European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00184.19A.0330.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger trotz der verbliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung in der Lage, seine frühere Tätigkeit auszuüben. Insofern liegt eine der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogene Tatfrage vor (RS0030444). In diesem Fall muss nicht der Beklagte beweisen, dass der Kläger eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit oder Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat; vielmehr trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast, dass er nicht in der Lage war, eine gleichwertige, ihm zumutbare Beschäftigung zu finden (RS0022883 [insb T2]).
2. Die Revision rügt weiters die unvollständige Erledigung der Verfahrensrüge durch das Berufungsgericht infolge Verkennens von deren Inhalt (vgl 3 Ob 130/01s). Wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, hat aber regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0042828 [T3]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Rechtsmittelwerber nur die Nichteinholung eines Gutachtens zu einem in erster Instanz nicht erstatteten Vorbringen gerügt habe, ist vertretbar.
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