Rechtssatz
Besondere Situationen im Einzelfall können die angemessene Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufes zur Vermeidung unbilliger Härten rechtfertigen.
9 ObS 23/87 | OGH | 02.12.1987 |
Veröff: SZ 60/262 = JBl 1988,259 = SSV - NF 1/64 = DRdA 1989,128; hiezu Ackerl DRdA 1989,85 |
9 ObS 17/87 | OGH | 13.01.1988 |
Beisatz: Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen lässt, und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muss, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1) |
10 ObS 36/88 | OGH | 26.04.1988 |
Beis wie T1; Beisatz: Besondere Situationen (T2) |
10 ObS 342/88 | OGH | 10.01.1989 |
Beisatz: Die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, stellt für sich noch keinen Härtefall dar. (T3) Veröff: SSV - NF 3/3 |
10 ObS 186/89 | OGH | 06.06.1989 |
Beisatz: § 48 ASGG (T4); Beisatz: Nur wenn die besonderen Umstände des Falles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonderen Härtefall gesprochen werden. (T5) |
10 ObS 31/90 | OGH | 06.02.1990 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
10 ObS 84/90 | OGH | 27.02.1990 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
10 ObS 67/92 | OGH | 07.04.1992 |
Auch; Beisatz: Eine Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich. (T6) |
10 ObS 112/92 | OGH | 26.05.1992 |
Beis wie T1; Beis wie T6 nur: Wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T7) |
10 ObS 11/94 | OGH | 15.02.1994 |
Auch; Beis wie T6 |
10 ObS 161/95 | OGH | 20.09.1995 |
Vgl. auch; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Eine Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell - wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T8) |
10 ObS 73/99d | OGH | 04.05.1999 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, kann von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. (T9) |
10 ObS 218/00g | OGH | 25.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Frage und kann nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Herabsetzung der MdE führen. (T10) |
10 ObS 174/01p | OGH | 10.07.2001 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Darlegung der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. (T11) |
10 ObS 6/09v | OGH | 24.02.2009 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Profi-Schirennläufer. (T12) |
10 ObS 63/10b | OGH | 01.06.2010 |
Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Koloratur‑Sopranistin. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBS00023_8700000_002
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