OGH 7Ob163/01y

OGH7Ob163/01y29.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 4.340,24 = S 59.723,03 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22. Februar 2001, GZ 2 R 75/01h-10, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 20. Dezember 2000, GZ 1 C 954/00i-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der klagenden Inhaberin einer Kfz-Werstätte, auf Ersatz von S 47.446,80 = EUR 3.448,09 an Kfz-Reparaturkosten zuzüglich „notwendiger" Klags- und Exekutionskosten von S 12.276,23 = EUR 892,15.

Mit der am 6. 7. 2000 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin S 59.723,03 = EUR 4.340,24 samt 12 % Zinsen aus S 47.446,80 = EUR 3.448,09 und brachte vor, der Beklagte sei im Jahr 1997 als Versicherungsangestellter der B***** Versicherungs-AG Betreuer eines Raparaturauftraggebers der Klägerin gewesen. In dieser Eigenschaft habe der Beklagte als Täter bzw Mittäter bei der Herstellung einer falschen Schadensmeldung betreffend einen vollkaskoversicherten, bei der Klägerin reparierten PKW mitgewirkt. Zum Zeitpunkt der Schadensmeldung sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass für das Fahrzeug mangels Bezahlung der Vollkaskoversicherung keine Versicherungsdeckung bestanden habe. Deshalb habe er in der Schadensmeldung ein falsches Schadensdatum eingetragen. Im Vertrauen auf die zu erwartende Versicherungsleistung habe die Klägerin auf ihr Retentionsrecht verzichtet und den PKW an den zahlungsunfähigen Auftraggeber herausgegeben. Durch dessen Zusammenwirken mit dem Beklagten beim Manipulieren des Schadensberichtes und die dadurch erzielte Reparaturfreigabe sei der Klägerin ein Schaden entstanden, der sich aus den Reparaturkosten (S 47.446,80) sowie „den notwendigen Klags- und Exekutionskosten" gegen den Auftraggeber der Klägerin (S 12.276,23) zusammensetze.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ein, es sei unrichtig, dass er mit dem Auftraggeber der Klägerin in irgendeiner Weise schadensverursachend gehandelt habe. Ein gegen diesen über Strafanzeige der Klägerin eingeleitetes gerichtliches Strafverfahren habe mit Freispruch geendet. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung im klagsstattgebenden Sinne ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Über Antrag der Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO samt Ausführung einer ordentlichen Revision änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch zulässig sei.

Die Klägerin beantragte, die Revision zu verwerfen, in eventu, sie zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 502 Abs 2 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 (bei zweitinstanzlichen Entscheidungen nach dem 31. 12. 2001: EUR 4.000 [Art 96 Z 6 des 2. Euro-JuBeG]) nicht übersteigt (MGA JN-ZPO15 Anm zu § 502 ZPO). ISd Verweisung gemäß § 500 Abs 3 ZPO sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die §§ 54 Abs 2 und 55 Abs 1 bis 3 JN sinngemäß anzuwenden (nach § 55 Abs 5 JN sind überdies die Abs 1 bis 4 dieser Bestimmung auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend). Zinsen und Kosten die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben daher bei der Wertberechnung unberücksichtigt (§ 54 Abs 2 JN). Als Nebenforderungen werden Zinsen und Kosten dann geltend gemacht, wenn sie in einer Klage neben der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung begehrt werden (SZ 70/166; RIS-Justiz RS0108266; RS0042388; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu § 54 JN; Gitschtaler in Fasching I² Rz 37 zu § 54 JN mwN).

Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes sind vorprozessuale Kosten daher - solange die Akzessorietät zu einem Hauptanspruch noch besteht - als Teil der Prozesskosten zuzusprechen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (4 Ob 293/98m = MietSlg 50.696 mit zahlreichen Nacheisen). Sie können als öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht gesondert mit einer Klage - und zwar auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes (SZ 70/137; Gitschtaler aaO Rz 36 aE) - geltend gemacht werden (RdW 1995, 12; 4 Ob 2314/96i; 8 Ob 2070/96m = MietSlg 48.586; MietSlg 50.696 mwN; 8 Ob 318/98t; RIS-Justiz RS0035721; RS0035825).

Im hier zu beurteilenden Fall macht die Klägerin die aus dem Titel des Schadenersatzes begehrten "notwendigen Prozess- und Exekutionskosten" als Akzessorium zur Hauptsache (hiezu ausführlich Gitschtaler aaO Rz 34ff) geltend. Weiteres Vorbringen zur Begründung der Kostenersatzforderung hat sie nicht erstattet. Am Charakter dieser vorprozessualen Kosten (Kosten des Vorverfahrens) als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN ist daher nicht zu zweifeln, sodass sie bei der Streitwertberechnung keine Berücksichtigung finden können (Gitschtaler aaO Rz 31 mwN; Mayr aaO Rz 4 Abs 2 zu §54 JN). Gegenstand des Berufungsverfahrens war damit - an maßgeblicher Hauptsache - nur ein Betrag von S 47.446,80 = EUR 3.448,09 an offenen Reparaturkosten, welcher den Schwellenwert des § 502 Abs 2 ZPO nicht erreicht bzw übersteigt.

Damit erweist sich die Revision als jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten nicht hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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