OGH 9ObA251/89 (RS0014726)

OGH9ObA251/8918.8.2022

Rechtssatz

Auch wenn eine Handlung von einem hiezu nicht ermächtigten Organ einer Gebietskörperschaft vorgenommen wurde (hier: vom Bürgermeister) und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ (Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.

Normen

ABGB §867

9 ObA 251/89OGH27.09.1989
9 ObA 91/90OGH04.04.1990

Beisatz: Auf das Vorhandensein eines Erklärungswillens seitens des Gemeinderates kommt es nicht an. Hier: selber Sachverhalt wie 9 Ob A 251/89. (T1) Veröff: ecolex 1990,47 = JBl 1990,534 = RdW 1990,385 = Arb 10887

8 Ob 573/90OGH13.09.1990

Auch; Veröff: JBl 1991,517

3 Ob 551/91OGH10.07.1991

Veröff: ecolex 1991,678 (Wilhelm)

1 Ob 560/93OGH25.08.1993

Vgl auch; Beisatz: Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw. der Anscheinsvollmacht eingreifen. Das Geschäft gilt dann nur, sofern die - wie hier - vom nicht vertretungsbefugten Organ vertretene juristische Person durch ihr zuständiges Organ den Anschein erweckte, das handelnde Organ könne sie aufgrund damit oder schon früher erteilter Vollmacht wirksam vertreten. (T2) Veröff: JBl 1994,115

9 ObA 156/94OGH28.09.1994

Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

4 Ob 26/01dOGH13.02.2001

Auch

9 ObA 211/01xOGH19.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein passives Verhalten des Gemeinderates kann zwar beachtlich sein, zur Begründung einer Duldungsvollmacht führt es aber nur, wenn aus objektiven Gründen und der überschaubaren Organisationsgröße diese Übung den Mitgliedern des kompetenten Organes nicht verborgen geblieben sein konnte. (T4)

9 Ob 61/03sOGH24.09.2003

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden beziehungsweise der Anscheinsvollmacht eingreifen. (T5)

10 Ob 42/07kOGH05.06.2007

Auch; Beis wie T5

4 Ob 197/07kOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T2

8 Ob 11/09iOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung. Fehlt einem Organ einer Gebietskörperschaft - etwa dem Bürgermeister einer Gemeinde - für eine von ihm vorgenommene Handlung die Vertretungsmacht, so ist sie der Gebietskörperschaft zwar nicht gemäß § 867 ABGB zuzurechnen: Der Dritte ist jedoch dann in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand schützenswert, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein geweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. (T6)<br/>Beisatz: Das Verhalten des Scheinvertreters selbst - hier des Bürgermeisters - ist nach allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung der Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorliegt, hingegen unerheblich. (T7)

2 Ob 108/10mOGH15.09.2010
9 ObA 125/10pOGH26.05.2011

Auch; Beis ähnlich wie T6

2 Ob 129/12bOGH24.01.2013

Vgl; Beisatz: Bedient sich das zuständige Organ eines Stellvertreters, so muss der äußere Tatbestand vom zuständigen Organ selbst und nicht vom Vertreter gesetzt worden sein. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Kirchliches Vertretungsorgan. (T9)

9 ObA 114/13zOGH27.05.2014

Beisatz: Dieser Anschein kann sich aber nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben. (T10)

9 ObA 54/14bOGH25.06.2014

Beis wie T6

10 Ob 18/21aOGH18.08.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00251_8900000_001

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