OGH 8Ob168/66; 5Ob275/67 (RS0020981)

OGH8Ob168/66; 5Ob275/6723.7.2024

Rechtssatz

1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624).

2./ Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vgl auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich.

3./ Bei der Beurteilung der Interessengefährdung bei einer Auflösungsklage nach § 1118 ABGB ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 4 MG.

Normen

ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
MRG §30 Abs2 Z3 E
LPG §6 Abs2 Z1

8 Ob 168/66OGH21.06.1966

Veröff: MietSlg 18210

5 Ob 275/67OGH10.01.1968

nur: Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vgl auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 20183

7 Ob 113/68OGH22.05.1968

nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen. (T2)<br/>Beisatz: Abreißen (= einmaliges Entfernen) eines schadhaften, wenngleich wertvollen Barockofens genügt nicht. (T3) <br/>Veröff: MietSlg 20382

1 Ob 19/71OGH28.01.1971

Veröff: MietSlg 23183

4 Ob 594/71OGH12.10.1971

nur T2; nur T1; Veröff: MietSlg 23184

7 Ob 198/72OGH13.09.1972

nur T1; Beisatz: Hier: § 19 (2) Z 12 MG. (T4) <br/>Veröff: MietSlg 24342

7 Ob 808/79OGH10.04.1980

nur T1; Beisatz: Oder die Schädigung des Rufes des Bestandgebers oder - bei Unternehmensverpachtung - seines Unternehmens droht. (T5)

2 Ob 573/80OGH17.02.1981

nur T1; Beisatz: Die Form der Gestaltung des Betriebes ist zwar dem Pächter anheimgestellt, doch muss in völliger Unterlassung des Betriebes eines Schiliftes durch einen langen Zeitraum ein erheblich nachteiliger Gebrauch und damit eine gröbliche Verletzung der im Vertrag vereinbarten Betriebspflicht erblickt werden. (T6) <br/>Veröff: MietSlg 33202

1 Ob 737/81OGH18.11.1981

Auch; nur: Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht. (T7) <br/>Veröff: MietSlg 33197

1 Ob 590/82OGH07.07.1982

nur T1

1 Ob 675/87OGH11.11.1987

nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vgl auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich. (T8)

8 Ob 580/87OGH11.02.1988

nur T2; Beisatz: Oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht. (T9)

1 Ob 550/88OGH18.05.1988

nur T8; Beis wie T9

5 Ob 599/88OGH23.05.1989

nur T1; Beisatz: Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. (T10)

1 Ob 587/89OGH24.05.1989

nur T8; Beis wie T9

1 Ob 628/90OGH12.09.1990

nur T8; Veröff: WoBl 1991,136 f = MietSlg XLII/7

6 Ob 589/91OGH23.01.1992

nur T1; Beisatz: Gegen andere Eigenmächtigkeiten des Mieters ist der Vermieter nicht schutzlos; er kann die Unterlassung beziehungsweise Wiederherstellung des vorigen Zustandes begehren. (T11) <br/>Veröff: WoBl 1992,143

1 Ob 550/95OGH25.04.1995

nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). (T12)

10 Ob 2073/96tOGH09.04.1996

nur T12; nur T7; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Radikaler Schnitt von zwei Bäumen durch den Mieter in dem von ihm mit einer Wohnung mitgemieteten Gartenteil, den der Mieter zu pflegen hatte - kein "erheblich nachteiliger Gebrauch". (T13)

1 Ob 1504/96OGH26.03.1996

nur T12

1 Ob 2315/96iOGH29.04.1997

nur T2, Beis wie T10

3 Ob 367/97kOGH15.04.1998

nur T7

3 Ob 33/97tOGH16.09.1998

Beis wie T8

7 Ob 51/99xOGH09.03.1999

nur T12; Beisatz: Die ratio des § 1118 erster Fall ABGB stellt neben einem objektiven Nachweis der Substanzgefährdung des Hauses auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers ab. (T14)

3 Ob 65/99aOGH28.10.1999

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die nicht einmal bewusst fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens und die eigenmächtige - wenn auch nicht mutwillige - Anbringung eines Stützbalkens zusammen, können nicht als lang dauernde beziehungsweise wiederholte vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes qualifiziert werden, selbst wenn man außer Acht lässt, dass nach den Feststellungen der Voreigentümer das Haus bereits vor diesen Vorfällen als Abbruchhaus angesehen hatte, was ebenfalls geeignet wäre, die Schwere der Vorfälle weiter zu relativieren. (T15)

