OGH 8Ob10/93

OGH8Ob10/9311.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Verwaltungs-Gesellschaft mbH, ***** nunmehr vertreten durch den bestellten Verfahrenshilfeanwalt Dr.Kurt Konopatsch, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Dr.Erwin Bajc, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*****-GmbH (S 20/88 des Kreisgerichtes Leoben), und der auf seiner Seite als Nebenintervenienten beigetretenen 1. B***** Gesellschaft ***** mbH, ***** vertreten durch Dr.Alois Kitzmüller, Rechtsanwalt in Liezen, und 2. D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zahlung (Masseforderungen) und Feststellung (Konkursforderungen), Gesamtstreitwert S 3,017.850,97, infolge Rekurses der beklagten Partei und der Nebenintervenientin Firma B***** GesmbH gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24.2.1993, GZ 2 R 240/92-98, womit das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 24.6.1992, GZ 2g Cg 26/88-87, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Geschäftsführer der 1980 gegründeten Firma M*****, Bernhard L*****, erhielt vom Geschäftsführer der nachmaligen Gemeinschuldnerin eine Vollmacht (29.2.1988), aufgrund welcher er, "um den drohenden Konkurs aufzuhalten", den Hotelbetrieb der Gemeinschuldnerin Schloß P***** in den letzten zwei Monaten vor der Konkurseröffnung (19.4.1988 S 20/88 KG Leoben) und noch einige Tage darüber hinaus selbst führte, bis ihm der beklagte Masseverwalter - spätestens am 25.4.1988 - jede weitere Tätigkeit untersagte.

Bernhard L***** eröffnete für die Firma M***** und später für die Klägerin, die er eigens zu diesem Zweck am 4.4.1988 gründete, bei der Sparkasse I***** ein Konto und wickelte im Namen der beiden Unternehmen die Hotelgeschäfte ab. Die Klägerin trat aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma M***** vom 13.4.1988 in alle deren Rechte und Pflichten bezüglich des Hotelbetriebes ein. Schon am 27.2.1988 hatte Bernhard L***** der späteren Gemeinschuldnerin einen "nach oben offenen" Kontokorrentkredit eingeräumt. Für den Hotelbetrieb bediente er sich in der Folge auch der Dienste des Mag.Wolfgang W*****. Er kaufte, nachdem die Gemeinschuldnerin längst zahlungsunfähig war, zahlreiche Forderungen ihrer Warenlieferanten auf.

Die Klägerin meldete im Konkurs der Gemeinschuldnerin am 30.5.1988 laut Forderungsanmeldung Post Nr 68 111 Forderungen im Gesamtbetrag von S 4,373.679,50 aus dem Titel "Forderungsabtretung" (zusammen S 2,973.679,50), "Löhne" (S 900.000,--) und "diverse Eigenleistungen" (S 500.000,--) an. Alle angemeldeten Forderungen wurden vom beklagten Masseverwalter mit Ausnahme der (nachträglich anerkannten) Forderung der "St*****" von S 94.310,40 in der Prüfungstagsatzung vom 15.6.1988 bestritten und die Klägerin auf den Rechtsweg verwiesen (§ 110 KO).

Die Klägerin machte zuletzt - zur genauen Aufschlüsselung der jeweils begehrten und in der Folge eingeschränkten Beträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen - folgende Masse- und Konkursforderungen geltend:

1.) Masseforderungen (Leistungsbegehren):

S 1,392.639,29 samt 30 % (!) Zinsen seit 27.8.1988.

Diese Summe setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

a.) S 1,025.677,28 als Inventurwert des im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhanden gewesenen Verbrauchswarenbestandes, hinsichtlich dessen die Klägerin von namentlich nicht genannten Lieferanten die offenen Kaufpreisforderungen unter Mitübertragung des Eigentumsvorbehalts erworben habe. Mit diesem Betrag hat der Masseverwalter die Waren entgegen dem Aussonderungsantrag der Klägerin verkauft.

b.) S 156.163,74 als Überschuß der Ausgaben der Klägerin für die Gemeinschuldnerin von der Konkurseröffnung bis 25.4.1988

c.) S 180.000,-- als Entlohnung der Klägerin, die mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vereinbart worden sei

d.) S 30.798,26 als nicht zuzuordnender Restbetrag.

Der Beklagte wendete dagegen ein, daß die Klägerin Vorbehaltseigentum nie erworben habe. Allfälligen Ausgaben der Klägerin für die Gemeinschuldnerin stünde eine Gegenforderung von S 1,205.808,38 gegenüber. In dieser Höhe habe die Klägerin zu Unrecht Beträge kassiert. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens habe Bernhard L***** mangels eines Auftrages des Masseverwalters für die Konkursmasse nicht mehr entlohnungspflichtig tätig sein können.

2.) Konkursforderungen (Feststellungsbegehren):

S 2,111.925,53 aus Forderungsabtretungen in Höhe von S 2,861,412,20, sowie "diversen Eigenleistungen" in Höhe von S 500.000,--.

