OGH 8Ob126/24y

OGH8Ob126/24y5.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G* A*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, Deutschland, 2. R* inc., *, USA, und 3. R* GmbH & Co KG, *, Deutschland, erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den Ordinationsantrag sowie den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. September 2024, GZ 3 R 99/24k‑8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. Juli 2024, GZ 3 Cg 93/24t‑3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00126.24Y.1205.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

II. Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.

[2] Die Zweitbeklagte, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika habe, sei die Herstellerin des fehlerhaften Beatmungsgeräts. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem PHG sowie aus ihrem schuldhaften Verhalten, weil sie trotz Kenntnis der Fehler des Produkts (Schaumstoffzersetzung, wodurch Gase und Feinstaubteilchen davon in die Lungen der Anwender gelangt seien) dieses nicht zurückgerufen und keine Sicherheitswarnungen abgegeben hätten. Der Zweitbeklagten habe bereits ab dem Jahr 2010 bzw seit 2015 klar sein müssen, dass die Beatmungsgeräte fehlerhaft waren; sie habe das Risiko der Gesundheitsschädigung unzähliger Anwender in Kauf genommen. Der Kläger habe seit 2018 täglich das Beatmungsgerät verwendet. Eine Sicherheitsmitteilung sei erst am 14. 6. 2021 durch die Erstbeklagte erfolgt.

[3] Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte a limine wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es sich den – wörtlich zitierten – Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der ein Parallelverfahren betreffenden Entscheidung 3 Ob 200/23t anschloss. Den Revisionsrekurs ließ es nachträglich zu, weil nicht auszuschließen sei, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit auf Basis der (im Verhältnis zum Verfahren 3 Ob 200/23t) erweiterten Tatsachenbehauptungen anders beurteilt werden könnte. Außerdem habe ein anderer Senat des Rekursgerichts in einem weiteren Parallelverfahren die internationale Zuständigkeit mit Beschluss vom 30. 9. 2024 bejaht, sodass divergierende Entscheidungen dieses Rekursgerichts vorlägen.

I. Zum Revisionsrekurs:

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[6] 1. Bereits in den Entscheidungen 3 Ob 200/23t und 3 Ob 129/24b hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen die internationale Zuständigkeit der Zweitbeklagten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Schadenersatzklage der Kläger verneint. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten und ergänzend auszuführen:

[7] 1.1. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN die Klageangaben maßgebend (RS0115860). Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]). Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bildet (6 Ob 72/13a Pkt 2.2. mwN).

[8] 1.2. Gemäß § 27a Abs 1 JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit für eine bürgerliche Rechtssache bereits dann, wenn die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit vorliegen. Dies gilt gemäß § 27a Abs 2 JN (nur dann) nicht, soweit nach Völkerrecht anderes bestimmt ist. Die amtswegige Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 41 JN) sowie der örtlichen Zuständigkeit hat in einem einheitlichen Vorgang zu erfolgen (Matscher in Fasching/Konecny 3 § 27a JN Rz 13).

[9] 1.3. Ein Abkommen, das die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gesondert regelt, besteht nicht. Für die behauptete örtliche und internationale Zuständigkeit sind daher in Anwendung des § 27a Abs 1 JN iVm § 41 Abs 2 JN die Voraussetzungen auf Basis der Angaben des Klägers zu prüfen.

[10] 1.4. Gemäß § 92a JN können Klagen über den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Beim Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben (RS0046720). Die im außerordentlichen Revisionsrekurs angesprochene Ubiquitätstheorie, wonach die Schadenersatzklage analog zu der vom EuGH zu Art 5 Z 3 EuGVÜ entwickelten Rechtsprechung auch bei jenem Gericht eingebracht werden könne, in dessen Sprengel der Ort liege, an dem der unmittelbare Schaden eingetreten sei, wird vom Obersten Gerichtshof für § 92a JN abgelehnt (RS0046720 [T1]).

