hat. Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch Abs. 1 und Abs. 2 für die Nachbarn, also für alle Grundeigentümer, die Beeinträchtigungen durch die Straße zu erwarten haben, grundsätzlich nicht begründet. Nur den Eigentümern der innerhalb eines bestimmten Bereiches neben der Straße liegenden Grundstücke (§ 31 Abs. 3 Z. 3) sollen auf Grund der Bestimmungen des Nachbarschutzes subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die sie auch als Partei im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren durchsetzen können.

…"

Nimmt daher das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 OöStrG Rücksicht, hat die Behörde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen. Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 413/1; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November1966, Zl. 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0154).

Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren nach § 32 OöStrG ist - wie das Baubewilligungsverfahren - ein Projektsgenehmigungsverfahren, in welchem über die durch den zu erwartenden Straßenverkehr entstehenden Beeinträchtigungen der Nachbarn eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162). Nur in dem Fall einer - gesetzlich erlaubten - nachträglichen Bewilligung, wenn also das Vorhaben bereits ausgeführt und in Betrieb ist, ist als Beurteilungsgrundlage für die festzustellenden Beeinträchtigungen der bereits bestehende tatsächliche Zustand heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167). Da aber im Beschwerdefall das bewilligte Projekt noch nicht ausgeführt und in Betrieb genommen ist, hat die gemäß § 14 OöStrG erforderliche Prüfung der Beeinträchtigungen der Nachbarn an Hand einer Prognoseentscheidung zu erfolgen, welche auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten über die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erfolgen hat. Ausgehend von diesen Feststellungen sind - sofern dies nicht bereits Projektsgegenstand ist - die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen gegen die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mittels Auflagen vorzuschreiben. Das ergibt sich klar auch aus § 14 Abs. 1 OöStrG, in welchem bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen der Nachbarn und den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen auf den zu erwartenden Verkehr der herzustellenden Straße abgestellt wird.

Die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung ohne abschließende Beurteilung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 OöStrG und ohne Vorschreibung der geeigneten Vorkehrungen durch entsprechende Auflagen im Bewilligungsbescheid ist also mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, weil für die Behörde zwar die Möglichkeit besteht, Abs. 1 des § 14 OöStrG auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden, Abs. 4 dieser Gesetzesstelle aber ausdrücklich den Anrainern auf Durchführung dieser Maßnahmen keinen Rechtsanspruch gewährt. Es kann daher im Beschwerdefall dahinstehen, ob diese der Behörde an die Hand gegebene Möglichkeit der Anwendung der Abs. 1 und 2 OöStrG auf bestehende öffentliche Straßen uneingeschränkt auch die Ergänzung einer straßenrechtlichen Bewilligung durch Auflagen für Maßnahmen ermöglicht, die bereits im Bewilligungsbescheid vorzuschreiben gewesen wären. Dagegen spricht offenbar der Wortlaut des § 32 Abs. 4 OöStrG, der nach der Erteilung der Bewilligung eine Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Bedingungen oder Auflagen durch die Behörde nur soweit für zulässig erachtet, als dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

Die belangte Behörde geht - wie aus der Vorschreibung der Auflagen in den angefochtenen Bescheiden hervorleuchtet - selbst davon aus, dass Beeinträchtigungen (im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs. 1 leg. cit.) der Beschwerdeführer (als Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG) durch das bewilligte Straßenbauvorhaben tatsächlich zu erwarten sind. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens Feststellungen darüber zu treffen, mit welchen entscheidungsrelevanten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer zu rechnen ist, und auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse durch konkrete Auflagen die gebotene Vorsorge gegen diese Beeinträchtigungen - nach Abwägung der im § 14 Abs. 1 erster Satz OöStrG genannten Grundsätze - anzuordnen.

