Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).
die Versehrtenrente wird nach § 205 Abs 1 ASVG nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Erwerbsfähigkeit iS der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (Brackmann, Handbuch der SV III 56. N 566 y I mwN; SSV-NF 1/64 ua). Dementsprechend ist unter Minderung der Erwerbsfähigkeit die Beeinträchtigung dieser Fähigkeit zu verstehen (Brackmann aaO 566 y II, 567 mwN). Völlig erwerbsunfähig ist ein Versicherter dann, wenn er die Fähigkeit verloren hat, einen nennenswerten Verdienst zu erlangen, wenn er also unfähig ist, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen, zB ein Versicherter, der überhaupt keine Tätigkeit mehr verrichten kann (Brackmann aaO 568 e mwN). Weil letzteres nach den Feststellungen der Vorinstanzen bei der Klägerin seit 1.1.1988 der Fall ist und nicht - wie die Revisionswerberin vermeint - weil die Ausbildung oder der bisherige Beruf der Klägerin zur Vermeidung unbilliger Härten berücksichtigt worden wären, wurde die Klägerin ohne Rechtsirrtum seit dem genannten Zeitpunkt als völlig erwerbsunfähig iS des § 205 Abs 2 Z 1 ASVG beurteilt und ihre Versehrtenrente seither als Vollrente bemessen.
Der einzige geltend gemachte, im § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund liegt daher nicht vor, weshalb der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben war.
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