[11] 2.1. Der Kläger wirft der Zweitbeklagten, zusammengefasst gestützt auf eine Produktbeobachtungspflicht (6 Ob 215/11b) sowie deren Vigilanzverpflichtungen nach der Richtlinie 93/42/EWG betreffend Medizinprodukte, nach dem MPG 1996, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (MP‑VO) und dem MPG 2021 die Unterlassung pflichtgemäßen Verhaltens vor, wobei der Wohnort des Klägers (allenfalls Wien am Sitz des Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen [BASG]) der Ort gewesen sei, an dem gehandelt hätte werden müssen.

[12] 2.2. Bei Unterlassungen ist Handlungsort der Ort, an dem zu handeln gewesen wäre (2 Ob 308/02m).

[13] 3. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, für pflichtwidrige Unterlassungen der Zweitbeklagten in Österreich bestünde kein ausreichender Anknüpfungspunkt, ist nicht korrekturbedürftig (vgl 3 Ob 200/23t Rz 12).

[14] 4.1. Aber auch in Bezug auf die vom Kläger behaupteten Verletzungen der Vigilanzverpflichtungen der Zweitbeklagten ist seinem Vorbringen betreffend den Aspekt der örtlichen und internationalen Zuständigkeit kein schlüssiger Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Zweitbeklagte diese (ihr als pflichtwidrig vorgehaltenen) unterlassenen Handlungen am Ort der Verwendung des Beatmungsgeräts (Wohnort des Klägers) bzw am Sitz des BASG hätte setzen müssen.

[15] 4.2. Nach den zitierten Vorentscheidungen (3 Ob 200/23t Rz 10 f; 3 Ob 129/24b) knüpften die Vorschriften des MPG 1996, in dem die bis 25. 5. 2021 in Geltung gestandene Richtlinie 93/42/EWG betreffend Medizinprodukte umgesetzt war, die umfangreiche Anforderungen an Medizinprodukte wie insbesondere auch deren regelmäßige Überprüfung vorsahen, an das erstmalige Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum an. Dieses erstmalige Inverkehrbringen war gemäß § 7 Abs 1 MPG 1996 – neben anderen Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn der dafür „Verantwortliche“ (der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur, vgl § 2 Abs 12 MPG 1996) seinen Sitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte. Sämtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit sowie Überprüfungs- und Meldepflichten (auch) betreffend die „post-market-surveillance“, die in Konformitätsbewertungsverfahren näher geregelt sind, richteten sich an denjenigen, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte. Eine unmittelbare Mitteilungs- oder Verständigungspflicht über „Zwischenfälle“ (Fehlfunktionen oder Mängel des Produkts, die geeignet sind, den Gesundheitszustand eines Patienten zu verschlechtern) an die Patienten lässt sich diesen Normen hingegen nicht entnehmen.

[16] 4.3. Die angefochtene Entscheidung, nach der sich damit letztlich im Klagsvorbringen kein Anknüpfungspunkt für eine örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Zweitbeklagte findet, ist nicht korrekturbedürftig. Dass (auch) die Zweitbeklagte als in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Herstellerin im Jahr 2015 nach dem damals anwendbaren MPG 1996 in das europaweit geltende Medizinprodukteüberwachungs- und -meldesystem derart eingebunden gewesen wäre (und Pflichten daraus verletzt hätte), dass sie eine am Wohnort des Klägers zu erfüllende Verständigungspflicht unterlassen hätte, hat der Kläger nicht behauptet und Anhaltspunkte dafür sind (auch hier) nicht erkennbar.

[17] 4.4. Erstmals im Rechtsmittelverfahren konkretisiert der Kläger seinen behaupteten Verstoß der Zweitbeklagten gegen das MPG 1996. Danach wäre die Zweitbeklagte gemäß § 70 Abs 3 MPG 1996 verpflichtet gewesen, dem BASG unverzüglich jede Fehlfunktion der von ihr importierten Geräte zu melden. Aber auch damit kann die internationale Zuständigkeit der Zweitbeklagten nicht begründet werden. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof in den beiden Vorentscheidungen bereits dargelegt hat, dass sich sämtliche auch aus dem MPG 1996 ergebenden Meldepflichten nur an denjenigen richteten, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte, ist die Zweitbeklagte von § 70 Abs 3 MPG 1996 nicht erfasst, weil sie als Herstellerin des Beatmungsgeräts dieses Medizinprodukt nicht im EWR erstmalig in Verkehr gebracht hat. Dies war unstrittig die Erstbeklagte.

