OGH 3Ob129/24b

OGH3Ob129/24b27.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* S*, geboren am *, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, vertreten durch GF H*, Deutschland, und 2. R* Inc., *, USA, 3. R* GmbH & Co KG, *, Deutschland, erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 16.000 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs sowie den Ordinationsantrag der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. Juni 2024, GZ 3 R 88/24x‑26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. April 2024, GZ 21 Cg 131/23s‑21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00129.24B.1127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.

[2] Die Zweitbeklagte, die ihren Sitz in den vereinigten Staaten habe, sei die Herstellerin des fehlerhaften Beatmungsgeräts; sie habe spätestens ab 2018 von der Gesundheitsgefährdung durch die Zersetzung des verwendeten Schaumstoffs in den Geräten gewusst und dennoch nichts unternommen.

[3] Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem PHG sowie aus ihrem schuldhaften Verhalten, weil sie trotz Kenntnis der Fehler des Produkts (Schaumstoffzersetzung, wodurch Gase und Feinstaubteilchen davon in die Lungen der Anwender gelangt seien) dieses nicht zurückgerufen und keine Sicherheitswarnungen abgegeben hätten. Der Zweitbeklagten habe bereits ab dem Jahr 2010 bzw seit 2015 klar sein müssen, dass die Beatmungsgeräte fehlerhaft waren; sie habe das Risiko der Gesundheitsschädigung unzähliger Anwender in Kauf genommen.

[4] Der Kläger habe seit 2015 täglich das Beatmungsgerät verwendet und er habe deswegen seit 2018 Lungenbeschwerden; ein Teil seiner Lunge habe entfernt werden müssen und er benötige ständig Sauerstoff.

[5] Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte a limine wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

Rechtliche Beurteilung

[6] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.

[7] I. In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[8] 1. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN die Klageangaben maßgebend (RS0115860; RS0046236; RS0050455 [T10]). Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]). Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RS0050455 [T5]; RS0046201 [T2] ua).

[9] 2. Im Verfahren eines anderen Klägers, der ebenfalls gegen die Zweitbeklagte als Herstellerin eines von ihm jahrelang verwendeten, seiner Ansicht nach fehlerhaften Beatmungsgeräts ein Schadenersatz- und Feststellungsbegehren erhob, hat der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 200/23t den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Zurückweisung wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen und dies unter anderem wie folgt begründet:

„Gemäß § 27a Abs 1 JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit für eine bürgerliche Rechtssache bereits dann, wenn die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit vorliegen. Dies gilt gemäß § 27a Abs 2 JN (nur dann) nicht, soweit nach Völkerrecht anderes bestimmt ist. Die amtswegige Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 41 JN) sowie der örtlichen Zuständigkeit hat in einem einheitlichen Vorgang zu erfolgen (dazu Matscher in Fasching/Konecny 3 § 27a JN Rz 13).

Ein Abkommen, das die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten gesondert regelt, besteht nicht. Für die behauptete örtliche und internationale Zuständigkeit sind daher in Anwendung des § 27a Abs 1 JN iVm § 41 Abs 2 JN die Voraussetzungen auf Basis der Angaben des Klägers zu prüfen.

Gemäß § 92a JN können Klagen, die den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist beim Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben (RS0046720; dazu auch Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 92a Rz 2 mwN).

[10] 3.1 Auch im vorliegenden Fall hat nach dem Vorbringen des Klägers die Zweitbeklagte insofern ein schadensverursachendes Verhalten im Sprengel des Erstgerichts gesetzt, als (auch) sie das von ihr hergestellte Beatmungsgerät trotz Kenntnis von der Zersetzungsproblematik des Schaumstoffs („jedenfalls seit 2015“) nicht – „wie gesetzlich in der MDR vorgeschrieben“ – zurückgerufen habe. Damit beruft sich (auch hier) der Kläger auf ein schadensverursachendes Verhalten in Form einer Unterlassung (Rückruf oder Sicherheitswarnung) nach der Verordnung 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017, ABl L 117/1, kurz „Medizinprodukteverordnung (MDR)“.

[11] 3.2 Im Jahr 2015 (behaupteter Beginn der Verwendung des Beatmungsgeräts und angebliche Kenntnis der Zweitbeklagten vom Produktmangel und daraus resultierende Informationspflichten) war allerdings die Medizinprodukteverordnung (MDR) noch nicht anwendbar; sie gilt gemäß ihrem Art 123 Abs 2 (mit näher in Abs 3 geregelten Ausnahmen) erst seit dem 26. Mai 2021. Im Jahr 2015 galt in Österreich noch das Medizinproduktegesetz 1996 (MPG 1996), BGBl Nr 657/1996, in dem auch die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (MP‑RL) umgesetzt war. Diese Vorschriften, die umfangreiche Anforderungen an Medizinprodukte wie insbesondere auch deren regelmäßige Überprüfung vorsahen, knüpften sämtlich an das erstmalige Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum an. Dieses erstmalige Inverkehrbringen war gemäß § 7 Abs 1 MPG 1996 – neben anderen Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn der dafür „Verantwortliche“ (der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur, vgl § 2 Abs 12 MPG 1996) seinen Sitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte. Sämtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit sowie Überprüfungs- und Meldepflichten (auch) betreffend die „post-market-surveillance“, die in Konformitätsbewertungsverfahren näher geregelt sind, richteten sich an denjenigen, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte. Eine unmittelbare Mitteilungs- oder Verständigungspflicht über „Zwischenfälle“ (Fehlfunktionen oder Mängel des Produkts, die geeignet sind, den Gesundheitszustand eines Patienten zu verschlechtern) an die Patienten lässt sich diesen hingegen nicht entnehmen. Auch die nun geltende Medizinprodukteverordnung VO 2017/745 (MDR) sieht vor, dass außerhalb der Europäischen Union ansässige Hersteller von Medizinprodukten einen Bevollmächtigten (Art 2 Z 32 MDR) zu beauftragen haben, bestimmte Aufgaben „in Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen“, oder dass die Verpflichtungen den in der Union niedergelassenen Importeur (Art 2 Z 33 MDR) treffen, der das Produkt aus dem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.

[12] 3.3 Die angefochtene Entscheidung, nach der sich damit aus dem Klagsvorbringen kein Anknüpfungspunkt für eine örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Zweitbeklagte ableiten lässt, ist nicht korrekturbedürftig. Dass die Zweitbeklagte als in den USA ansässige Herstellerin im Jahr 2015 nach dem damals anwendbaren MPG 1996 in das europaweit geltende Medizinprodukteüberwachungs- und -meldesystem derart eingebunden gewesen wäre, dass sie eine gerade am Wohnort des Klägers zu erfüllende Verständigungspflicht unterlassen hätte, vermag der Kläger nicht nachvollziehbar zu behaupten und Anhaltspunkte dafür sind auch nicht erkennbar.

II. Zum Ordinationsantrag:

[13] 4.1 Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Z 1) oder der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2) oder die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Z 3).

[14] 4.2 Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (RS0124087 [T4]).

[15] 4.3 Der Kläger führt zu seinem Ordinationsantrag ohne jede Konkretisierung lediglich aus, die Rechtsverfolgung gegenüber der Zweitbeklagten sei „im Ausland unmöglich und unzumutbar“. Es bestehe „das Risiko, dass das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit verneint, weshalb auch dann die Voraussetzungen der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des österreichischen Gerichts“ vorlägen. Damit zeigt der Kläger aber in keiner Weise auf, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung gegen die Zweitbeklagte in den Vereinigten Staaten für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte.

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