8 ObA 254/94 | OGH | 19.05.1994 |
9 ObA 8/96 | OGH | 17.01.1996 |
Auch; Beisatz: Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmerin einen bereits vom Arbeitgeber bewilligten Urlaub nimmt, obwohl sie eine Erreichbarkeit zusagte. (T1) |
9 ObA 78/97d | OGH | 30.04.1997 |
Auch; Veröff: SZ 70/89 |
9 ObA 124/97v | OGH | 30.04.1997 |
Auch |
9 ObA 106/97x | OGH | 09.07.1997 |
Vgl; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall war dem Dienstgeber die Urlaubsadresse des Dienstnehmers zwar nicht bekannt, wohl aber der Umstand, dass dieser "auf Urlaub fahren werde", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der Wohnadresse zu verstehen ist. Dem Dienstgeber wäre es daher zumutbar gewesen, den noch am Vortag anwesenden Dienstnehmer, dessen Entfernung vom Wohnort bekannt war, nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Das in der Zeit der Abwesenheit zugesandte Pensionierungsschreiben kann daher nicht als zugegangen angesehen werden. (T2) |
9 ObA 114/99a | OGH | 16.06.1999 |
Vgl; Beisatz: Die Zugangsfiktion setzt voraus, dass das rechtzeitige Zugehen der Kündigungserklärung des Dienstgebers vom Dienstnehmer wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T3) Beisatz: Der Dienstnehmer darf nicht durch ein den üblichen Gepflogenheiten widersprechendes Verhalten den Zugang der Kündigung verhindern. (T4) |
7 Ob 55/02t | OGH | 12.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre. (T5); Beis wie T3 nur: Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T6) |
6 Ob 231/05x | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können. Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T7); Beis wie T5 |
9 ObA 5/13w | OGH | 24.04.2013 |
Auch; Beis wie T5 |
9 ObA 61/13f | OGH | 29.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Ob der Zugang einer Kündigung gegen Treu und Glauben verhindert wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T8) |
7 Ob 83/21p | OGH | 26.01.2022 |
Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_008OBA00254_9400000_001
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