Rechtssatz
Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt ist unzulässig, wenn die erstrichterliche Entscheidung nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens zu fällen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes verfügt wurde.
4 Ob 112/57 | OGH | 15.10.1957 |
Veröff: EvBl 1958/63 = JBl 1958,212 |
4 Ob 311/63 | OGH | 12.03.1963 |
Veröff: RZ 1963,111 |
8 Ob 155/67 | OGH | 13.06.1967 |
Auch |
7 Ob 238/72 | OGH | 22.11.1972 |
Beisatz: Hier: Wies das Erstgericht eine Wiederaufnahmsklage a limine zurück, weil der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfüllt sei; die zweite Instanz gab dem Rekurs des Klägers gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss Folge, hob diesen auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren, und zwar das in § 528 ZPO vorgesehene Vorprüfungsverfahren, fortzusetzen. Abweichend vom Erstgericht ging das Rekursgericht davon aus, dass die Ausführungen der Wiederaufnahmsklage schlüssig seien, es sei aber noch die Rechtzeitigkeit der Klageführung im Sinne des § 534 ZPO zu prüfen. (T1) |
6 Ob 205/74 | OGH | 24.10.1974 |
Beisatz: Hier: Frage der Streitanhängigkeit. (T2) |
8 Ob 515/80 | OGH | 22.05.1980 |
Auch; Beisatz: Hier: Wurde die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Erstgericht im Vorverfahren gegeben waren, offengelassen, die Entscheidung darüber wurde vom Ergebnis der Verfahrensergänzung abhängig gemacht. (T3) |
5 Ob 24/83 | OGH | 17.05.1983 |
Auch; Beisatz: Es kommt für die Anfechtbarkeit eines ohne Rechtskraftvorbehalt gefassten Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes auch nicht darauf an, ob das Rekursgericht auf Grund der Aktenlage schon selbst endgültig entscheiden hätte können, sodass sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zur Verfahrensergänzung als entbehrlich erweist, sondern ausschließlich darauf, wie das Rekursgericht tatsächlich entschieden hat. (T4) |
8 Ob 10/91 | OGH | 29.08.1991 |
nur: Dabei ist es gleichgültig, ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes verfügt wurde. (T5); Beis wie T4 |
8 ObS 282/00d | OGH | 11.06.2001 |
nur: Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt ist unzulässig, wenn die erstrichterliche Entscheidung nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens zu fällen ist. (T6); Beisatz: Neuerliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage. (T7) |
3 Ob 69/03y | OGH | 26.03.2003 |
Auch; nur T6; Beisatz: Dabei ist es gleichgültig, ob die im Aufhebungsbeschluss aufgetragene Ergänzung infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichts verfügt wurde. (T8) |
7 Ob 144/03g | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, so ist dieser jedenfalls unzulässig. (T9) |
9 Ob 54/20m | OGH | 25.11.2020 |
nur T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0070OB00420_5500000_001
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