10 Ob 17/00yOGH15.02.2000

Vgl auch; Beis wie T10

7 Ob 321/99bOGH16.02.2000

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/29

1 Ob 254/00kOGH28.11.2000

Auch; Beis wie T14

7 Ob 225/00iOGH22.11.2000

Auch; nur T12

3 Ob 151/02fOGH23.10.2002

Auch; nur T12; Beisatz: Die Aufhebung des Vertrages setzt nur die nach gewöhnlichen Fähigkeiten zu bestimmende Erkennbarkeit der Nachteiligkeit des Verhaltens für Bestandgeberinteressen und Bestandobjekt voraus. (T16)<br/>Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T17)

7 Ob 17/03fOGH12.02.2003

Auch; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T14

3 Ob 164/02tOGH24.04.2003

Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Schädlichkeit seines Verhaltens muss dem Mieter nicht subjektiv erkennbar sein, vielmehr wird nur die nach einem generellen Maßstab von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Erkennbarkeit der Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens gefordert. (T18)

3 Ob 268/02mOGH21.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Vermieters liegen. Es genügt unter anderem bereits die drohende Schädigung der Substanz des Mietgegenstands. (T19)

9 Ob 51/06zOGH07.06.2006

nur T7

5 Ob 235/07fOGH19.02.2008

Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Umstände sind nicht in Einzelfakten zu zerlegen. (T20)<br/>Beisatz: Wenn der Bestandnehmer einem Familienangehörigen des Bestandgebers im Rahmen einer Besichtigung des Bestandobjekts einen Schlag ins Gesicht versetzt (5 mm lange Rissquetschwunde, geringfügige Zahnverletzung), dann stellt dies auch dann eine inakzeptable Belastung des Verhältnisses der Vertragspartner dar, wenn es sich beim Angehörigen um keinen „Mitbewohner" handelt. (T21)

8 Ob 86/08tOGH14.10.2008

Auch; nur T12; Beis wie T9; Beisatz: Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich. (T22)

7 Ob 174/08aOGH22.10.2008

Auch; nur: Unter dem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist eine länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts zu verstehen. (T23)

3 Ob 108/09tOGH23.06.2009

nur T12; Beis wie T18

3 Ob 20/09aOGH19.05.2009

Auch; nur T1; nur T12; Beisatz: Hier: Sorgloser Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt nachteiligen Gebrauch dar. (T24)<br/>Veröff: SZ 2009/70

6 Ob 269/09sOGH14.01.2010

Auch; Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T22

3 Ob 4/10zOGH27.01.2010

Auch; nur T8; nur T12; Beis wie T16

2 Ob 165/11wOGH10.11.2011

Auch; Auch Beis wie T9

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Auch; nur T7; nur T12

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T25)

1 Ob 39/12kOGH26.04.2012

nur: Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war. Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht. (T26)<br/>Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T19 nur: Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Vermieters liegen. (T27)<br/>Beis wie T20; Beis wie T22

7 Ob 228/12yOGH23.01.2013

Vgl auch; Beis wie T17

2 Ob 23/13sOGH21.02.2013

Auch; nur T7; Vgl Beis wie T24

10 Ob 26/15vOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T17

4 Ob 225/15iOGH23.02.2016

Auch; Beis wie T10

3 Ob 5/17gOGH29.03.2017

Vgl auch; Beis wie T24

7 Ob 99/17kOGH05.07.2017

Vgl auch

8 Ob 123/17xOGH20.12.2017
7 Ob 198/17vOGH21.03.2018

Auch

7 Ob 53/18xOGH20.04.2018

Auch

5 Ob 84/19tOGH31.07.2019

Auch

7 Ob 200/19sOGH24.04.2020

Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T28)

8 Ob 53/20gOGH25.08.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Messie-Syndrom. (T29)

9 Ob 82/22gOGH24.01.2023

Vgl

5 Ob 227/22aOGH20.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: § 6 Abs 2 Z 1 LPG. (T30); Beisatz wie T17

4 Ob 2/23gOGH28.03.2023

vgl

9 ObA 11/24vOGH23.07.2024

Beisatz: Nur wie 2./ (T31); Beisatz wie T24

Dokumentnummer

JJR_19660621_OGH0002_0080OB00168_6600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)