Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 20. 8. 1962 geborene Kläger erlitt als Landwirt am 4. 8. 1994 einen Arbeitsunfall, der zu einer Amputation des rechten Unterschenkels mit Ekzemneigung am Stumpf führte.
Das Erstgericht gab dem auf Erhöhung der bisherigen Versehrtenrente von 40 vH der Vollrente gerichteten Klagebegehren dahin statt, dass es dem Kläger ab 20. 4. 1998 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente "sowie eines Kinderzuschusses im gesetzlichen Ausmaß für 4 Kinder" zusprach. Es legte ausdrücklich die medizinisch festgestellte Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde und führte dazu aus: Da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch mehr als drei Monate um 10 vH geändert habe, sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 183 ASVG eingetreten.
Das Berufungsgericht gab der dagegen nur von der beklagten Partei ergriffenen Berufung nicht Folge. Es teilte die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils und verwies darauf, dass eine gehörig ausgeführte Beweisrüge nicht erhoben worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin darlegt, nach den Richtlinien zur Unfallrente von Krösl-Zrubecky sei die Einschätzung der Amputation eines Unterschenkels bei guter prothetischer Versorgung nur mit 30 vH anzunehmen und es sei (deshalb) gegenüber dem letzten Vergleichsgutachten keine Änderung der Verhältnisse eingetreten, wird damit kein rechtlicher Gesichtspunkt geltend gemacht, sondern in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft; dies ist aber im Revisionsverfahren nicht möglich.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in dem - denselben Versicherungsfall betreffenden - Vorverfahren ausgesprochen hat (10 ObS 15/98y = SSV-NF 12/14), gehört die Frage, wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, dem Tatsachenbereich an (SSV-NF 3/128, 6/15 mwH uva). Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen über bestehende Funktionseinschränkungen und Behinderungen bilden die Begründung für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit gemindert ist; sie sollen diese Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar machen, um ihm eine entsprechende Würdigung des Sachverständigengutachtens zu ermöglichen. Die Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass beim Kläger aus medizinischer Sicht jetzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH, also gegenüber der letzten Einschätzung eine um 10 vH höhere besteht, ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (SSV-NF 12/14).
Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn Abweichungen hiervon nicht unter besonderen Umständen geboten sind. Ein Abweichen von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Frage und kann nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Herabsetzung der MdE führen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
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