Rechtssatz
Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des § 203 ASVG ist seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, eine Erwerb zu verschaffen.
9 ObS 23/87 | OGH | 02.12.1987 |
Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV-NF 1/64 = DRdA 1989,128 (Ackerl, 85) |
9 Os 17/87 | OGH | 13.01.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich bildet der allgemeine Arbeitsmarkt das Verweisungsfeld auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung. (T1) |
10 ObS 164/89 | OGH | 06.06.1989 |
Beisatz: Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten (also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall) sind in Abweichung von der zunächst zugrundezulegenden medizinischen Einschätzung nur soweit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. (T2) |
10 ObS 318/90 | OGH | 25.09.1990 |
Beisatz: Was mit der Fähigkeit eine "regelmäßige Arbeitsleistung" zu erbringen, nicht gleichgesetzt werden darf. (T3) |
10 ObS 214/92 | OGH | 15.09.1992 |
Beisatz: Durch selbständige oder unselbständige Arbeit. (T4) Veröff: SSV-NF 6/96 |
10 ObS 177/95 | OGH | 19.09.1995 |
Beisatz: Als Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher die Beeinträchtigung dieser Fähigkeit anzusehen. (T5) |
10 ObS 161/95 | OGH | 20.09.1995 |
Beis wie T5; Beisatz: Die Bestimmungen über den Berufsschutz haben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zur Anwendung zu kommen. (T6) |
10 ObS 324/00w | OGH | 19.12.2000 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Grad der durch die Unfallsfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. (T7) |
10 ObS 208/02i | OGH | 27.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)