Rechtssatz
Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteiles oder Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden.
5 Ob 21/82 | OGH | 27.04.1982 |
nur: Die Frage, ob die Erlassung eines Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden. (T1) |
1 Ob 556/83 | OGH | 23.03.1983 |
nur: Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden. (T2) |
14 Ob 162/86 | OGH | 04.11.1986 |
Auch; Beisatz: Die Prozessparteien haben keinen Anspruch auf Fällung eines Zwischenurteils. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, ob es ein Zwischenurteil fällen will, ist unanfechtbar. (T3) |
8 Ob 96/15y | OGH | 29.09.2015 |
Auch; Beisatz: Das Gericht kann gemäß § 391 Abs 1 ZPO zwar ein Teilurteil fällen, die Parteien haben darauf aber keinen Anspruch. (T4) |
8 ObA 67/15h | OGH | 26.02.2016 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob im konkreten Fall die Erlassung eines – rechtlich zulässigen – Teilurteils zweckmäßig war, ist der Prüfungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs entzogen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00686_7700000_002
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