OGH 3Ob97/73

OGH3Ob97/7322.5.1973

SZ 46/52

Normen

KO §1
KO §5 Abs1
KO §81
KO §1
KO §5 Abs1
KO §81

 

Spruch:

Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur legitimiert, soweit es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. In jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, etwa bezüglich des dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs. 1 KO tatsächlich überlassenen Erwerbes, ist nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert

OGH 22. Mai 1973, 3 Ob 97/73 (LG Linz 13 R 121/73; BG Perg E 105/73)

Text

Der betreibende Gläubiger, nach dem Akteninhalt ein uneheliches Kind des Verpflichteten, beantragte mit der ausdrücklichen Erklärung, daß über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden sei, der Masseverwalter jedoch einen bestimmten Teil des Arbeitseinkommens des Verpflichteten beim Drittschuldner "nicht einbehalten" habe, unter Berufung auf § 6 LPfG die Exekution durch Pfändung und Überweisung dieses (nicht einbehaltenen) Arbeitseinkommens zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhaltes (der Exekutionstitel ist ein Unterhaltsbemessungsbeschluß des Vormundschaftsgerichtes).

Das Erstgericht bewilligte diesen Exekutionsantrag mit dem ausdrücklichen Beisatz "insoweit die Bezüge dem Verpflichteten vom Masseverwalter gemäß § 5 (I) KO überlassen wurden" (inhaltlich war ohnedies nur diesbezüglich Exekution beantragt worden). Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde lediglich dem Verpflichteten selbst mit entsprechendem Hinweis zugestellt.

Während der Verpflichtete gegen den Beschluß des Erstgerichtes kein Rechtsmittel ergriff, erhob der Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten, und zwar ausdrücklich in dieser Eigenschaft Rekurs mit der Behauptung, daß die Exekutionsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei; er führte jedoch selbst aus, dem Verpflichteten einen bestimmten Teil seines Arbeitseinkommens beim Drittschuldner gemäß § 5 KO überlassen zu haben.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs teilweise Folge; es bestätigte die Exekutionsbewilligung hinsichtlich eines Teiles des Unterhaltsrückstandes und der laufenden Unterhaltsforderung, wies hingegen den Exekutionsantrag hinsichtlich eines weiteren Teiles des Unterhaltsrückstandes und früherer Verfahrenskosten ab.

Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhob der Masseverwalter gegen den abändernden Teil der betreibende Gläubiger Revisionsrekurs.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Masseverwalters zurück und änderte infolge Revisionsrekurses des betreibenden Gläubigers im Umfang seiner Anfechtung den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der Rekurs des Masseverwalters gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist aus nachstehenden Erwägungen unzulässig.

Wie sich aus § 1 Abs. 1 KO ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Befugnis, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen; die diesbezüglichen Befugnisse gehen auf den Masseverwalter über. Dieser ist unter anderem legitimiert, alle "ganz oder teilweise die Masse betreffenden" Rechtsstreitigkeiten zu führen (§ 81 Abs. 1 KO). Nur insoweit, also nur, soweit es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, ist demnach der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner legitimiert (ebenso SZ 29/82, JBl. 1958, 239 u. a.). In jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, ist hingegen nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst verfügungsbefugt und damit allein zum Einschreiten legitimiert (ebenso Bartsch - Pollak I, 73 Anm. 15, JBl. 1958, 239, vgl. auch Fasching II, 134, SZ 41/71, 42/130 u. a).

Der dem Gemeinschuldner zufolge § 5 Abs. 1 KO zu überlassende Erwerb scheidet mit der erfolgten Überlassung aus der Konkursmasse aus (ebenso Bartsch - Pollak I, 63, Anm. 5 und 6, SZ 39/38, 41/53, EvBl. 1969/243 u. a.). Demzufolge ist in Ansehung des ihm gemäß § 5 Abs. 1 KO tatsächlich überlassenen Erwerbes nur der Gemeinschuldner verfügungsbefugt, die - allerdings nur zugunsten von Unterhaltsberechtigten zulässige - Exekutionsführung auf diesen Erwerb (vgl. hiezu Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. z. EO[4], 112, Bartsch - Pollak I, 34 Anm. 52 c), SZ 41/53, EvBl. 1969/243 u. a.) betrifft in keiner Weise die Konkursmasse. Hinsichtlich des vorgenannten, dem Verpflichteten tatsächlich überlassenen Erwerbes besitzt der Masseverwalter somit nach erfolgter Überlassung weder Verfügungs- noch Vertretungsbefugnis.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem bereits zitierten übereinstimmenden Vorbringen der betreibenden Partei und des Masseverwalters, daß dem Gemeinschuldner ein bestimmter Teil seines Arbeitseinkommens beim Drittschuldner gemäß § 5 Abs. 1 KO überlassen wurde. Nur dieser nicht in die Konkursmasse gehörende Teil ist hier Exekutionsgegenstand, was übrigens der Masseverwalter in seinem Revisionsrekurs selbst ausdrücklich anführt.

Gerade deshalb ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen im gegenständlichen Exekutionsverfahren nur der Gemeinschuldner selbst zum Einschreiten bei Gericht befugt, der Masseverwalter daher zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht legitimiert (ebenso ausdrücklich JBl. 1958, 239). Da der Masseverwalter ferner erklärte, in seiner Organeigenschaft als Rechtsmittelwerber aufzutreten, und daher hier - etwa mit Unterstellung der Annahme, er habe namens des Verpflichteten einschreiten wollen - eine allfällige Verbesserungsmöglichkeit gemäß §§ 84, 85 ZPO (durch Vorlage einer Vollmacht des Verpflichteten an den Masseverwalter) nicht in Betracht kommt, der Masseverwalter selbst jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen im gegenständlichen Exekutionsverfahren nicht rechtsmittelberechtigt ist, war sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Aus den gleichen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei schon deshalb Berechtigung zuzuerkennen, weil auch der seinerzeitige Rekurs des Masseverwalters gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre. Der von der betreibenden Partei angefochtene Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses war daher in diesem Sinne abzuändern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte