Rechtssatz
1. Für die Anwendung des § 54 Abs 2 JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird (Kläger begehrt 9 Prozent Zinsen ab einem vor der Klageerhebung liegenden Tag und die Hauptforderung). Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an.
2. Die Revision ist daher gegen das berufungsgerichtliche Urteil, mit dem die Abweisung des Zinsenbegehrens bestätigt wurde, gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.
8 Ob 158/64 | OGH | 26.05.1964 |
Veröff: EvBl 1964/450 S 630 |
4 Ob 82/72 | OGH | 20.10.1972 |
Beisatz: Hier: Hatte das Erstgericht nach rechtskräftig gewordenem Teilanerkenntnisurteil nur mehr über die Zinsennebenforderung erkannt; Zurückweisung der hierüber erhobenen Berufung nach § 501 ZPO. (T1) Veröff: IndS 1975 H1/915 S 6 |
2 Ob 131/75 | OGH | 25.09.1975 |
Beisatz: Hier: Unzulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 Z 3 ZPO angenommen. (T2) |
5 Ob 540/76 | OGH | 30.03.1976 |
nur: Für die Anwendung des § 54 Abs 2 JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. (T3) |
7 Ob 626/79 | OGH | 21.06.1979 |
Beisatz: Als Nebenforderung werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit einem auch nur mehr sehr geringen Teil der Hauptforderung begehrt werden. (T4) |
1 Ob 642/79 | OGH | 27.06.1979 |
Beis wie T2 |
1 Ob 725/82 | OGH | 03.11.1982 |
nur T3; Beis wie T2 |
3 Ob 610/82 | OGH | 17.11.1982 |
Auch |
7 Ob 781/82 | OGH | 23.11.1982 |
Auch; Beis wie T2 |
2 Ob 545/83 | OGH | 17.01.1984 |
Auch; nur T3 |
1 Ob 23/86 | OGH | 03.09.1986 |
nur: Die Revision ist gegen das berufungsgerichtliche Urteil, mit dem die Abweisung des Zinsenbegehrens bestätigt wurde, gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. (T5) Veröff: JBl 1986,789 |
2 Ob 31/95 | OGH | 30.01.1997 |
nur: Für die Anwendung des § 54 Abs 2 JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an. (T6) Beis wie T4 |
7 Ob 238/01b | OGH | 17.10.2001 |
Auch; nur T3; Beisatz: Und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0080OB00158_6400000_001
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