Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Gegenstand des Verfahrens bilden Rückzahlungsforderungen der klagenden Brauerei aus Getränkebezugsvereinbarungen mit den Rechtsvorgängern des Beklagten aus den Jahren 1982 (Einräumung eines Darlehens von S 140.000,-- gegen insgesamt 4.000 hl Bier) und 1984 (S 20.000,-- gegen jährlich 200 hl Bier).
Mit der am 29. 2. 2000 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin S 43.520,-- samt 12 % bzw 9 % Staffelzinsen; aus dem ersten Vertrag belaufe sich das offene Darlehen auf S 20.000,--, aus dem zweiten auf S 23.520,--. Mit Schriftsatz (Datum des Einlangens bei Gericht) vom 31. 7. 2000 wurde das Begehren auf restliche S 20.000,-- samt 9 % Zinsen seit 14. 6. 1984 und S 21.980,-- "samt kapitalisierter Zinsen für die Zeit vom 1. 8. 1982 bis 1. 3. 2000, ds S 139.499,67, sowie 12 % Zinsen aus S 21.980,-- seit 2. 3. 2000", an (reinem) Kapital sohin S 41.980,-- "eingeschränkt" (ON 11). Nach Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit sprach das Erstgericht mit Beschluss vom 1. 9. 2000 (unangefochten und damit rechtskräftig) aus, dass "die von der klagenden Partei vorgenommene Klagsausdehnung auf S 181.479,67 sA [= Summe der beiden Kapitalbeträge + kapitalisierte Zinsen], soweit sie S 130.000,-- übersteigt, nicht zugelassen wird" (ON 13). In der letzten Streitverhandlung schließlich brachte die klagende Partei noch vor, dass zwar im Vertrag aus dem Jahre 1984 bankmäßige Verzinsung vereinbart worden sei, welche bisher mit 9 % (zu ergänzen wohl: p. a.) angenommen wurde; das Gericht "möge (jedoch) diesbezüglich unter Anwendung des § 273 ZPO entscheiden" (ON 21).
Mit Urteil vom 7. 12. 2000 erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei S 41.980,-- samt 9 % Zinsen seit 19. 7. 1997 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 88.020,-- (Differenz auf S 130.000,--) sA wurde abgewiesen.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, jener der beklagten Partei - unter gleichzeitiger Verwerfung einer von dieser erhobenen Anfechtung auch wegen Nichtigkeit - Folge; es bestätigte (mit Teilurteil) das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens von S 88.020,--; im Umfang des Klagezuspruchs (S 41.480,--) hob es hingegen das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich des Teilurteils sprach es zunächst aus, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses wurde kein Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen, vielmehr in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich ein solcher als "entbehrlich" abgelehnt.
Über Antrag der klagenden Partei nach § 508 Abs 1 ZPO samt Ausführung der ordentlichen Revision - gerichtet auf Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, dass die beklagte Partei schuldig erkannt werde, den gesamten (restlich) eingeklagten Betrag von S 41.980,-- samt 9 % Zinsen seit 19. 7. 1997 sowie von S 88.020,-- samt 9 % Zinsen aus S 20.000,-- und vom 16. 6. 1984 bis 18. 7. 1997 und 3 % Zinsen aus S 21.980,-- seit 2. 3. 2000 zu bezahlen - änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch hinsichtlich des Teilurteils ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch zulässig sei, weil - im Zusammenhang mit der "Umdeutung" des (Bierliefer-)Vertrags auf eine angemessene Laufzeit - "die Rechtsansicht denkbar wäre, dass bei einer kürzeren Laufzeit, bei der jedenfalls ein Darlehensrest verblieben wäre, für diesen Darlehensrest bankübliche Zinsen zustehen. Insbesondere zur Klärung dieser Frage war daher die Revision doch für zulässig zu erklären".
Die beklagte Partei hat nach Freistellung (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO) eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus mehreren verfahrensrechtlichen Gründen jedenfalls unzulässig, ohne dass es einer Beurteilung nach § 502 Abs 1 ZPO und damit einer Beantwortung der vom Berufungsgericht im nachträglichen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO formulierten (erheblichen) Rechtsfrage bedürfte.
1. Soweit der Zuspruch von S 41.980,-- sA (und damit insoweit eine Wiederherstellung des Ersturteils) begehrt wird, hat das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluss ohne Ausspruch gefällt, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss ist daher absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043898, RS0043880; 7 Ob 236/00g; 7 Ob 290/00y; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 519).
2. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,-- nicht übersteigt. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben ua Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Als Nebenforderungen werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden, und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden (2 Ob 31/95; 6 Ob 533/95; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 54 JN; Gitschthaler in Fasching I2 Rz 37 zu § 54 JN; sämtliche mwN).
Im hier zu beurteilenden Fall machte die Klägerin die von ihr aus dem Titel der Vertragszuhaltung begehrten Zinsen zunächst (Mahnklage) unkapitalisiert und später - wie eingangs wiedergegeben - teilweise unkapitalisiert, teilweise kapitalisiert - jedoch stets und von Prozessbeginn an nur als Akzessorium zur Hauptsache (hiezu ausführlich Gitschthaler, aaO Rz 28) - geltend, wodurch sich jedoch an deren Charakter als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN nichts änderte. Gegenstand des Berufungsverfahrens war damit - an maßgeblicher Hauptsache - jedoch nur ein Betrag von S 21.980,-- + S 20.000,-- jeweils an (so die Klagsbehauptungen) noch offenen Darlehensbeträgen, welcher sowohl einzeln als auch zusammen den Schwellenwert des § 502 Abs 2 ZPO nicht erreicht bzw übersteigt.
Damit erweist sich jedoch die Revision auch hinsichtlich des Teilurteils des Berufungsgerichtes als jedenfalls unzulässig. Der diesbezügliche Ausspruch des Berufungsgerichtes hätte daher von vornherein im Lichte des § 502 Abs 2 ZPO lauten müssen (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO; Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 5A/98, 10). Auf den weiteren - aus einem Vergleich des Revisionsschriftsatzes mit der Berufung der klagenden Partei hervorgehenden - amtswegig aufgefallenen Umstand, dass in letzterer bezüglich des 9 %igen Zinsenteilbegehrens aus S 20.000,-- ein Zuspruch ab 14. 6. 1984, in der Revision jedoch (nur mehr) ab 16. 6. 1984 begehrt wird, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass die Abweisung des entsprechenden Zinsenbegehrens vom 14. bis 16. 6. 1984 unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwuchs, oder ob es sich diesbezüglich (zufolge Widerspruches zwischen Revisionserklärung und Revisionsantrag) allenfalls um einen bloßen Schreibfehler handelt, braucht damit ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden.
Das Rechtsmittel war damit aus all dies Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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