OGH 9ObA27/95; 8ObA300/95 (RS0047284)

OGH9ObA27/95; 8ObA300/9525.4.2024

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung des Arbeitnehmers, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen, bleiben diesem die auflösungsabhängigen Ansprüche (hier Abfertigung und Urlaubsentschädigung) gewahrt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer eine nicht vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung angetreten und auch zur Zeit der vereinbarten Wiedereinstellung beibehalten hat.

Normen

ABGB §1151 ID
AlVG §9 Abs5
AlVG §9 Abs6
AlVG §9 Abs7

9 ObA 27/95OGH12.04.1995

Veröff: SZ 68/75

8 ObA 300/95OGH25.01.1996

Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Sonderzahlungen. (T1)

8 ObA 306/95OGH08.02.1996

Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung einer Baumschularbeiterin. (T2) Veröff: SZ 69/29

9 ObA 2016/96bOGH10.04.1996

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

8 ObA 216/96OGH13.06.1996

Vgl

9 ObA 105/95OGH15.05.1996

Gegenteilig; Beisatz: Die Bestimmungen des § 9 Abs 6 und 7 AlVG sind nicht auf alle Fälle saisonal bedingter (vorübergehender) Beendigungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers anzuwenden, sondern nur auf die, die auch mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. (T4)

9 ObA 2122/96sOGH13.11.1996

Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: § 9 Abs 7 AlVG ist dahin auszulegen, dass die Fälligkeit im Fall der Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer im Fall einer solchen Zusage bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte. (T5)

9 ObA 216/97yOGH11.02.1998

Vgl aber; Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer von der ihm durch eine Wiedereinstellungszusage eingeräumten Option auf den Abschluss eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch, geht er aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 7 AlVG wohl seiner aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringenden Ansprüche nicht verlustig, doch werden nur jene Ansprüche gewahrt, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bereits bestanden haben. - Daher kein Abfertigungsanspruch. (T6)

9 ObA 271/98pOGH10.02.1999

Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nur jene Einkommensverluste sollen ausgeglichen werden, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist mit einer Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht. (T7)

9 ObA 58/00wOGH15.03.2000

Vgl auch

8 ObA 91/04xOGH24.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Teilt der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung und zugesagter Wiedereinstellung mit, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde, stehen ihm gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Beendigungsansprüche zu. (T8)

8 ObS 20/06hOGH18.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, dass § 9 Abs 6 AlVG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber die zugesagte Wiedereinstellung ablehnt, ist in jedem Fall vertretbar. (T9)

8 ObA 22/08fOGH10.07.2008

Auch; Beis wie T8

8 ObA 27/12xOGH30.05.2012

Vgl auch; Beis wie T9<br/>Veröff: SZ 2012/60

8 ObA 87/23mOGH25.04.2024

Beisatz: Die Erklärung des Arbeitnehmers, eine Wiedereinstellungsanzeige nicht in Anspruch zu nehmen, lässt seine Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses unberührt. Dies gilt selbst dann, wenn er seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19950412_OGH0002_009OBA00027_9500000_001

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