OGH 8Ob69/78; 6Ob68/79 (RS0022883)

OGH8Ob69/78; 6Ob68/7925.7.2024

Rechtssatz

Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. Es ist daher Sache des klagenden Sozialversicherungsträgers, zu behaupten und zu beweisen, dass ihr Versicherter trotz Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war bzw ist, eine gleichwertige, ihm zumutbare Beschäftigung zu finden.

SVT

 

Normen

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1304 A1
ABGB §1325 D7

8 Ob 69/78OGH14.06.1978

Veröff: SZ 51/91

6 Ob 68/79OGH02.07.1979

Veröff: ZVR 1980,154 S 155

8 Ob 198/81OGH05.11.1981

Beisatz: Raumpflegerin (T1)

2 Ob 59/86OGH10.02.1987
2 Ob 19/92OGH29.04.1992

Vgl aber; Beisatz: Könnte der Verletzte seinen bisherigen Beruf wieder ausüben, obwohl seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt ist, und lehnt er die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mit der Begründung ab, er sei erwerbsunfähig, dann muss der Schädiger - um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können - nicht beweisen, dass der Verletzte eine ihm angewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hat. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1993/63 S 148

2 Ob 66/93OGH25.11.1993
2 Ob 55/94OGH30.06.1994

Beisatz: Die Tätigkeit einer "einfachen Sekretärin" ist der einer Chefsekretärin nicht gleichwertig. (T3)

2 Ob 77/95OGH30.10.1995
2 Ob 2285/96kOGH14.11.1996

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, dass er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist. (T4)

2 Ob 161/98kOGH25.06.1998

nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem widerhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T5)<br/>Beisatz: Der Antrag des Geschädigten auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass die medizinische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war, schließt auch die Behauptung ein, dass er deshalb keinen Arbeitsplatz fand, weil seine frühere Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt war. (T6)

2 Ob 147/98aOGH25.06.1998

nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T7)

2 Ob 2182/96pOGH13.08.1998

Auch; nur: Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. (T8)

2 Ob 203/98mOGH21.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten auch dann anzulasten, wenn er zwar eine angebotene Umschulung (hier: Berufsfindung mit anschließender Umschulung) begonnen, aber ohne wichtigen Grund abgebrochen hat. (T9)

2 Ob 324/00mOGH07.12.2000

nur T5

2 Ob 100/10kOGH08.07.2010

Auch; nur T8

2 Ob 167/10pOGH17.02.2011

nur T5; Beis wie T4

2 Ob 164/17gOGH22.03.2018

nur T7; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/25

2 Ob 4/20gOGH30.01.2020

Vgl; nur T8

4 Ob 146/19bOGH28.01.2020

nur T7

2 Ob 184/19aOGH30.03.2020

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 115/24mOGH25.07.2024

nur: Im Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit muss, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0080OB00069_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte