OGH 3Ob232/23y

OGH3Ob232/23y28.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Forian Höllwarth MBL LL.M, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* Ltd, *, England, wegen 89.000 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. November 2023, GZ 4 R 120/23f‑5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. August 2023, GZ 29 Cg 88/23z‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00232.23Y.0228.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz (Schmerzengeld und Operationskosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Die Beklagte habe Brustimplantate hergestellt, die der Klägerin in einer Operation am 2. November 2013 eingesetzt worden seien. Eines der Implantate sei gerissen und dadurch seien Schwermetalle und Silikon in den Körper der Klägerin gelangt. Die Klägerin habe seit dem Jahr 2016 an Schmerzen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten; am 23. November 2021 seien deshalb beide Implantate entfernt worden. Die Beklagte hafte für die gesundheitlichen Schäden und Operationskosten, die der Klägerin durch das fehlerhafte Brustimplantat entstanden seien, als Herstellerin nach dem Produkthaftungsgesetz.

[2] Zur Zuständigkeit des Erstgerichts brachte die Klägerin zusammengefasst vor, mangels anwendbarer Übereinkommen zwischen Österreich und Großbritannien sei die internationale Zuständigkeit nach § 92a JN zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung und der dazu vorhandenen Rechtsprechung des EuGH sowie nach Ansicht der Lehre könnten Schadenersatzklagen wegen Verletzung einer Person auch am Ort des Schadenseintritts angebracht werden. Hier sei der Schaden am Wohnsitz der Klägerin im Sprengel des Erstgerichts eingetreten.

[3] Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

[4] Der Oberste Gerichtshof habe die Lehrmeinung zu § 92a JN, nach der eine Klage auch bei jenem Gericht eingebracht werden könne, in dessen Sprengel der Schaden eingetreten sei, ausdrücklich abgelehnt. Der Herstellungsort der Implantate (als schadensverursachendes Verhalten) liege nach dem Vorbringen der Klägerin nicht im Sprengel des Erstgerichts, weshalb es für die Klage örtlich nicht zuständig sei.

[5] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.

[6] Die nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union vorgesehene Übergangsfrist habe am 31. Dezember 2020 geendet. Seither sei Großbritannien als Drittstaat zu behandeln. Art 26 EuGVVO 2012 sehe zwar die Möglichkeit der Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung des Beklagten vor; dies gelte nach Ansicht des Rekursgerichts aber nur im unmittelbaren Anwendungsbereich der Verordnung. Die Klägerin habe sich auf einen Gerichtsstand der EuGVVO 2012 auch gar nicht berufen. Das Erstgericht habe zutreffend seine örtliche Zuständigkeit amtswegig geprüft. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der die gegenteilige Lehrmeinung zur Ubiquitätstheorie mehrfach ausdrücklich abgelehnt habe, sei die hier anzuwendende Bestimmung des § 92a JN so zu verstehen, dass für die Zuständigkeit der Ort des schadensverursachenden Verhaltens und nicht der Ort des Schadenseintritts maßgeblich sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin liege aber der Ort der den Schaden verursachenden Herstellung der Produkte nicht im Inland.

[7] Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Bestimmung des Art 26 EuGVVO 2012 anzuwenden sei, wenn der Beklagte seinen Sitz in einem Drittstaat habe.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

[10] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf das in Österreich angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 seine internationale Unzuständigkeit grundsätzlich nicht von Amts wegen wahrnehmen und die Klage nicht aus diesem Grund a limine zurückweisen. Vielmehr muss es dem Beklagten die Möglichkeit geben, sich in das Verfahren einzulassen (RS0111247; RS0130470). Aus der Bestimmung des Art 26 Abs 1 EuGVVO 2012 wird abgeleitet, dass – abgesehen von Zwangsgerichtsständen des Art 24 EuGVVO 2012 – dem Gericht keine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich seiner Zuständigkeit zukommt, sondern das Gericht die Klage dem Beklagten auch dann zustellen muss, wenn es von seiner Zuständigkeit nicht überzeugt ist (Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.720 mwN). Dies gilt allerdings – wie erwähnt – nur im Anwendungsbereich der EuGVVO.

[11] 1.2 Die Beklagte hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit 31. Jänner 2020 (bzw mit Ablauf der im „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“, ABl L 29, 31. 1. 2020, S 7, geregelten Übergangsfrist am 31. Dezember 2020; folgend: Austrittsabkommen) ist Großbritannien zum Drittstaat geworden (Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 2.103 und Rz 3.168 je mwN; 3 Ob 186/21b). Die Beklagte hat daher ihren Sitz nicht (mehr) im räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 (Kodek in Fasching/Konecny³ V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 23; 17 Ob 21/23x mwN). Die Zuständigkeit der Gerichte jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union für Klagen gegen einen in einem Drittstaat ansässigen Beklagten bestimmt sich daher – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – seither nach dem Recht des Mitgliedstaats (vgl Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012). Die Frage der Zuständigkeit des Erstgerichts ist damit allein nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl 17 Ob 21/23x). Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuGVVO muss erfüllt sein, damit man zur Prüfung besonderer Gerichtsstände aus der EuGVVO gelangen kann (vgl Mankowski in Rauscher, EuZPR – EuIPR5, Art 6 Brüssel Ia-VO Rz 1 mwN).

