European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00200.23T.0228.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines Beatmungsgeräts erlitten habe. Das Beatmungsgerät habe die Zweitbeklagte hergestellt, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten habe. Die Erstbeklagte sei die Importeurin dieser Geräte. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem PHG sowie aus schuldhaftem Verhalten, weil sie trotz Kenntnis von Fehlern des Produkts dieses nicht zurückgerufen und keine Sicherheitswarnungen abgegeben hätten.
[2] Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte a limine wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[4] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN die Klageangaben maßgebend (RS0115860; RS0046236; RS0050455 [T10]). Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]). Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RS0050455 [T5]; RS0046201 [T2] ua).
[6] 2.1 Gemäß § 27a Abs 1 JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit für eine bürgerliche Rechtssache bereits dann, wenn die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit vorliegen. Dies gilt gemäß § 27a Abs 2 JN (nur dann) nicht, soweit nach Völkerrecht anderes bestimmt ist. Die amtswegige Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 41 JN) sowie der örtlichen Zuständigkeit hat in einem einheitlichen Vorgang zu erfolgen (dazu Matscher in Fasching/Konecny 3 § 27a JN Rz 13).
[7] 2.2 Ein Abkommen, das die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten gesondert regelt, besteht nicht. Für die behauptete örtliche und internationale Zuständigkeit sind daher in Anwendung des § 27a Abs 1 JN iVm § 41 Abs 2 JN die Voraussetzungen auf Basis der Angaben des Klägers zu prüfen.
[8] 2.3 Gemäß § 92a JN können Klagen, die den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist beim Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben (RS0046720).
[9] 2.4 Nach dem Vorbringen des Klägers habe die Zweitbeklagte dadurch ein schadensverursachendes Verhalten gesetzt, dass sie das fehlerhafte Medizinprodukt hergestellt, über die Zweitbeklagte auf den europäischen Binnenmarkt gebracht und trotz Kenntnis des Produktmangels (Zersetzungsproblematik des Schaumstoffs) das Gerät „jedenfalls seit dem Jahr 2015“ nicht – „wie gesetzlich in der MDR vorgeschrieben“ – zurückgerufen habe. Damit beruft sich der Kläger auf ein schadensverursachendes Verhalten in Form einer Unterlassung (Rückruf oder allenfalls Sicherheitswarnung) nach der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, ABl L 117/1, kurz „Medizinprodukteverordnung Medical Device Regulation; MDR)“. Allerdings ist seinem Vorbringen zum Aspekt der internationalen Zuständigkeit kein erkennbarer Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Zweitbeklagte diese (ihr als pflichtwidrig vorgehaltenen) Unterlassungen (des sofortigen Rückrufs des Beatmungsgeräts bzw einer Sicherheitswarnung in Österreich) begangen habe.
[10] 3.1 In den Jahren 2012 (Beginn der Verwendung des Beatmungsgeräts durch den Kläger) und 2015 (behauptete Kenntnis der Zweitbeklagten vom Produktmangel und daraus resultierende Informationspflichten) war die Medizinprodukteverordnung (MDR) noch nicht anwendbar, sie gilt gemäß ihrem Art 123 Abs 2 (mit näher in Abs 3 geregelten Ausnahmen) erst seit dem 26. Mai 2020. Im Jahr 2015 galt in Österreich noch das Medizinproduktegesetz 1996 (MPG 1996), BGBl Nr 657/1996, in dem auch die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (MP‑RL) umgesetzt war. Diese Vorschriften, die umfangreiche Anforderungen an Medizinprodukte wie insbesondere auch deren regelmäßige Überprüfung vorsahen, knüpften sämtlich an das erstmalige Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum an. Dieses erstmalige Inverkehrbringen war gemäß § 7 Abs 1 MPG 1996 – neben anderen Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn der dafür „Verantwortliche“ (der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur, vgl § 2 Abs 12 MPG 1996) seinen Sitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte. Sämtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit sowie Überprüfungs- und Meldepflichten (auch) betreffend die „post-market-surveillance“, die in Konformitätsbewertungsverfahren näher geregelt sind, richteten sich an denjenigen, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte.
[11] Die nun geltende Medizinprodukteverordnung (MDR) sieht vor, dass außerhalb der Europäischen Union ansässige Hersteller von Medizinprodukten einen Bevollmächtigten (Art 2 Z 32 MDR) zu beauftragen haben, bestimmte Aufgaben „in Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen“, oder dass die Verpflichtungen den in der Union niedergelassenen Importeur (Art 2 Z 33 MDR) treffen, der das Produkt aus dem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat. Dass die Zweitbeklagte in diesem Kontext in Österreich wahrzunehmende Handlungspflichten verletzt habe, hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet.
[12] 3.2 Wenngleich dem Vorbringen des Klägers allenfalls auch eine nach österreichischem materiellen Recht mögliche Haftung der Zweitbeklagten als Herstellerin ihres Produkts im Sinn einer Produktbeobachtungspflicht (dazu 6 Ob 215/11b mwN) entnommen werden könnte, so ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, nach der es für die Verortung einer pflichtwidrigen Unterlassung der Zweitbeklagten in Österreich kein taugliches Vorbringen und demnach keinen Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gebe, nicht korrekturbedürftig. Insgesamt hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgebracht, dass die Zweitbeklagte als in den USA ansässige Herstellerin ab dem Jahr 2015 nach dem damals anwendbaren MPG 1996 oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften in Österreich wahrzunehmende Handlungspflichten verletzt habe.
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