3.) Eventualbegehren:

Außerdem macht die Klägerin sämtliche Masseforderungen hilfsweise als Konkursforderungen - zuletzt mit S 3,536.001,68 - geltend (zu den Berechnungsdifferenzen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen).

Das Erstgericht stellte

1.) die Masseforderungen mit S 131.422,35 als zu Recht und mit S 1,261.169,93 als nicht zu Recht bestehend fest, erkannte die Gegenforderung des Beklagten mindestens in der Höhe der festgestellten Klageforderung als zu Recht bestehend und wies demgemäß das Zahlungsbegehren von S 1,392.639,28 samt 30 % Zinsen seit 27.4.1988 ab;

2.) die Konkursforderung der Klägerin - insoweit unbekämpft - mit weiteren S 774.319,93 als zu Recht bestehend fest und wies ein (nicht beziffertes) Feststellungsmehrbegehren ab.

Über das Eventualbegehren entschied das Erstgericht trotz Teilabweisung des Hauptbegehrens nicht.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, das ua im Umfang der Nichtentscheidung über einen Betrag von S 31.436,87 sA unbekämpft blieb, als Teilurteil bezüglich der Abweisung des Zahlungsbegehrens von S 1,105.033,19 samt 30 % Zinsen seit 27.4.1988 und beseitigte den Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin D***** GmbH. In seinem übrigen, nicht rechtskräftigen Umfang (= Begehren auf Zahlung weiterer S 287.606,09 sA unter Bedachtnahme auf die Aufrechnungseinrede des Beklagten; Feststellung weiterer Konkursforderungen der Klägerin in Höhe von S 1,337.605,60; Eventualbegehren auf Feststellung restlicher Konkursforderungen von S 1,392.639,28 und restliche Kosten) hob die zweite Instanz das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.

Es sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei; hingegen sei der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig.

Zu den Masse- und Konkursforderungen führte das Berufungsgericht aus:

Über bestrittene Konkursforderungen werde gemäß §§ 110 bis 113 KO im Prüfungsprozeß entschieden. Das Klagebegehren auf Feststellung der Konkursforderung könne nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden und dürfe nicht über den Umfang der Anmeldung hinausgehen. Diese "Begrenzung der Prüfungsklage" sei jederzeit von Amts wegen zu beachten. Das Fehlen einer Aufgliederung der angemeldeten Forderung (in der Klage) sei kein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens.

Masseforderungen bräuchten im Konkurs nicht angemeldet zu werden; sie seien im § 46 KO erschöpfend aufgezählt und entstünden grundsätzlich nach der Konkurseröffnung. Eine Konkursforderung sei gegenüber einer Masseforderung ein aliud im Sinne des § 405 ZPO. Werde daher der Zuspruch einer Konkursforderung als Masseforderung mit Leistungsklage begehrt, dann könne sie auch nicht als Konkursforderung festgestellt werden. Aus der Unzulässigkeit einer Klageänderung im Prüfungsprozeß könne aber nicht abgeleitet werden, daß auch ein Eventualbegehren unzulässig sei, mit dem eine Forderung, die im Konkurs aus einem bestimmten Rechtsgrund angemeldet wurde, für den Fall, daß sie als primär geltend gemachte Masseforderung nicht zum Zuge komme, als Konkursforderung geprüft werden soll. Das Erstgericht hätte daher auf das Eventualbegehren eingehen müssen.

Der Rechtsansicht des Masseverwalters und der Nebeninterventientin B*****, daß die Forderungsanmeldung der Klägerin mangels Aufschlüsselung keine taugliche Grundlage des Prüfungsprozesses sei, sei nicht beizupflichten. Aus der Forderungsanmeldung der Klägerin sei zu ersehen, daß sie S 900.000,-- für Löhne, S 500.000,-- für diverse Eigenleistungen und den rechnerischen Restbetrag von S 2,973.679,50 für die ihr abgetretenen Forderungen der im einzelnen angeführten Lieferanten begehre. Auch wenn die Forderungsanmeldung und die im Prüfungsprozeß vorgelegte Liste der abgetretenen Forderungen nicht völlig identisch seien, bestehe ein formales Hindernis für die Prüfung der abgetretenen Lieferantenforderungen im Umfang ihrer Anmeldungen nicht. Daß das Feststellungsbegehren der Klägerin nur Forderungen in der Höhe von S 2,111.925,53 erfasse und damit unter dem Betrag der nach dem Klageinhalt zu prüfenden Konkursforderungen von S 2,767.101,80 liege (angemeldet: S 2,973.669,50), könne ihr nicht zum Schaden gereichen.

Die vom Beklagten bestrittene Wirksamkeit der Abtretungen sei daher zu prüfen. Gültige Forderungskäufe bzw Einlösungen durch die Klägerin lägen in allen Fällen vor, in denen sie den angebotenen Kaufpreis in der Folge (wann immer) auch tatsächlich gezahlt habe. Die Zustimmung der Schuldnerin zum Gläubigerwechsel oder auch nur ihre Kenntnis von der Einlösung sei zur Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich. Nur die abtretenden Gläubiger wären zur Anfechtung der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung legitimiert. Für die Gemeinschuldnerin liege hingegen ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel vor. Der Masseverwalter habe die weitaus überwiegende Zahl der zu prüfenden Forderungen als offen und abgetreten zugegeben.

