VwGH 97/05/0118

VwGH97/05/011828.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Martin Pichler Ziegelwerk OHG in Aschach an der Donau, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, Zl. BauR - 011836/1 - 1996 See/Lg, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Aschach an der Donau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §20;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z4;
LStG OÖ 1991 §32;
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §20;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z4;
LStG OÖ 1991 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem mit 2. Februar 1996 datierten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei als Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a des O.ö. Straßengesetzes 1991 wurde gemäß §§ 31 und 32 leg. cit. die straßenrechtliche Bewilligung für den Umbau der Gemeindestraße "Grünauerstraße" mit Gehsteigerrichtung projektsgemäß unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Grünauerstraße stellt eine Süd-Nord-Verbindung von der Brandstätter Straße L 1219 bzw. Aschacherstraße B 131 zur Ziegeleistraße der mitbeteiligten Marktgemeinde her und verläuft fast geradlinig von Süden nach Norden. Durch die Grünauerstraße wird das westliche Siedlungsgebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgeschlossen; sie dient auch zur Aufschließung des Ziegelwerks der Beschwerdeführerin, welches an die Ziegeleistraße ca. 500 m von der Kreuzung mit der Grünauerstraße entfernt angeschlossen ist. Das Ziegelwerk kann einerseits von der B 131 über die L 1219, Grünauerstraße und Ziegeleistraße, andererseits über die B 130, B 131, L 1216, Kellneringstraße im Gemeindegebiet Hartkirchen und Ziegeleistraße erreicht werden.

Zu der über das beschwerdegegenständliche Straßenbauvorhaben durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 1996 wurde die Beschwerdeführerin nicht geladen. Der vorzitierte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.

Mit Eingabe vom 2. Mai 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren über das Straßenbauvorhaben Grünauerstraße, und "zur Wahrnehmung der Parteienrechte eine mündliche Verhandlung unter gleichzeitiger Anberaumung eines Lokalaugenscheintermines" festzusetzen, weil die Grünauerstraße als Zufahrtsstraße zum Ziegelwerk benutzt werde und durch den Umbau erhebliche Beeinträchtigungen entstünden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. Mai 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "gemäß § 8 AVG 1991 in Verbindung mit § 31 Straßengesetz 1991 vollinhaltlich abgelehnt", weil ihr keine Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 des O.ö. Straßengesetzes 1991 zukomme.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr käme im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Z. 4 O.ö. Straßengesetz 1991 Parteistellung zu.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 10. September 1996 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert:

"Gemäß § 31 (3) O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idgF, iVm § 8 AVG wird Ihr Antrag vom 11.6.1996 auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen."

Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei "bestätigt". In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, daß gemäß § 31 Abs. 3 Z. 4 O.ö. Straßengesetz 1991 nur jenen Grundstückseigentümern Parteistellung zukäme, die eine Anschlußbewilligung an die öffentliche Straße besäßen. Sollte für den Anschluß des Betriebsareals der Beschwerdeführerin zur Ziegeleistraße eine Anschlußbewilligung gemäß § 20 O.ö. Straßengesetz 1991 bestehen, würde dies keinesfalls eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren auslösen, da nicht die Ziegeleistraße sondern die Grünauerstraße Gegenstand des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und festgestellt, daß die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird. Zur Begründung wurde hiezu im wesentlichen ausgeführt, daß den in § 31 Abs. 3 Z. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 genannten Anrainern ein Mitspracherecht lediglich im Rahmen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt sei. Abs. 3 der letztgenannten Gesetzesstelle schränke jedoch die Parteistellung der "sonstigen Nachbarn" auf die Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. ein. Letzteren sei nur in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes ein Mitspracherecht im Straßenbauverfahren eingeräumt. Die einem Grundeigentümer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 4 O.ö. Straßengesetz 1991 eingeräumte Parteistellung habe mit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten "Betroffenheit" hinsichtlich der Benützung der Straße nichts zu tun, vielmehr bezögen sich diese Rechte ausschließlich auf die Berechtigung zum Anschluß bzw. die Wiederherstellung und Ausgestaltung des Anschlusses an die Straße und nicht auch auf das Ausmaß der Benützung der Straße selbst, an die der Anschluß hergestellt sei. Niemandem komme ein Anspruch auf eine bestimmte Ausführung einer öffentlichen Straße zu. Die Beschwerdeführerin könne nach der Aktenlage über die Grünauerstraße auch nach Durchführung der gegenständlichen Umbaumaßnahmen nach wie vor - wenn auch eingeschränkt - zufahren; darüber hinaus stehe ihr auch in Richtung Westen der Ziegeleistraße ein Anschluß an das öffentliche Straßennetz offen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 286/97-3, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung im Bewilligungsverfahren und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 31 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 14 und 32 O.ö. Straßengesetz 1991 in der Fassung LGBl. Nr. 111/1993 verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/1993 (O.ö. StrG 1991) regelt dieses Landesgesetz die Verwaltung von öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen in Oberösterreich.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. ist Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt ist, in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinden betreffen, der Bürgermeister. Gemäß § 4 leg. cit. sind die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. ist bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des zur Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle werden durch Abs. 1 für die Anrainer (§ 31 Abs. 3 Z. 3), nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet.

Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. dürfen Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde und von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gilt hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen der Gemeinde Abs. 1 sinngemäß.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. ist für den Bau einer öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 5) - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Bewilligung von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

Gemäß Abs. 3 sind Parteien:

...

3. die Anrainer, das sind die Eigentümer jener Grundstücke, die bei Verkehrsflächen des Landes innerhalb eines Bereiches von 50 m, bei Verkehrsflächen der Gemeinden innerhalb eines Bereiches von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen,

4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,

...

Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Ausgehend von dieser Rechtslage führt die Beschwerdeführerin aus, Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereiches von 25 m neben der öffentlichen Gemeindestraße gelegen seien, seien von Gesetzes wegen als vom beantragten Bauvorhaben betroffen anzusehen, auf den Nachweis einer Betroffenheit werde in diesem räumlichen Nahebereich verzichtet. Demgegenüber hätten jedoch jene Grundeigentümer, deren Grundstücke nicht in dem vorgenannten räumlichen Naheverhältnis zur öffentlichen Straße (Bauvorhaben) lägen, ihre Betroffenheit vom Straßenbauvorhaben erst nachzuweisen und unter Beweis zu stellen, um eine Parteistellung zuerkannt zu erhalten. In diesem Sinne sei § 31 Abs. 3 Z. 4 O.ö. StrG 1991 zu verstehen, wonach Parteien auch jene Grundeigentümer seien, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen seien. Zentrales Argument sei also die Betroffenheit vom Straßenbauvorhaben. Es werde ein durch den Anschluß bewirkter Kausalzusammenhang zwischen der negativen Auswirkung (Betroffenheit) und dem Bauvorhaben verlangt. Auf eine bestimmte räumliche Nähe komme es dabei bei der Beurteilung der Bestimmung des § 31 Abs. 3 Z. 4 O.ö. StrG 1991 - im Gegensatz zur Z. 3 - nicht an. Dies ergebe sich auch bei grammatikalischer Auslegung dieser Bestimmung. Zur Begründung der Parteistellung nach dieser Gesetzesstelle komme daher jeder Anschluß in Betracht, der den Kausalzusammenhang zwischen den bewilligungspflichtigen Umbauarbeiten und den negativen Auswirkungen herstelle. Im gegenständlichen Fall sei lediglich die Tatsache wesentlich, daß die betroffene Verkehrsfläche (Grünauerstraße) und in weiterer Folge die Ziegeleistraße, in welche die Grünauerstraße einmünde, die einzige Möglichkeit für die Beschwerdeführerin darstelle, mit den zum Transport der im Unternehmen der Beschwerdeführerin hergestellten Ziegel eingesetzten schweren Lkw zum Betriebsgelände ab- und zuzufahren. Der gegenständliche Umbau der Grünauerstraße würde bewirken, daß eine solche Zu- und Abfahrt zum Betriebsgelände der Beschwerdeführerin mit schweren Lkw"s nicht mehr möglich sei. Durch das bewilligte Projekt, welches Niveauunterschiede und Schwellen zur Beruhigung bzw. Verringerung der Geschwindigkeit des Verkehrs vorsehe, sei beim Übersetzen mit Erschütterungen zu rechnen, welche Schäden an den transportierten Ziegeln bewirken würden. Die Leistungsfähigkeit des Betriebes der Beschwerdeführerin werde dadurch erheblich geschmälert. Der Zu- und Abtransport der erzeugten Produkte (Ziegel) würde dadurch in betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise nahezu verunmöglicht.

Die Beschwerdeführerin behauptet im Beschwerdepunkt, gestützt auf § 14 des O.ö. StrG 1991, auch subjektiv-öffentliche Rechte und leitet daraus offenkundig auch ihre Parteistellung im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. ab. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß der im § 14 O.ö. StrG 1991 normierte Schutz der Nachbarn nur hinsichtlich der Regelung im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle subjektive Rechte, solche jedoch auch nur für Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. begründet und daher Nachbarn nur insoweit im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 O.ö. StrG 1991 Parteistellung zukommt.

Auf eine Parteistellung nach § 31 Abs. 3 Z. 4

O.ö. StrG 1991 wiederum kann sich nicht jeder Grundeigentümer stützen, der vom Straßenbauvorhaben betroffen ist, sondern nur solche, "die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind". Der Gesetzgeber schränkt somit die Parteistellung nach § 31 Abs. 3 Z. 4 O.ö. StrG 1991 auf jene Grundeigentümer ein, die eine Anschlußberechtigung bzw. -bewilligung an die öffentliche Straße besitzen, auf welche sich das Verfahren nach § 31 ff O.ö. StrG 1991 bezieht. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich eine Bewilligung zum Anschluß gemäß § 20 O.ö. StrG 1991 an die Gemeindestraße Ziegeleistraße, welche ca. 500 m von diesem Anschluß entfernt in die vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffene Grünauerstraße mündet. Durch den Verweis im § 31 Abs. 3 Z. 4 O.ö. StrG 1991 auf § 20 leg. cit. ist klargestellt, daß diese einem Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nur insoweit zukommt, als durch das zu bewilligende Projekt der Anschluß einer Verkehrsfläche oder Grundstückszufahrt an die vom Bauvorhaben umfaßte Verkehrsfläche berührt wird. Den Beschwerdeausführungen, "jeder Anschluß, der den Kausalzusammenhang zwischen den bewilligungspflichtigen Umbauarbeiten und den negativen Auswirkungen herstellt", begründe die Parteistellung im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 4 O.ö. StrG 1991, kann somit im Hinblick auf die einschränkende Formulierung mit dem Hinweis auf § 20 O.ö. StrG 1991 nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Parteistellung angeführten Interessen hat die Behörde bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung mitzuberücksichtigen. Dies wird im § 13 Abs. 1 O.ö. StrG 1991 vorgeschrieben. Als einer der Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen, auf welche die Behörde Bedacht zu nehmen hat, wird dort der Schutz langfristiger Lebensgrundlagen genannt.

Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Beschwerdeausführungen vermögen einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil sie eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem O.ö. StrG 1991 voraussetzen, eine solche jedoch, wie oben näher ausgeführt, nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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