Normen
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §15 Abs1;
LStG OÖ 1991 §15;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs2;
StVO 1960 §55 Abs3;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §15 Abs1;
LStG OÖ 1991 §15;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs2;
StVO 1960 §55 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Gebietskörperschaft beantragte die straßenrechtliche Bewilligung für den Umbau der Landesstraße B 125, Prager Straße, im Gebiet der Landeshauptstadt Linz, Baulos "Dornach-Katzbach". Bei der Verhandlung vom 19. August 2002 erhob der Beschwerdeführer als Eigentümer einer an diese Landesstraße unmittelbar angrenzenden Liegenschaft Einwendungen: Nach den Projektsunterlagen sollen die beiden Fahrspuren (richtig: Fahrstreifen) durch eine doppelte Sperrlinie getrennt werden. Dadurch würde dem Beschwerdeführer die Zufahrt zu seiner Liegenschaft verwehrt werden. Die Zufahrt von der stadteinwärts verlaufenden "Fahrspur" sei wegen des geringen Einfahrtsradius, von der anderen "Fahrspur" wegen der doppelten Sperrlinie nicht möglich.
Mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte die belangte Behörde das beantragte Straßenbauvorhaben nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Projektsunterlagen. Vorgeschrieben wurden "Auflagen und Bedingungen", wobei deren Punkt 9 lautet:
"Berührte Straßenanschlüsse und Grundstückszufahrten sind an die neue Straßenfläche ordnungsgemäß anzuschließen."
Punkt 14 der Auflagen lautet wie folgt:
"Im Bereich der Einfahrt zur Liegenschaft (des Beschwerdeführers) sind die vorgesehenen Leisten abzusenken. Zur Abklärung von Details ist mit dem Grundeigentümer - im Zuge des Baugeschehens - das Einvernehmen herzustellen."
Die Einwendungen der Nachbarn, u.a. des Beschwerdeführers wurden abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde begründend darauf hingewiesen, dass der straßenbautechnische Amtssachverständige zur Aufschließung dieses Grundstückes die Unterbrechung der Sperrlinie bzw. die Anbringung einer Leitlinie neben der Sperrlinie verlangt habe, um eine Zu- und Abfahrt von allen Richtungen in alle Richtungen zu ermöglichen. Die belangte Behörde sah diese Frage aber nicht als Gegenstand des straßenrechtlichen Verfahrens an, weshalb der Forderung des Beschwerdeführers trotz der positiven Begutachtung durch den beigezogenen Sachverständigen mit Ausnahme der vorgeschriebenen Absenkung der Leistensteine nicht entsprochen werden konnte. Das vom Grundeigentümer angesprochene Problem berühre ausschließlich Belange der Straßenverkehrsordnung, weshalb diese Frage in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde im noch durchzuführenden straßenpolizeilichen Verfahren zu klären bzw. zu behandeln sein werde.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Benutzbarkeit seiner Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Straße und in seinem Recht auf richtige Anwendung der Verfahrensgesetze verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt vor, aus dem Auflagenpunkt 9 ergebe sich einerseits das Erfordernis, dass auch durch rechtliche Maßnahmen, wie durch entsprechende Bodenmarkierungen, Zufahrtsmöglichkeiten geschaffen würden, dass aber andererseits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht habe, dass dieser Auflagenpunkt anders zu verstehen sei. Sie habe gegen die zwingende Bestimmung des § 15 Oö. Straßengesetz verstoßen, weil sie zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung verpflichtet gewesen sei. Sollte tatsächlich die Bodenmarkierung in einem straßenpolizeilichen Verfahren zu klären sein, so würde dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt werden, weil in einem solchen Verfahren der Beschwerdeführer keine Parteistellung hätte. Die Behörde hätte die Pflicht gehabt, die Bauausführung nur unter der weiteren Auflage zu bewilligen, dass - allenfalls in einem anderen Verfahren - sicher gestellt werde, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine Zufahrt von allen Richtungen und eine Abfahrt in alle Richtungen erhalten bleibe und deswegen die im Projekt vorgesehene Sperrlinie zu unterbrechen sei.
Gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 ist für den Bau einer öffentlichen Straße eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Nach dessen Abs. 3 sind die Anrainer Parteien; nach Abs. 4 ist vor der Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. § 32 sieht die Bewilligung des Vorhabens vor, wenn die zu bebauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht.
Die §§ 13 bis 15 Oö. StraßenG lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1. das Verkehrsbedürfnis,
- 2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
- 3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
- 6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
- 7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
- 8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
- 9. die barrierefreie Gestaltung.
(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.
(4) ....
§ 14
Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.
(4) ....
§ 15
Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen
(1) Werden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen.
(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder durch sonstige Umstände der Durchzugsverkehr auf einer öffentlichen Straße unterbrochen, so hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung zu treffen oder der Straßenverwaltung bzw. den sonstigen Grundeigentümern, auf deren Straße bzw. Grundflächen der Verkehr umgeleitet wird, die durch die erhöhte Benützung entstandenen Schäden abzugelten."
Die genannten Bestimmungen lassen nicht erkennen, dass im Rahmen der straßenrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. StraßenG über gemäß § 55 StVO allenfalls anzubringende Bodenmarkierungen auf der Straße abzusprechen ist. Eine derartige Bodenmarkierung (Sperrlinie nach § 55 Abs. 2 StVO oder Leitlinie nach § 55 Abs. 3 StVO) ist, wie sich aus § 44 Abs. 1 StVO ergibt, die Kundmachung einer Verordnung; dem Oö. StraßenG ist keine Bestimmung zu entnehmen, die die Straßenbehörde dazu ermächtigen würden, im Rahmen der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligung eine derartige Verordnung zu erlassen bzw. kundzumachen. Der im angefochtenen Bescheid, Auflagenpunkt 9 angeordnete "ordnungsgemäße" Anschluss richtet sich allein an den Projektwerber; er ist verpflichtet, entsprechende bauliche Maßnahmen bei Grundstückszufahrten zu treffen. Eine wen immer treffende Verpflichtung, "rechtliche Rahmenbedingungen" zu schaffen, ist auch diesem Auflagepunkt nicht entnehmen.
Auch aus der im § 15 Abs. 1 Oö. StraßenG ausgesprochenen Verpflichtung des Projektwerbers, die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen, ist keine Rechtsgrundlage dafür ableitbar, dass die Straßenbaubehörde Verordnungen nach der StVO erlässt.
Die subjektiven Rechte der Anrainer sind im § 14 Oö. StraßenG geregelt. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass sie ein Recht darauf hätten, dass die straßenbaurechtliche Bewilligung nur dann erteilt werde, wenn eine von ihnen gewünschte straßenpolizeiliche Verordnung erlassen wurde. Es ist daher auch insofern eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer bzw. seines in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rechtes auf Parteiengehör nicht erkennbar.
Ausgehend von den materiellen Rechten des Beschwerdeführers liegt auch die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor. Da die Straßenbaubehörde über die Bodenmarkierung nicht abzusprechen hat, ist es ohne Relevanz, ob der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus führt er auch nicht aus, welche Schritte er unternommen hätte, wenn er schon vor der Verhandlung über die Rechtslage informiert worden wäre, sodass auch die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels zu verneinen ist.
Durch die im angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung wird somit in das vom Beschwerdeführer bezeichnete subjektive Recht nicht eingegriffen. Dass die genannten Auflagen nicht hinreichend konkretisiert wären, um dem Interesse des Beschwerdeführers an einer baulich geeigneten Zu- bzw. Abfahrt zu entsprechen, wurde von ihm nicht geltend gemacht.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. März 2003
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