Das Erstgericht habe die Masseforderung der Klägerin aus den durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungsabtretungen mit S 131.442,35 als zu Recht bestehend erkannt. Ob dieser Betrag tatsächlich aus dem Titel der grundlosen Bereicherung der Masse verlangt werden könne, sei nicht zu prüfen, weil der Masseverwalter das Urteil diesbezüglich unangefochten gelassen habe und nur auf seine höhere Gegenforderung verweise. Die Klägerin bekämpfe die Abweisung des Leistungsbegehrens nur mit der Begründung, daß der Verbrauchswarenbestand zum 19.4.1988 im Werte von S 1,025.577,27 in ihrem Eigentum gestanden sei. Da jedoch jeder Hinweis auf allfällige Beweisergebnisse fehle, aus denen dies abgeleitet werden könnte, sei die Berufung in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Erstgericht habe daher das Leistungsbegehren der Klägerin im Umfang von (S 1,025.677,28 - S 131.442,35 =) S 894.234,93 zu Recht abgewiesen. Soweit die Klägerin für Bernhard L***** und andere Personen für die Zeit nach der Konkurseröffnung S 180.000,-- begehre, sei ihre Forderung ebenfalls nicht berechtigt, weil ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag - möge er auch entgeltlich gewesen sein - gemäß § 26 Abs 1 KO mit der Konkurseröffnung erlösche. Dies treffe insbesondere auf die Geschäftsführungsbefugnis, zB eines Angestellten, zu.

Eine Masseforderung der Klägerin für Arbeitslohnforderungen der Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin käme (im Falle der Abtretung) theoretisch dann in Frage - wenn die Forderungen solcher Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Personen den Voraussetzungen des § 46 Abs Z 3 KO entsprächen, also der Masseverwalter Dienstverhältnisse neu begründet oder nicht gemäß § 25 KO beendet habe. Davon sei aber im gesamten Klagevorbringen nicht die Rede. Das führe zur Bestätigung der Abweisung eines weiteren Teilbegehrens von S 30.798,26.

Im Rahmen der Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes über die Aufwendungen der Klägerin für die Gemeinschuldnerin rüge die Klägerin zu Recht, daß die Masse nicht mit allfälligen, vor der Konkurseröffnung entstandenen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen (nach der Konkurseröffnung entstandene) Masseforderungen aufrechnen könne. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes über die Geldflüsse zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin (die den Zeitraum bis 7.7.1989 erfasse) ergebe sich eine unkritische Vermengung von Masse

- und Konkursforderungen sowie von Forderungen der Gemeinschuldnerin und nach der Konkurseröffnung entstandenen Forderungen der Masse. Auf dieser Feststellungsgrundlage sei eine verläßliche rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Die Aufrechnung sei unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden sei. Die Aufrechnung im Konkurs setze also voraus, daß die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüber standen; entstehe eine der beiden Forderungen erst durch die Konkurseröffnung oder nach dieser, so fehle die Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Sei die Klägerin erst nach oder gleichzeitig mit der Konkurseröffnung Schuldnerin der Masse geworden, so sei die Aufrechnung gegen die ihr zustehende Konkursforderung unzulässig. Für die Gegenseitigkeit der (nach dem Willen der Streitteile aufzurechnenden) Forderungen sei jedenfalls der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens maßgebend. Die Aufrechnung von Masseforderungen gegen nach der Konkurseröffnung entstandene Forderungen der Masse (und umgekehrt) unterläge hingegen keiner konkursrechtlichen Sonderbestimmung.

Die Klägerin habe ihre Aufwendungen nur mit einem Betrag von S 156.163,74 als Masseforderung geltend gemacht. Dagegen könnte ein allenfalls zugunsten der Masse sich ergebender Überschuß aus den beiderseitigen Leistungen bis zur Konkurseröffnung nicht aufgerechnet werden, da die Aufrechnungseinrede des Beklagten nur die Masseforderung der Klägerin berühren könne.

Die von der Klägerin unter dem nichtssagenden Titel "Diverse Eigenleistungen" mit S 500.000,-- angemeldete Konkursforderung könnte nur dann in vollem Umfang zum Zuge kommen, wenn von der geltend gemachten Gesamtsumme der Konkursforderung von S 2,111.925,53 an sonstigen Konkursforderungen (= abgetretenen Lieferantenforderungen) weniger als S 1,611.925,53 feststellbar sein sollten. Sollte ein Kontokorrentkredit zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung mit S 500.000,-- ausgehaftet haben, so würde die Kreditforderung eine Konkursforderung bilden. Das Kreditverhältnis wäre durch die Konkurseröffnung jedenfalls beendet worden; das Entstehen einer Masseforderung aus diesem Titel wäre nur denkbar, wenn der Masseverwalter mit der Klägerin (konkludent) einen neuen Kontokorrentvertrag abgeschlossen hätte. Auch beim Kontokorrentkreditvertrag sei das Konto nach der Konkurseröffnung zu saldieren, der Zinsenlauf ende mit der Konkurseröffnung gemäß § 58 Z 1 KO.

Welche der von der Klägerin ordnungsgemäß angemeldeten sonstigen Konkursforderungen vom Erstgericht tatsächlich in welchem Umfang festgestellt wurden, sei nicht zu erkennen (das Berufungsgericht weist dazu auf zahlreiche Widersprüche hin).

Zusammenfassend ergebe sich daher für das vor dem Erstgericht fortzusetzende Verfahren folgendes:

Infolge unbekämpfter Nichtentscheidung sei aus dem Leistungsbegehren ein Betrag

von S 31.436,87 ausgeschieden.

Zu Recht sei abgewiesen worden

1.) ein Leistungsbegehren (Masseforderung):

a.) von S 894.234,93

mangels eines Eigentumsnachweises an den Waren der abgetretenen Lieferantenforderungen

b.) von S 180.000,--

mangels eines wirksamen Auftrages für die Zeit nach der Konkurseröffnung

c.) von S 30.798,28

an Arbeitslohnforderungen mangels eines Nachweises, daß sie nach der Konkurseröffnung entstanden seien.

Insgesamt somit

S 1,105.033,19

über die Differenz von

S 287.606,09

sei neuerlich zu entscheiden, nämlich über die noch nicht ausreichend geprüfte

Masseforderung von

S 156.163,74

und die bereits unbekämpft feststehende

Forderung der Klägerin von

S 131.442,35

Die Entscheidung über diese Forderung sei nämlich nicht in Rechtskraft erwachsen, da die dagegen aufzurechnende Gegenforderung des Beklagten - wie oben ausgeführt - noch geprüft werden müsse.

Was das Feststellungsbegehren betreffe, sei die Forderung Nr 110 (S 900.000,-- Löhne) von der Klage auch nicht mehr zum Teil erfaßt und daher nicht mehr zu prüfen. Nach Beseitigung der aufgezeigten Mängel werde das Erstgericht höchstens noch über weitere Konkursforderungen in der Höhe von S 1,337.605,60 zu entscheiden haben. Als Masseforderungen nicht zum Zuge gekommene, aber angemeldete Forderungen könnten im Rahmen des Eventualbegehrens festgestellt werden, soweit sie als Konkursforderungen zu Recht bestehen.

Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sei nicht zuzulassen, weil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen ausjudiziert erscheinen und die Entscheidung im übrigen von Beweisfragen abhängig sei. Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO sei hingegen zuzulassen, weil die Entscheidung von einer Reihe erheblicher Rechtsfragen, die für die Rechtsentwicklung bedeutsam seien, abhänge.

Gegen den Aufhebungsbeschluß richten sich die Rekurse des Masseverwalters und der Nebenintervenientin Firma B***** wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (sinngemäßen) Antrag, den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß das Ersturteil auch in seinem die Klage abweisenden Teil bestätigt wird.

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, die Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO zulässig; sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber bekämpfen den Aufhebungbeschluß des Berufungsgerichtes in den nachstehenden Punkten aufgrund folgender Rechtsansichten:

1.) Die Anmeldung der Konkursforderungen laut PostNr 68 sei nicht formgerecht erfolgt, weil der Hinweis auf angeschlossene Urkunden nicht genüge; die Forderungen hätten aufgeschlüsselt im einzelnen angegeben werden müssen.

2.) Die als Masseforderung begehrten Beträge könnten nicht teilweise als Masseforderung (zugesprochen) und teilweise als Konkursforderung festgestellt werden; dies sei auch nicht durch Stellen eines Eventualbegehrens möglich.

3.) Eine strikte Trennung der Abrechnung des Leistungsaustausches zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin einerseits und zwischen der Masse und der Klägerin andererseits sei nicht vorzunehmen. Der Konkursmasse könne nicht vorgeschrieben werden, Forderungen der Gemeinschuldnerin, die aus Sachverhalten vor der Konkurseröffnung herrührten, gegen Forderungen desselben Vertragspartners, die aus Sachverhalten nach der Konkurseröffnung stammten, nicht aufzurechnen, weil eben Forderungen der Konkursmasse gegen denselben Vertragspartner Masseforderungen dieses selben Vertragspartners aufrechenbar gegenüberstünden.

4. Die Konkursmasse könne den von der Klägerin behaupteten Forderungsabtretungen und Forderungsverkäufen entgegenhalten, daß diese nur unter bestimmten Bedingungen zustandegekommen wären, daß diese Bedingungen hier aber nicht erfüllt worden seien: Jede einzelne Vereinbarung enthalte hier nämlich die Bedingung, daß die Klägerin der späteren Gemeinschuldnerin einen Kredit einzuräumen habe und daß über jede einzelne Abtretung Einvernehmen zwischen der Klägerin, der Gemeinschuldnerin und dem jeweiligen Gläubiger das Einvernehmen bestehen müsse, was nicht einmal die Klägerin selbst behaupte.

