OGH 6Ob1541/84

OGH6Ob1541/8414.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 264.680 ATS sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. September 1984, GZ 12 R 164/84‑64, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB01541.840.1214.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Beschwerdegegenstand der Revision 15.000 ATS nicht übersteigt.

Begründung

Das Erstgericht erkannte den Klagsanspruch mit einem Betrag von 249.930,34 ATS und die Gegenforderung mit einem Betrag von 6.313 ATS als zu Recht bestehend und verpflichtete daher den Beklagten zur Bezahlung eines Betrags von 243.617,34 ATS samt 4 % Zinsen seit 1. 3. 1979. Das Mehrbegehren in der Höhe von 21.062,66 ATS und ein Zinsenmehrbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Hauptsache und änderte es hinsichtlich des Zinsenbegehrens unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens dahin ab, dass es den Beklagten zur Zahlung von 9,25 % Zinsen aus 90.000 ATS sowie 4 % Zinsen aus 153.617,34 ATS für die Zeit vom 1. 8. 1983 bis 31. 12. 1983 und 4 % Zinsen aus 243.617,34 ATS ab 1. 1. 1984 verpflichtete. Die Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.

Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.

Die außerordentliche Revision richtet sich lediglich gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens durch die zweite Instanz.

Die Klägerin meint unter Berufung auf Fasching , Lehrbuch des Zivilprozessrechts, Rdz 1872, die Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die als Nebenforderungen begehrten Zinsen sei selbst dann zulässig, wenn insofern eine bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts vorläge, weil der Streitwert des bekämpften Zinsenausspruchs 60.000 ATS übersteige.

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.

Rechtliche Beurteilung

Zum § 502 Abs 2 Z 3 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens‑Novelle 1983, nach welcher Bestimmung die Revision unzulässig war, soweit sie einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil eines Streitgegenstands betraf, wurde in Verbindung mit § 54 Abs 2 JN, wonach unter anderem Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, bei der Berechnung des Werts des Streitgegenstands unberücksichtigt zu bleiben hatten, ausgesprochen, dass eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichts nur in dem gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigenden Zinsenpunkte bekämpft, unzulässig ist (2 Ob 131/75; 1 Ob 642/79; 2 Ob 83/82; 1 Ob 725/82; 2 Ob 210/83). In der Entscheidung 1 Ob 725/82 wurde der Meinung Fasching s im Erg. Bd., S 95, die Neufassung des § 502 ZPO durch BGBl Nr 291/1971 schließe keineswegs die Revision gegen Entscheidungen über Nebenforderungen an sich aus, diese seien im Rahmen der Zulässigkeitsschranken des § 502 ZPO anfechtbar, für den Fall, dass damit auch die Anfechtung der Entscheidung im Zinsenbegehren allein gemeint sei, entgegengehalten, die unterschiedliche Behandlung der Zinsen in verschiedenen Verfahrensabschnitten sei durch das Gesetz nicht gedeckt. An dieser Auffassung ist auch nach der Zivilverfahrens‑Novelle 1983 festzuhalten. Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO neue Fassung ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS nicht übersteigt. Der damit eingeführte Begriff „Beschwerdegegenstand“ stellt keinen vom Begriff „Streitgegenstand“ völlig losgelösten Begriff dar, sondern meint, wie Fasching im Lehrbuch des Zivilprozessrechts Rdz 1861 ausführt, den Wert desjenigen Teils des Streitgegenstands, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll, also den Wert des Streitgegenstands, über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll. Damit ist aber inhaltlich dasselbe ausgedrückt, das die Rechtsprechung zum § 502 Abs 2 Z 3 ZPO alter Fassung ausgesprochen hat, dass nämlich vom Revisionsgericht jede Entscheidung über Revisionen ferngehalten werden soll, die einen unter der dort genannten Grenze liegenden Gegenstand betreffen (SZ 46/103; SZ 47/33; 8 Ob 105, 106/80; 7 Ob 695/82; 1 Ob 553, 554/83 ua). Als Gegenstand der Revision wurden dabei nie die gemäß § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigenden Nebengebühren, wie etwa Zinsen, angesehen (1 Ob 642/79; 7 Ob 626/79; 2 Ob 210/83 ua). Es ist daher auch nach der derzeitigen Rechtslage für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS übersteigt, die Bestimmung des § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Daraus folgt aber, dass eine Revision nur dann zulässig ist, wenn der mit Revision angefochtene Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 15.000 ATS übersteigt und dass eine Revision dann unzulässig ist, wenn nur mehr eine Anfechtung hinsichtlich der Nebengebühren vorliegt.

Da es sich bei der Bestimmung des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO neue Fassung um eine absolute Zulässigkeitsgrenze handelt, kommt es darauf, ob hinsichtlich des Zinsenbegehrens eine abändernde oder bestätigende berufungsgerichtliche Entscheidung vorliegt und ob der Zinsenausspruch über 15.000 ATS bzw über 60.000 ATS liegt, nicht an.

Da die vorliegende außerordentliche Revision nur mehr die als Nebengebühren geltend gemachten Zinsen betrifft, war sie schon aus dem Grunde des § 502 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen.

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