European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00004.17I.0125.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 9. 9. 2016 erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO. Über Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück, ohne auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, in dem der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht ausdrücklich zugelassen wird, ist unzulässig, wenn die erstgerichtliche Entscheidung – wie hier – nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens neuerlich zu fällen ist (RIS‑Justiz RS0044059, RS0043986). Gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO gilt § 527 Abs 2 ZPO auch in Verfahren, die unter das Regime der Exekutionsordnung fallen (vgl RIS‑Justiz RS0002467).
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