OGH 7Ob144/03g

OGH7Ob144/03g5.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache Dieter S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, über den Rekurs des nunmehr Volljährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Dezember 2002, GZ 53 R 43/02s-224, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. Juli 2002, GZ 8 P 147/99a-209, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Akten hinsichtlich des Revisionsrekurses dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Rekursgericht entschied nun im Hinblick auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. November 2002, 7 Ob 25/02f, über den Rekurs das Unterhaltsbegehren laut Ausdehnungsantrag vom 1. 12. 2000 betreffend. Das Rekursgericht wies - soweit dies für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevant ist - zu Punkt 1 den Rekurs (hinsichtlich des Zuspruchs eines Unterhalts für Sonderbedarf über EUR 1.584,27 samt 12 % Zinsen seit 1. 8. 1992 hinaus) zurück, gab zu Punkt 2 dem Rekurs teilweise Folge und zu Punkt 3 dem Rekurs keine Folge. Zu Punkt 4 sprach es aus, dass der Revisionsrekurs, soweit der Rekurs zurückgewiesen und dem Rechtsmittel keine Folge gegeben werde, unzulässig sei, da insoweit der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht übersteige und kein Fall des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.

Dagegen richtet sich der "Rekurs und Revisionsrekurs, in eventu Revisionsrekurs samt Antrag auf Ergänzung bzw Abänderung des Ausspruchs nach § 14a Abs 1 AußStrG" des nunmehr Volljährigen, den das Erstgericht an das Rekursgericht vorlegte. Das Rekursgericht legte die Rechtsmittel unter Hinweis auf den Eventualantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Wie sich aus dem Text der Entscheidung des Rekursgerichtes unzweifelhaft ergibt, hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein derartiger Ausspruch findet sich nämlich weder an der richtigen Stelle im Spruch bei Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung noch in ihrer Begründung. Der vom Rekurswerber herangezogene letzte Absatz der Entscheidung bezieht sich nach dem unzweifelhaften Text auf die Zurückweisung des Rekurses und auf jenen Teil der Entscheidung, mit der der erstinstanzliche Beschluss teilweise bestätigt wurde. Es wird aber in diesem Absatz ausdrücklich ausgesprochen, dass kein Fall des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt. Woraus der Rekurswerber ableiten will, dass das Rekursgericht "ohnehin" den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen habe, bleibt unerfindlich.

Hat aber das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, so ist dieser jedenfalls unzulässig (§ 14b Abs 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0044059).

Zum Revisionsrekurs:

Die Vorlage des Revisionsrekurses widerspricht der geltenden Rechtslage.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2002, 7 Ob 25/02f, ausgesprochen hat, übersteigt im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht, sodass der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Solange ein derartiger Ausspruch nicht erfolgt ist, fehlt dem Obersten Gerichtshof die Kompetenz zur Entscheidung über die vorgelegten Rechtsmittel. Dies betrifft sowohl Beschlüsse, mit denen materiell über die Sache entschieden wird (hier bestätigende Entscheidung) als auch jene Beschlüsse, mit denen formell über ein Rechtsmittel entschieden wird (hier Zurückweisung des Rekurses; [RIS-Justiz RS0007169]). Dies kann jetzt nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, einen ordentlichen Revisionsrekurs und lediglich in eventu einen Revisionsrekurs mit einem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 14a Abs 1 AußStrG zu erheben (vgl 8 Ob 251/00w = RIS-Justiz RS0114388). Mangels Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes im oben dargelegten Sinn muss daher das Rekursgericht über den Antrag des nunmehr Volljährigen auf Abänderung des Ausspruches dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, entscheiden.

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