In ihrer Gegenschrift räumt die belangte Behörde ein, dass sie ein Ermittlungsverfahren im aufgezeigten Umfang in Bezug auf die anrainenden Beschwerdeführer nicht durchgeführt hat und die Erforderlichkeit von Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer durch die Ausführung des vorliegenden Straßenprojektes nicht auszuschließen ist. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Auflage Nr. 11 in den angefochtenen Bescheiden wird den gesetzlichen Vorgaben für Auflagen zum Schutz gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 OöStrG jedoch nicht gerecht. Auf Grund der Formulierung dieser Auflage hat es allein der Projektswerber in der Hand, ob und welche Lärmschutzmaßnahmen nach Inbetriebnahme der Straße zu errichten sind. Aus diesem Grund belastete die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, dass gemäß § 2 Z. 12 OöStrG Anrainer nur die Eigentümer jener Grundstücke sind, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen. Es dürfte zutreffen, dass die Beschwerdeführer durch die Auflage 11 im Bewilligungsbescheid betreffend Teil 1 (Bescheid I) bezüglich der Lärmbeeinträchtigung aller Voraussicht als Anrainer nicht in ihren Rechten verletzt sind. Wie bereits oben ausgeführt, beschränkt sich die Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG jedoch nicht auf Beeinträchtigungen durch Lärm, vielmehr sind alle (insbes. auch die mittels Einwendungen geltend gemachten) Immissionsbelastungen zu prüfen, die durch den zu erwartenden Verkehr entstehen, um beurteilen zu können, ob damit - über die Zumutbarkeit im Sinne des letzten Satzes des § 14 Abs. 1 OöStrG hinausgehenden - Beeinträchtigungen für die Anrainer verbunden sind, die soweit herabgesetzt werden können, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Da vom Straßenbauvorhaben, soweit es im Bewilligungsbescheid Teil 1 bewilligt worden ist, offenbar auch Grundstücke der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen sind, kann ihnen die Parteistellung als Anrainer bezüglich des Teiles der Grundstücke, der nicht vom Vorhaben selbst erfasst ist, nicht abgesprochen werden. Insoweit können sie auch zulässigerweise eine Immissionsbelastung ihrer Grundstücke z. B. durch Ableitung verschmutzter Oberflächenwässer einwenden. Ob dieser Einwand zutrifft, kann derzeit vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt werden. Zur Klarstellung ist jedoch zu betonen, dass sich die Parteistellung der Anrainer gemäß § 2 Z. 12 OöStrG nur auf einen genau festgelegten Bereich neben der öffentlichen Straße erstreckt und die Anrainer daher nur im Rahmen ihrer Parteistellung einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 OöStrG haben.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführer vom 30. September 2003 die Auffassung, aus der Regelung des § 21 Abs. 3 OöStrG folge, dass die Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. die von der Straße auf ihre Grundstücke gelangenden Abwässer jederzeit dulden müssten und sich nur "in einem allfälligen Schadensfall (...) im zivilgerichtlichen Wege schadlos halten" könnten. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Gemäß § 21 Abs. 3 OöStrG sind die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Diese im 4. Hauptstück unter dem Titel "Schutz der Straßen" enthaltene Regelung normiert Anrainerverpflichtungen in Bezug auf bereits errichtete (und in Betrieb genommene) öffentliche Straßen. Inwieweit die Nachbarn (Anrainer) bei der Herstellung und Erhaltung der Straßen zu schützen sind, wird jedoch im

3. Hauptstück (siehe § 14 OöStrG) geregelt. Im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens soll demnach zum Schutz der Nachbarn vorgesorgt werden, dass deren Beeinträchtigungen durch den auf der zu errichtenden Straße zu erwartende Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Diese Vorsorge gilt aber für alle Beeinträchtigungen im oben aufgezeigten Umfang, somit auch für die zu erwartenden Oberflächenwässer.

Abschließend ist festzuhalten, dass § 14 Abs. 1 OöStrG den Beschwerdeführern als Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenvorhabens führenden Immissionsschutz gewährt. Nur in dem Fall, dass mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen (vgl. das zum Starkstromwegegesetz 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048, m. w. N.). Auch aus § 32 Abs. 4 OöStrG geht eindeutig hervor, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn mit der Herstellung und dem Betrieb der Straße eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen verbunden wäre (vgl. auch § 68 Abs. 3 AVG).

Aus diesen Gründen belastete die belangte Behörde beide angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Oktober 2003

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