Die Nebenintervenientin zweifelt an, daß die Klägerin diverse Forderungen von Konkursgläubigern gegen Abtretung gekauft habe; insbesondere sei es nach Form und Inhalt der Abtretungsvereinbarung höchst zweifelhaft, ob diese Abtretungen auch tatsächlich zustandegekommen seien.

Den Rechtsmittelausführungen ist in den Punkten 1, 2 und 4 nicht und in Punkt 3 im Ergebnis nicht zu folgen; im einzelnen ist ihnen zu erwidern:

Zu 1.: Die Klägerin hat die mit "Forderungsanmeldung im Konkursverfahren" überschriebene formularmäßige Forderungsanmeldung Post Nr 68 jeweils entsprechend der Formulargestaltung ausgefüllt;

dabei ließ sie auf Seite 1 die Kolonne "Masseforderung: ........"

unausgefüllt; die drei folgenden Kolonnen "Konkursforderung: .......,

Konkursforderung mit Aussonderungsanspruch: ............, und

Konkursforderung mit Absonderungsrecht:............" faßte sie mit

einer Klammer zusammen und setzte neben diese am unteren Ende der

Seite 1 den Betrag von S 4,373,669,50 ein. Auf Seite 2 der Anmeldung

gab sie entsprechend dem Vordruck die "Rechtsgründe" und zwar:

"Forderungsabtretung, Löhne, diverse Eigenleistungen" und sodann die entsprechenden Beweismittel an; hinsichtlich der Aussonderungsansprüche verwies sie ohne Detailangabe auf eine im Konkursakt erliegende gesonderte Liste und ließ schließlich die letzte Kolonne betreffend Absonderungsansprüche wieder unausgefüllt. Auf Seite 3 wurde entsprechend der Gestaltung des Formulars unter "Forderungsanmeldung" wiederum nur der Gesamtbetrag - das Formular sah 15 Zeilen für insgesamt 15 Einzelforderungen vor - von S 4,373.669,50 angeführt und dieser gemäß dem Vordruck als "Konkursforderung angemeldet und die Erteilung des Stimmrechtes im ev. Zwangsausgleich beantragt", sowie Datum und Unterschrift beigesetzt. Auf zwei weiteren, mit "Forderungsanmeldungen" überschriebenen, dem Formular angeschlossenen Seiten führte dann die Klägerin in Kleinschrift insgesamt 109 Einzelforderungen an, die einen Gesamtbetrag von S 2,973,679,50 ergeben, wie eine Einzelforderung "Löhne S 900.000,--" und eine weitere Einzelforderung "diverse Eigenleistungen S 500.000,--". Die Klägerin hat dann alles zusammengerechnet und die "Gesamtsumme" von S 4,373,679,50 wiederum ausgeworfen.

Aus dieser Anmeldung ergibt sich also, daß Aussonderungsansprüche (auf abgesondert verwahrte Gelder) oder Ersatzaussonderungsansprüche (§ 44 Abs 3 KO) im Gesamtbetrag der Forderungsanmeldung von S 4,373.679,50 offenkundig nicht enthalten sind. Dieser Betrag setzt sich nur aus "Forderungsabtretungen, Löhnen und diversen Eigenleistungen" zusammen, enthält aber keine Aussonderungsrechte. Hinsichtlich solcher Aussonderungsrechte hat vielmehr die Klägerin in der Forderungsanmeldung illustrativ auf eine "gesonderte Liste" verwiesen.

Diese Forderungsanmeldung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 103 Abs 1 KO. Nach dieser Bestimmung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (RdW 1987, 292). Es muß der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden (SZ 39/76 = JBl 1967, 215). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (RdW 1987, 292). Die Forderungsanmeldung muß alle anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten, auf die später die Feststellungsklage gestützt wird (ecolex 1992, 629). Es ist aber ein verbesserbares Formgebrechen, wenn in den Forderungsanmeldungen die Hauptforderung nicht dahin aufgegliedert wurde, welche Teilbeträge auf die einzelnen Rechtsgründe entfallen und dazu auch keine Beweismittel angeführt werden (SZ 56/197).

Die Klägerin hat die aus dem Titel der "Forderungsabtretung" angemeldeten Forderungen unter Bezeichnung der einzelnen Gläubiger und der von ihnen abgetretenen Forderungen angemeldet. Jedenfalls im Umfang der aus Zessionen angemeldeten Forderungen besteht daher grundsätzlich keine Gefahr, daß die Identität der angemeldeten mit den später im Prüfungsprozeß geltend gemachten einzelnen Forderungen nicht festgestellt werden könnte. Ob die Forderungen aus dem Titel "Löhne" in Höhe von S 900.000,-- und "diverse Eigenleistungen" in Höhe von S 500.000,-- ausreichend individualisiert wurden, kann auf sich beruhen, weil diese Forderungen nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind (siehe Seite 36, 30 f des Berufungsurteiles).

