Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 7.098 (darin S 1.183 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob den Klägerinnen auf Grund der ständigen Übung der geltend gemachte Anspruch zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß die Prüfung des Anspruches auf Gewährung eines monatlichen Wirtschaftstages für die drei Klägerinnen bereits Gegenstand eines gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsbegehrens gemäß § 54 Abs 1 ASGG war, wobei im Vergleich zum vorliegenden Verfahren keine ins Gewicht fallende Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat (9 Ob A 251/89). Die Revisionsausführungen bieten keine Veranlassung, von der im Feststellungsverfahren bereits geäußerten und vom Berufungsgericht übernommenen Rechtsauffassung abzugehen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es auch nicht darauf an, ob der nunmehrige Gemeinderat der Beklagten als Kollegialorgan in seiner Gesamtheit über die Gewährung der Wirtschaftstage voll informiert war.
Eine über 40 Jahre lang eingehaltene Übung in der Zuerkennung eines monatlichen Wirtschaftstages für die weiblichen Vertragsbediensteten der Beklagten ist schon im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin und auf den zuzubilligenden Vertrauensschutz der Arbeitnehmerinnen in ihren Wirkungen nicht der Schutzwürdigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines "organisationswidrigen" Rechtsgeschäftes gleichzuhalten (vgl. Rummel in Rummel, ABGB2 § 867 Erl.4). Auch wenn daher die Gewährung der Wirtschaftstage an Vertragsbedienstete während dieses sehr langen Zeitraums ausdrücklich und vorbehaltlos nur durch die jeweiligen Bürgermeister der Beklagten erfolgte, sind die Arbeitnehmerinnen als Dritte, die von einer (seinerzeitigen) mangelnden Zustimmung des Gemeinderates nichts wissen mußten, in ihrem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheins- oder Duldugsvollmacht - den Anschein erweckt hat, daß diese Regelung durch seine Beschlußfassung gedeckt ist (JBl 1962, 197; Eccher-Purtscheller, Zur Gültigkeit privatrechtlicher Verträge juristischer Personen des öffentlichen Rechts, JBl 1977, 561 ff insbesondere 570, wonach auch eine Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch das zuständige Organ zur Begründung der Duldungsvollmacht führen kann; ferner Wilhelm,
Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht, 125; derselbe, Vertretung von Gebietskörperschaften und organschaftliche Vertretungsmacht und deren Übertragung, ÖJZ 1983, 181; Rummel aaO Rz 9; auch B.Schwarz, RdW 1989, 40). Insoweit ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates beachtlich.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausführte, konnte die regelmäßige Gewährung der Wirtschaftstage auf Grund der überschaubaren Organisationsgröße der Beklagten auch den Mitgliedern der jeweiligen Gemeinderäte nicht verborgen geblieben sein, zumal diesen gemäß § 41 NÖ Gemeindeordnung die Aufsicht über die Amtsführung des Bürgermeisters zukommt, da der Bürgermeister für die Erfüllung der den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich ist. Dazu stellte das Erstgericht fest, es sei innerhalb der jeweiligen Amtsperioden einzelnen Mitgliedern der Gemeinderäte wohl bekannt gewesen, daß es solche Wirtschaftstage für weibliche Vertragsbedienstete gebe. Entscheidend ist sohin, welchen Eindruck die Arbeitnehmerinnen von diesem Verhalten der Beklagten haben mußten; auf das Vorhandensein eines Erklärungswillens seitens des Gemeinderates kommt es nicht an (DRdA 1989/2 mwH). Da die Klägerinnen dieser überaus langen Übung schlüssig (§ 863 ABGB) zustimmten, wurde die Gewährung eines monatlichen Wirtschaftstages Inhalt ihrer Arbeitsverträge, die die Beklagte nun nicht mehr einseitig ändern kann (9 Ob A 294/89). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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