European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090NC00019.24D.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Aktwird dem vorlegenden Bezirksgericht Feldkirch zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Schreiben vom 9. 10. 2024 beantragte der Vater beim Bezirksgericht Feldkirchen (Kärnten) die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Tochter.
[2] Das Bezirksgericht Feldkirchen erklärte sich mit Beschluss vom 15. 10. 2024 für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 44 Abs 1 JN an das seines Erachtens zuständige Bezirksgericht Feldkirch (Vorarlberg). Dieser Beschluss wurde den Parteien nicht zugestellt.
[3] Das Bezirksgericht Feldkirch übertrug mit Beschluss vom 21. 10. 2024 die Zuständigkeit zur Verfahrensführung „gemäß § 111 Abs 2 JN“ an das Bezirksgericht Wiener Neustadt. Dieser Beschluss wurde den Parteien ebenso nicht zugestellt.
[4] Das Bezirksgericht Wiener Neustadt verweigerte die Übernahme des Akts mit der Begründung, dass die anhängige Familienrechtssache wegen Antragsrückziehung abgeschlossen sei, und stellte den Akt dem Bezirksgericht Feldkirch mit Verfügung zurück.
[5] Das Bezirksgericht Feldkirch legte den Akt daraufhin dem Obersten Gerichtshof als übergeordnetes Gericht gemäß § 47 JN mit dem Ersuchen um Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Aktenvorlage ist verfehlt.
[7] 1. Die Entscheidung über einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt iSd § 47 JN setzt voraus, dass beide konfligierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig bejaht oder verneint haben (RS0118692; RS0046354; RS0046374). Derartige rechtskräftige Beschlüsse liegen jedoch nicht vor, sodass eine Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs nach § 47 JN nicht möglich ist.
[8] 2. Der vorliegende Fall ist entgegen der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts kein Fall des § 47 JN, sondern – allenfalls – des § 111 (Abs 2) JN (vgl 6 Nc 22/18i).
[9] 3.1 Eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN setzt voraus, dass ein Pflegschaftsverfahren beim übertragenden Gericht anhängig geworden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuständigkeit dieses Gerichts rite begründet wurde (vgl Fucik in Fasching/Konecny³ § 111 JN Rz 1 f; 4 Nc 6/23d Rz 6).
[10] 3.2 Gemäß § 44 Abs 1 JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde (RS0081664). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht, an das überwiesen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (2 Nc 39/23t Rz 7 mwH; RS0046391 [T6]; zu § 111 JN vgl 5 Nc 12/16h vom 11. 7. 2016 unter Hinweis auf Fucik in Fasching/Konecny³ § 111 JN Rz 2).
[11] 3.3 Das vorlegende Bezirksgericht Feldkirch war daher in formeller Hinsicht nicht zuständig, seine Zuständigkeit nach § 111 JN an das seines Erachtens zuständige Bezirksgericht Wiener Neustadt zu übertragen, weil der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen nach § 44 Abs 1 JN den Parteien noch nicht zugestellt wurde. Dieser Beschluss wird daher in weiterer Folge den Parteien zuzustellen sein.
[12] 4. Unvorgreiflich der Entscheidung des vorlegenden Gerichts wird darauf hingewiesen, dass dieses seinen Übertragungsbeschluss nach § 111 JN auch widerrufen kann (10 Nc 8/24v; Fucik in Fasching/Konecny³ § 111 JN Rz 17 mwN). Es wird nämlich zu beachten sein, dass die Antragsgegnerin bereits volljährig ist, weshalb keine Pflegschafts‑, sondern eine Familienrechtssache vorliegt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin selbst die Weiterführung des Aktes beim Bezirksgericht Feldkirch beantragt hat.
[13] 5. Im Übrigen wird für den Fall einer neuerlichen Vorlage auf § 16 Abs 2 Z 1 RPflG hingewiesen, wonach „Berichte an vorgesetzte Behörden“ auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten sind und darunter nicht nur Vorlageberichte im Sinn von § 179 Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach § 47 JN (RS0125601) oder nach § 111 JN (erst jüngst wieder 6 Nc 15/22s sowie 6 Nc 30/22x) fallen.
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