Zu 2.: Die Klägerin macht neben dem Begehren auf Feststellung von bestrittenen Konkursforderungen (Prüfungsprozeß) einen Teil ihrer aus den Rechtsgründen der "Forderungsabtretung, ex Löhne ex diverse Eigenleistungen" im Konkurs angemeldeten Forderungen primär mit Leistungsklage als Masseforderung geltend, weil ihr anläßlich dieser Abtretung der Kaufpreisforderungen der Eigentumsvorbehalt an den verkauften Waren mitübertragen, diese Waren aber nach Konkurseröffnung vom beklagten Masseverwalter veräußert worden seien, sodaß sie nunmehr insoweit einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse und damit eine "Masseforderung" habe.

Ersatzaussonderungsansprüche hinsichtlich des Erlöses von nach der

Konkurseröffnung veräußerten Sachen (§ 44 Abs 2 KO) bzw

diesbezügliche Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters

nach § 46 Abs 1 Z 5 KO (vgl SZ 34/113, SZ 52/154) können -

unbeschadet einer zunächst erfolgten Anmeldung der abgetretenen

Kaufpreisforderung als Konkursforderung - ebenso wie die insoweit

wegen Bereicherung der Masse (§ 46 Abs 1 Z 6 KO) erhobenen,

nicht anzumeldenden Masseforderungen jederzeit durch Leistungsklage geltend gemacht werden (§ 124 Abs 3 KO). Wird der Zuspruch einer solchen Forderung als Masseforderung begehrt, kann sie allerdings, worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, nicht als Konkursforderung festgestellt werden, weil damit ein aliud zugesprochen würde (SZ 36/63; SZ 44/165; JBl 1987, 332; EvBl 1992/118).

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber ist dies aber auf Grund eines Eventualbegehrens möglich, das bedingt für den Fall gestellt wird, daß das unbedingt gestellte Hauptbegehren nicht erfolgreich ist (RZ 1993/2; 1 Ob 564/84; 8 Ob 527/85 ua). Es handelt sich hiebei um eine Eventualklagenhäufung, bei der ein Klageanspruch erstrangig und ein anderer Klageanspruch nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruches gestellt wird; dabei kann es sich um gleiche, aber auch um in Widerspruch zuerkannter stehende oder einander sogar ausschließende Klagegründe handeln (Fasching, ZPR2 Rz 1133).

Die Klägerin hat hier ein solches Eventualbegehren auf Feststellung sämtlicher als "Masseforderungen" zur Zahlung begehrter Ansprüche als Konkursforderung schon in der Klage (und damit fristgerecht) gestellt. Da die Klägerin zahlreiche der mit Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche ("Masseforderungen") auch im Konkurs als Konkursforderungen angemeldet hatte und diese im Prüfungsverfahren bestritten worden waren, sind auch für das Eventualbegehren die Verfahrensvoraussetzungen des § 110 Abs 1 KO erfüllt. In diesem Umfang ist somit entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber die hilfsweise Geltendmachung von Masseforderungen als Konkursforderungen im (gleichzeitig geführten) Prüfungsprozeß zulässig.

Zu 3.: Die §§ 19 und 20 KO betreffen nur die Aufrechnung des

Konkursgläubigers gegen eine zur Masse gehörige Forderung. Jede

andere Aufrechnung steht unter den Regeln des bürgerlichen Rechtes;

für sie gelten weder die Erweiterungen des § 19 KO noch die

Beschränkungen des § 20 KO (Bartsch-Pollak I 112 Anm 9). Für die

Aufrechnung von Masseforderungen des Massegläubigers gegen

Forderungen der Masse an ihn gelten somit nicht die §§ 19, 20 KO,

sondern nur die allgemeinen Bestimmungen des ABGB (SZ 54/153; SZ

59/213; JBl 1991, 529). Der Massegläubiger kann daher grundsätzlich

mit seinen Masseforderungen gegen die wider ihn gerichteten

Forderungen der Masse aufrechnen (Bartsch-Pollak aaO 117 Anm 29,

34). In analoger Weise muß es aber auch dem Masseverwalter gestattet

sein, mit Forderungen der Masse gegen Masseforderungen jederzeit

aufzurechnen (vgl Bartsch-Pollak aaO 112 f Anm 9 Punkt d):

Zur Konkursmasse gehört gemäß § 1 KO das gesamte der Exekution

unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner im Zeitpunkt der

Konkurseröffnung zu eigen war oder das er nach dieser erlangte. Es

ist der freien Verfügung des Gemeinschuldners - als sein

"gebundenes" Konkursvermögen im Unterschied zu seinem "konkursfreien"

