Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Diesbezüglich ist noch zu ergänzen, daß der Grad der durch die Unfallsfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten zu setzen ist. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit iS des § 203 ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 3/22, 4/122). Im vorliegenden Fall sind daher auch selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen, die daheim ausgeübt werden können.
Daß die Heimarbeit in die Wohnung oder Arbeitsstätte des mit Heimarbeit Beschäftigten gebracht (zugestellt) und von dort wieder abgeholt wird, ist entgegen den Ausführungen in der Revision nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 BGBl 1961/105 ebenso zulässig wie die Ausgabe und Ablieferung der Heimarbeit an einem anderen Ort (arg. §§ 8 Abs 5, 10 Abs 1 und 2, 12 und 13 Abs 1 leg cit). Daß der weitaus größte Teil der Betriebe bereit ist, die Zustell- und Abholarbeiten selbst vorzunehmen, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Kläger, der die Heimarbeit weder in seine Wohnung oder Arbeitsstätte bringen noch an einem anderen Ort abliefern könnte, nicht als Heimarbeiter tätig sein könnte.
Deshalb ist die Revision nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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