[18] 4.5. Auch zur seit dem 26. 5. 2021 geltenden MP‑VO ist die Ansicht der Vorinstanzen vertretbar, der Kläger habe erstinstanzlich kein hinreichendes Vorbringen zu einer gerade in Österreich und im Sprengel des Erstgerichts begangenen Unterlassung erstattet. Insbesondere ist Art 10 Abs 12 MP‑VO auch im Falle eines Rückrufs keine Pflicht der Herstellerin zum unmittelbaren Tätigwerden an jedem einzelnen Einsatzort des Medizinprodukts zu entnehmen. Soweit der Revisionsrekurs erstmals eine unterlassene Verständigung des BASG als haftungsbegründend anführt, handelt es sich um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung (RS0042091 [insb T5]).

[19] 5. Richtig ist, dass die Bestimmung des § 92a JN auch auf Ersatzansprüche nach dem PHG anwendbar ist (3 Ob 232/23y Rz 15 mwN). Das schadensauslösende Verhalten der Zweitbeklagten als Produktherstellerin im Sinn des § 3 PHG wurde aber unzweifelhaft nicht in Österreich gesetzt (vgl RS0046720).

[20] 6. Der Revisionsrekurs nimmt schließlich auf das ProduktsicherheitsG 2004 (PSG 2004) Bezug. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass dieses Gesetz gegenüber dem MPG 1996 und der MP‑VO nur subsidiär anwendbar ist (§ 2 PSG 2004 iVm Art 1 Abs 2 ProduktsicherheitsRL [RL 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit]). Darüber hinaus definiert es in § 3 Z 4 PSG 2004 als nach diesem Gesetz verpflichtete Hersteller nur diejenigen Produzenten, die ihren Sitz in der EU („Gemeinschaft“) haben; bei einem Produzenten mit Sitz außerhalb der EU ist dessen Vertreter mit Sitz in der EU oder sonst der Importeur der „Hersteller“ und damit derjenige, den die Pflichten nach dem PSG 2004 treffen. Auf dieses Gesetz kann die Haftung der Zweitbeklagten daher ebenfalls nicht gestützt werden.

[21] 7. Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung des Revisionsrekurswerbers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu folgen: Die ersten vier Fragen laufen letztlich auf eine Auslegung des § 70 MPG 1996 hinaus. Nach der Regierungsvorlage zum MPG 1996 wurde mit § 70 Abs 3 MPG 1996 die Vorgabe des Art 10 Abs 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte umgesetzt (ErläutRV 313 BlgNR XX. GP  97). Die letztgenannte Bestimmung verpflichtete die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach Erhalt von Informationen über Vorkommnisse nach dem Inverkehrbringen zu treffen. Da der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten damit einen sehr großen Umsetzungsspielraum ließ, sieht der Senat in der nationalen Umsetzung des Art 10 Abs 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte keine Verletzung der Richtlinie. Die weitere Frage eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen den Effizienzgrundsatz, wenn er in der vorliegenden Konstellation die internationale Zuständigkeit verneint, stellt sich nicht. Sie betrifft ausschließlich die zivilprozessualen Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere die EuGVVO 2012, und nicht die hier anzuwendenden materiell‑rechtlichen Bestimmungen.

[22] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

II. Zum Ordinationsantrag:

[23] 1. Über den vom Kläger gestellten Eventualantrag auf Ordination ist in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (RS0124243).

[24] 2. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

[25] 3. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (RS0124087 [T4]).

[26] 4. Der Kläger führt zu seinem Ordinationsantrag ohne jede Konkretisierung lediglich aus, die Rechtsverfolgung gegenüber der Zweitbeklagten sei „im Ausland unmöglich und unzumutbar“. Es bestehe „das Risiko, dass das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit verneint, weshalb auch dann die Voraussetzungen der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des österreichischen Gerichts“ vorlägen. Damit zeigt der Kläger aber nicht auf, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung gegen die Zweitbeklagte in den Vereinigten Staaten von Amerika für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte.

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