Vermögen (Bartsch-Pollak aaO 401 Anm 4) entzogen und zur

Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden. Unter "Vermögen" sind

die Sachen des Schuldners und alle ihm zustehenden privatrechtlichen

(dinglichen und persönlichen) und öffentlich-rechtlichen

Vermögensansprüche, soweit sie verwertbar sind, zu verstehen

(Bartsch-Pollak aaO 17 Anm 11, II 115 Anm 6). In die

Konkursmasse fallen daher insbesondere auch die Geschäftsforderungen

des Gemeinschuldners; sie sind vom Masseverwalter als seinem

gesetzlichen Stellvertreter (SZ 39/157; SZ 46/52; SZ 61/128; WBl

1993, 192 uva; Bartsch-Pollak I 401 f Anm 5, 7; 404 Anm 12;

406 Anm 22; 410 Anm 34, 35; 412 f Anm 41, 46; 414 Anm 48;

532 Anm 1; 560 Anm 32, 34) in seinem Namen einzuziehen,

nötigenfalls im Wege der Klageführung (Bartsch-Pollak aaO 534 f

Anm 12, 13). Durch die Konkurseröffnung ist eben die

Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über diese Forderungen gemäß

den §§ 1, 3 KO auf den Masseverwalter übergegangen (Bartsch-Pollak

aaO 533 Anm 8).

Stand nun hier der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus dem gegenseitigen Leistungsaustausch mit der Klägerin eine aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammende Saldoforderung zu, so fiel diese Saldoforderung somit in die Konkursmasse.

Demgemäß ist es - im Sinne der zutreffenden Rekursausführungen - unerheblich, inwieweit die vom Erstgericht zugunsten der Gemeinschuldnerin festgestellte Saldoschuld der Klägerin aus dem gegenseitigen Leistungsaustausch auf Leistungen vor oder nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückgeht. Auch einen sich zugunsten der Masse ergebenden Überschuß aus den gegenseitigen Leistungen bis zur Konkurseröffnung könnte der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners gegenüber einer Forderung der Klägerin als Massegläubigerin aufrechnen, da die Gegenseitigkeit vorliegt. Daß die Klägerin schon vor der Aufrechnungserklärung des Masseverwalters die Aufrechnung ihrer Konkursforderungen mit diesem "Überschuß" erklärt hätte (§ 19 Abs 1 KO; SZ 56/128; 7 Ob 618/93) - so daß der Masseverwalter mit seiner Aufrechnung zu spät gekommen wäre - wurde nicht behauptet.

Gegen die bereits unbekämpft festgestellte Masse-(Teil-)forderung der Klägerin von S 131.442,35 ist somit die vom Masseverwalter erklärte Aufrechnung mit einer der Masse gegen die Klägerin zustehenden Gegenforderung aus einem Verrechnungssaldo grundsätzlich zulässig.

Dieser Verrechnungssaldo steht jedoch noch nicht fest:

Die Klägerin hat ihn in der vom Erstgericht festgestellten Höhe von S 1,302.166,09 zur Gänze bekämpft. Das Berufungsgericht verwies (S 28 seines Urteiles) auf die erstgerichtliche Feststellung (S 28 des erstgerichtlichen Urteiles), wonach sich "auf Grund einer fiktiven Verrechnung ergebe, daß die Gemeinschuldnerin von Anfang März 1988 bis Ende Februar 1989 von der klagenden Partei bzw der Firma M***** finanziert worden und es erst danach zu einer Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die angeführte Gesellschaft gekommen sei, der wiederum die Forderungen der klagenden Partei im Konkurs gegenüberstünden". Mit dieser Feststellung sei es aber zu einer unkritischen Vermengung von Masse- und Konkursforderungen und Forderungen der Gemeinschuldnerin (Masse) gekommen, sodaß eine verläßliche rechtliche Beurteilung nicht möglich sei. Die Frage, ob dem Beklagten eine aufrechenbare Forderung zustehe, sei somit ungeklärt und bedürfe im fortgesetzten Verfahren der weiteren Prüfung.

Dem kann der Oberste Gerichtshof, soweit es um die Beurteilung von Tatfragen geht, nicht entgegentreten. Die Frage, ob und in welchem Umfang es zu der zulässigen Aufrechnung kommen wird, ist daher noch nicht spruchreif.

Den bereits die Aufrechnung und diesbezügliche Klage(teil-)abweisung begehrenden Rekursen war daher in diesem Punkt im Ergebnis nicht Folge zu geben.