[12] 1.3 Zur Frage, ob nach erfolgter Zustellung an den Beklagten die Bestimmung des Art 26 Abs 1 EuGVVO 2012 auch dann angewendet werden kann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, bestehen unterschiedliche Auffassungen (eine wirksame Begründung einer Zuständigkeit eines Gerichts in einem Mitgliedstaat auf diese Weise befürwortet etwa Staudinger in Rauscher, EuZPR – EuIPR5, Art 26 Brüssel Ia-VO Rz 3 mwN). Der BGH judiziert, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch dann begründet werde, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat (Urteil vom 21. Juli 2023 zu V ZR 112/22).

[13] 1.4 Im vorliegenden Fall muss auf diese Frage nicht näher eingegangen werden, weil hier eine Zurückweisung a limine zu prüfen ist. Die Anwendbarkeit des Art 26 Abs 1 EuGVVO 2012 im Sinn einer aus dem rügelosen Einlassen ableitbaren nachträglichen (konkludenten) Zuständigkeitsvereinbarung steht mit einer Prüfungsbefugnis des Erstgerichts vor der Zustellung der Klage nach dem nationalen Recht nicht im Widerspruch. Dem Wortlaut des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 entsprechend ist daher bei einer Klage gegen einen in einem Drittstaat ansässigen Beklagten die Zuständigkeit (nach wie vor) nach nationalem Recht zu prüfen.

[14] 2.1 Die Klägerin hat sich hier auf eine örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts für die gegen die Beklagte erhobenen Schadenersatz- und Feststellungsbegehren berufen. Sie stützt ihre Begehren gegen die Beklagte (ausschließlich) auf deren Haftung als Herstellerin nach dem PHG.

[15] 2.2 Gemäß § 92a JN können Klagen, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet sind, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel „das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt“ wurde. Die Bestimmung des § 92a JN ist auch auf Ersatzansprüche nach dem PHG anwendbar (10 Ob 7/05k; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 92a Rz 1).

[16] 2.3 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist allerdings – wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte – beim Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten schließlich seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben (RS0046720; zustimmend Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 92a Rz 2 mwN).

[17] 2.4 Eine örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts für die von der Klägerin gegen die Beklagte nach dem PHG erhobenen Ansprüche lässt sich daher – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten – aus § 92a JN nicht begründen.

[18] 3.1 Soweit der Revisionsrekurs argumentiert, die EuGVVO 2012 habe den Schutz von Verbrauchern zum Ziel und der Klägerin „als Konsumentin“ werde durch die Rechtsmeinung des Rekursgerichts der Zugang zum Recht erschwert, wird außer acht gelassen, dass die hier gegenständlichen Ansprüche gerade nicht auf eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen, sondern allein auf die Haftung der Beklagten als Herstellerin eines fehlerhaften Produkts gestützt werden. Auf die Unternehmereigenschaft der Beklagten kommt es damit nicht an und auf Vorschriften zum „Verbraucherschutz“ kann sich die Klägerin nicht berufen.

[19] 3.2 Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin lässt sich auch aus dem Austrittsabkommen keine Zuständigkeit des Erstgerichts für die geltend gemachten Ansprüche ableiten. Art 67 Abs 1 des Austrittsabkommens regelt ausdrücklich (nur) die Anwendbarkeit näher genannter Rechtsakte und Bestimmungen für „vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren“. Auch Art 68 („Laufende Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit“) des Austrittsabkommens bezieht sich jeweils nur auf Fälle, in denen Schriftstücke „vor dem Ablauf der Übergangszeit“ bei näher genannten Stellen zum Zweck der Zustellung eingegangen sind. Der Übergangs- oder Durchführungszeitraum des Austrittsabkommens endete gemäß Art 126 des Austrittsabkommens am 31. Dezember 2020. Wie bereits erwähnt, ist Großbritannien seither gegenüber der Europäischen Union ein Drittstaat.

[20] 3.3 Der Zeitpunkt des (behaupteten) Schadenseintritts, der vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union liegt, ist ebenfalls nicht für die Zuständigkeit (oder die im Rechtsmittel angestrebte Anwendbarkeit der EuGVVO 2012) relevant, weil die Regelungen des Austrittsabkommens durchgehend auf den Zeitpunkt des Einbringens der Klage abstellen.

[21] 4. Dem Revisionsrekurs kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

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