Zu 4.: In der Frage der Wirksamkeit der Forderungsabtretungen weist das Berufungsgericht grundsätzlich darauf hin, daß die Abtretungen = Forderungskäufe nur mit wenigen Ausnahmen (mangels Vorlage einer schriftlichen Erklärung) unbewiesen geblieben seien und daß gültige Forderungskäufe in allen Fällen vorlägen, in denen die Klägerin den Kaufpreis tatsächlich bezahlt habe. Der beklagte Masseverwalter habe im übrigen die weitaus überwiegende Zahl der zu prüfenden Forderungen ohnehin als offen und abgetreten zugegeben. Bedingungen, deren Nichterfüllung das Zustandekommen der Forderungskäufe verhindert hätte, lägen auch nach dem Inhalt der Urkunden ./B und ./C nicht vor. Den diesbezüglichen Einwendungen des beklagten Masseverwalters (mangelnde Abschlußbefugnis des Bernhard L*****, Irreführung der abtretenden Gläubiger, mangelnde Zustimmung der Schuldnerin) sei entgegenzuhalten, daß Bernhard L***** laut Handelsregisterauszug Beilage ./E alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin und daher zum Abschluß der Forderungskäufe befugt gewesen sei; die Unwirksamkeit einer Forderungsabtretung wegen Irreführung oder aus anderen Gründen könne nur vom jeweiligen Gläubiger selbst, nicht aber von dem an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligten Schuldner geltend gemacht werden. Auch eine Zustimmung des Schuldners zum Gläubigerwechsel sei grundsätzlich nicht erforderlich.

Diesen zutreffenden Ausführungen halten die Rekurswerber nur noch entgegen, daß die spätere Gemeinschuldnerin vertragsgemäß als Schuldnerin an diesen Forderungsabtretungen mitwirken hätte müssen und daß das tatsächliche Zustandekommen diese Forderungsabtretungen "höchst zweifelhaft" sei.

Daß laut Rekursvorbringen "hinsichtlich jeder einzelnen Abtretung das

Einvernehmen im Sinne einer Zustimmung zwischen der klagenden Partei,

der Gemeinschuldnerin und dem jeweiligen Gläubiger zu bestehen habe"

kann aber den Abtretungsvereinbarungen nicht entnommen werden. Die

(nunmehrige) Gemeinschuldnerin ist in diesen als Käuferin der Waren

und damit als Schuldnerin genannt; der jeweilige Verkäufer und

Gläubiger hat die Kaufpreisforderung an die Klägerin abgetreten. Die

Formulierung in diesen Abtretungsvereinbarungen "Gegen Bezahlung des

Kaufpreisrestes tritt der Verkäufer der G***** (= Klägerin) im

Einvernehmen mit dem Käufer gemäß § 1422 ABGB die dem Verkäufer

gegen den Käufer zustehende Forderung auf Bezahlung des

Kaufpreisrestes samt allen dem Verkäufer zustehenden Rechten

rechtsverbindlich ab ................" bedeutet gerade im Hinblick

auf die ausdrückliche Bezugnahme auf § 1422 ABGB nicht, daß der

Schuldner der Abtretung zustimmen müßte, widrigenfalls die Abtretung nicht zustandekäme. Sie ist vielmehr nur als "Mitteilung" zu verstehen, daß das Einvernehmen mit der Schuldnerin hergestellt wurde.

Mit den Zahlungen der Klägerin wurden daher die Forderungsabtretungen jedenfalls wirksam, selbst wenn ein solches Einvernehmen unterblieben wäre.

Der weitere Hinweis in den Abtretungsvereinbarungen auf eine

"Krediteinräumung" wird aus der Feststellung des Erstgerichtes

verständlich, wonach "Grundlage des Forderungskaufes und der

Abtretungen ................ ein nach oben offener Kontokorrentkredit

war, den die Firma M***** ............. und später die Klägerin dem

S***** am 27.2.1988 eingeräumt" habe. Eben darauf wurde nach den

Feststellungen des Erstgerichts (Seite 20, erster Satz) "im

Abtretungsformular" verwiesen.

Der Umstand, daß die Klägerin erst "nach Erfüllung der von ihr

gestellten Bedingungen .............. und nach Bestätigung der

ordnungsgemäßen Übernahme des Kaufgegenstandes .............. den

Forderungspreis ............ an den Verkäufer ............ zu zahlen"

hatte, läßt ebenfalls ein Mitwirkungsrecht der nachmaligen Gemeinschuldnerin am Abschluß der Abtretungsvereinbarungen nicht erkennen, da es sich dabei lediglich um eine zum Vorteil der Klägerin als Forderungskäuferin vereinbarte Nachleistungspflicht handelte.

Auch die Vereinbarung in den Abtretungsverträgen, daß die Klägerin Zahlungen an die Lieferanten = Gläubiger "erst nach Verständigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer" (d.i. der Schuldnerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin) leisten müsse, betrifft nur das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Daß Kaufpreisforderungen wegen Fehlern der Ware nicht entstanden und damit bestimmte, nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung liegende Forderungsabtretungsverträge nicht wirksam geworden seien, hat der beklagte Masseverwalter im übrigen ebensowenig behauptet wie, daß solche Verträge von den abtretenden Lieferanten angefochten worden seien.

Schließlich bildet das nicht näher konkretisierte Vorbringen der Nebenintervenientin, daß der Ankauf von Forderungen durch die Klägerin schon nach Form und Inhalt der Abtretungsvereinbarungen "höchst zweifelhaft" sei, keinen Anlaß für rechtliche Bedenken. Im übrigen wäre es ihr freigestanden, in erster Instanz den Beweis der Unrichtigkeit des Urkundeninhaltes anzubieten und allenfalls zu führen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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