OGH 7Ob290/03b

OGH7Ob290/03b30.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P*****, vertreten durch Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OEG in Graz, gegen die beklagte Partei Jörg Mario S*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Entfernung Streitwert: jeweils EUR 5.500), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. August 2003, GZ 4 R 102/03g-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. März 2003, GZ 39 Cg 22/03i-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das klagsstattgebende Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.893,04 (darin EUR 305,34 Umsatzsteuer und EUR 1.061 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und ihre Halbschwester Ingeborg L*****, die Mutter des Beklagten, waren zunächst (aufgrund eines Schenkungsvertrages aus dem Jahr 1978) zu 7/10 bzw 3/10 Miteigentümerinnen der Liegenschaft EZ 2274 der Katastralgemeinde G*****, bestehend aus den Grundstücken 1408/1 und 1406/1. Mit Teilungsvertrag vom 7. 11. 1980 wurde diese Miteigentumsgemeinschaft real geteilt. Die Klägerin erhielt Alleineigentum an der nunmehrigen Liegenschaft EZ 2285, KG *****, mit den Grundstücken 1409, 1408/1 und 1406/1 sowie dem Haus *****, K*****gasse 78. Die Mutter des Beklagten wurde Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 2286, KG ***** G*****, bestehend aus den Grundstücken 1406/18, 1406/19 und 1406/20 sowie dem Haus K*****gasse 76a.

Punkt XIII des Teilungsvertrages lautet unter anderem wie folgt:

"Die Vertragsparteien treffen nachstehende grundbücherlich nicht sicherzustellende Vereinbarungen:

...

e) Frau Ingeborg L***** (= Mutter des Beklagten) räumt Frau Renate P***** (= Klägerin) das Recht ein, auf dem Grundstreifen zwischen der östlichen Begrenzungslinie der nach Norden abbiegenden Zufahrtsstraße zum Hause K*****gasse 78 und der im Teilungsplan gelb bezeichneten Grenzlinie zwischen den beiden Grundstücken auf eine Länge von 18 m ab dem westseitigen Pfeiler des Stiegenaufganges zum Haus K*****gasse 78, Personenkraftwagen oder Lieferautos parken zu lassen und begibt sich des Rechtes, diese Parkerlaubnis, die ohne weiteres Entgelt eingeräumt wird, zu widerrufen."

Mit Notariatsakt vom 2. 6. 1997 schenkte Ingeborg L***** dem Beklagten (ihrem Sohn) das Grundstück 1406/19 der EZ 2286 (nunmehr EZ 2456) der KG ***** G***** mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen die Geschenkgeberin den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte. Gemäß Punkt 4 dieses Schenkungsvertrages haftet die Geschenkgeberin mit Ausnahme der bekannten Dienstbarkeiten, die vom Beklagten in sein Duldungsversprechen übernommen wurden, für die lastenfreie Übertragung des Vertragsgegenstandes.

Mit der vorliegenden, am 24. 4. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die Parkplatzservitut der Klägerin laut Vereinbarung im Teilungsvertrag vom 7. 11. 1980 Punkt XIII lit e) in Verbindung mit dem Teilungsplan, auf den der Teilungsvertrag Bezug nehme, dadurch zu stören, dass er den in diesem Bereich abgestellten Fahrzeugen ein Wegfahren durch Verparken unmöglich mache, und auch jede ähnliche Handlung zu unterlassen, die zu einer Beeinträchtigung dieser Servitut führe (die Vereinbarung vom 7. 11. 1980 samt Plan sei integrierender Bestandteil dieses Urteils); ferner binnen 7 Tagen bei sonstiger Exekution alle von ihr auf dem Parkstreifen laut Punkt XIII lit e) des Teilungsvertrages vom 7. 11. 1980 (samt Plan), wie oben in Punkt 1 näher beschrieben, am Grundstück 1406/19, KG G*****, abgelagerten Gegenstände, wie zB Baumaterial, Scheibtruhen, alte Autoreifen, Mülltonnen, Zaunstücke, Mischmaschine zu entfernen.

Die Klägerin brachte vor, die Parkplatzservitut sei deshalb nicht verbüchert worden, weil bei einem Notverkauf durch Ingeborg L***** der Wert des Grundstückes nicht durch zu viele eingetragene Servitutsrechte geschmälert werden sollte. Der Beklagte habe, nachdem er im Mai 1998 ohne Berechtigung die von der Klägerin im Einvernehmen mit Ingeborg L***** errichteten Parkboxen unter einem Flugdach mit einer Kette versperrt hatte, etwa einen Monat später das Flugdach überhaupt abreißen lassen. Die Klägerin, ihre Familie und Gäste hätten jedoch den Servitutsparkplatz weiterhin ohne Beanstandungen oder Behinderungen benützt. Am 27. 4. 1999 habe der Beklagte schließlich das Wegfahren eines auf diesem Parkstreifen geparkten Wagens eines Besuchers der klägerischen Familie durch das Abstellen zweier Autos verhindert. Am darauf folgenden Wochenende habe er den Parkplatz derart verbarrikadiert, dass eine Benützung durch die servitutsberechtigte Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe sich beim Erwerb des Grundstückes Nr 1406/19 im Notariatsakt vom 2. 6. 1997 nur verpflichtet, jene Lasten zu übernehmen, die grundbücherlich sichergestellt und auch in der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichtes durch Pläne und Verträge dokumentiert seien. Seinen Widerruf der Verwendung der seinerzeit prekaristisch überlassenen Parkfläche habe die Klägerin akzeptiert und auf diesem Bereich seines Grundstückes keine Fahrzeuge mehr geparkt. Es sei ihr keine Parkplatzservitut eingeräumt, sondern nur eine prekaristische Überlassung vereinbart worden, weil eine grundbücherliche Einverleibung nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Vereinbarung habe nur zwischen der Klägerin und Ingeborg L***** gegolten. Nur diese habe sich des Rechtes, die Vereinbarung zu widerrufen, begeben. Der Widerrufsverzicht gelte nicht für den Rechtsnachfolger. Der strittige Parkplatzbereich werde von der Klägerin und ihrer Familie seit April 1998, jedenfalls aber seit Mai 1998 nicht mehr verwendet, weshalb ein allfälliges Recht verjährt sei. Im Übrigen sei er als gutgläubiger Erwerber anzusehen, weil das Recht grundbücherlich nicht eingetragen gewesen sei. Das Urteilsbegehren sei schon mangels grundbücherlicher Sicherstellung der "Parkplatzservitut" verfehlt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt traf es noch folgende weitere Feststellungen:

Dr. (phil.) Karl W***** (der Vater der Klägerin bzw Stiefvater der Mutter des Beklagten und vormalige [Mit-]Eigentümer der Gesamtliegenschaft) hat als "spiritus rector" den Inhalt des Realteilungsübereinkommens vom 7. 11. 1980 gestaltet, während die Vertragsteile selbst kaum Einfluss auf Inhalt und Formulierung des Vertrages nahmen, sondern die Vorschläge ihres (Stief-)Vaters akzeptierten. Insb in Bezug auf den Parkplatz gab es vor oder bei Vertragsunterfertigung keine direkten Gespräche zwischen der Klägerin und Ingeborg L*****.

Dr. W***** hatte im Zuge der Ausarbeitung der Realteilungsvereinbarung schriftliche Bemerkungen hiezu abgefasst. Darin führte er in einer Aufzählung von Dienstbarkeiten, deren Verbücherung zugunsten der Liegenschaft der Klägerin er als unabdinglich erachtete, neben Geh- und Fahrrechten sowie Ab- und Zuleitungsrechten auch die Gewährung eines Parkplatzes für vier Pkw vom Stiegenaufgang zum Haus Nr 78 bis zur Falllinie in der Mitte der Westfront des Hauses Nr 78, also rechts von der bergaufführenden Straße zu diesem Haus, sowie eine Gebäudedienstbarkeit (Verbot des Höherbauens) an. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Punkte hielt er fest, dass diese "vielleicht als briefliche Zusage und Vereinbarung abgefasst werden (könnten) unter Umständen auch mit der Erlaubnis, sie jederzeit in das Grundbuch eintragen zu lassen?". Hintergrund dieser Überlegungen war, dass man nicht davon ausgehen könne, dass sich die beiden Halbschwestern ohnedies sehr gut verstünden, sondern dass "durch unvorherzusehende Ereignisse in dem einen oder anderen Fall plötzlich neue Besitzer da sein könnten, mit denen ein solches gutes Einverständnis nicht vorhanden ist oder die überhaupt familienfremd und daher nur bereit sind, das anzuerkennen, was schwarz auf weiß im Grundbuch als Dauerverpflichtung der jeweiligen Besitzer festgehalten ist."

Tatsächlich wurde im Punkt XIII lit e) des Realteilungsvertrages nur das eingangs näher beschriebene unentgeltliche Recht der Klägerin, am Parkplatz zu parken, und der Verzicht von Ingeborg L***** auf Widerruf dieses Rechts festgehalten. Eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgte nicht, da im Falle eines Notverkaufes die Liegenschaft von Ingeborg L***** nicht mit zu vielen Servituten belastet sein sollte.

Während der Eigentümerschaft von Ingeborg L***** an dem Liegenschaftsanteil, auf dem der Parkstreifen situiert ist, wurde das Recht auf Parkplatzbenützung durch die Klägerin und deren Familie problemlos "gelebt". Die Klägerin und Ingeborg L***** errichteten 1993 oder 1994 gemeinsam - unter Tragung von jeweils der Hälfte der Kosten - ein Flugdach mit einer Länge von 10 m und vier Parkkojen auf einem Teil dieses Parkstreifens. Jeweils zwei Kojen wurden von der Familie der Klägerin und der Familie L***** benutzt. Daneben bestanden weitere Parkmöglichkeiten auf dem Parkstreifen. Über die Dauer des Bestehens des Flugdaches wurde nicht gesprochen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Flugdaches stand für Ingeborg L***** bereits fest, dass sie einen Teil ihrer Liegenschaft (inklusive des Parkstreifens) dem Beklagten (ihrem Sohn) ins Eigentum übertragen werde.

Dem 1959 geborenen Beklagten waren bei Abschluss des Schenkungsvertrages vom 2. 6. 1997 sowohl der Inhalt des Realteilungsvertrages vom 7. 11. 1980 als auch die örtlichen Gegebenheiten und insbesondere die Art der Benützung des Parkstreifens (durch die klägerische Familie und deren Gäste sowie auch durch die Familie L***** selbst) über all die Jahre bekannt. Ebenso war er darüber informiert, dass die Klägerin und seine Mutter jeweils die Hälfte der für die Errichtung des Flugdaches angefallenen Kosten getragen hatten.

Rund um Ostern 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Parkplätze nicht mehr benützen dürfe und forderte sie auf, das Flugdach zu entfernen. Als die Klägerin dieser Forderung nicht nachkam, "verunmöglichte" der Beklagte der Klägerin und deren Familie das Parken unter dem Flugdach dadurch, dass er es mit Ketten versperrte. Im Juni 1998 ließ er das Flugdach schließlich ohne Zustimmung der Klägerin abtragen. Die Klägerin nahm dies hin, um eine Befriedung der Situation zu erreichen, machte den Beklagten aber darauf aufmerksam, dass damit keine rechtlichen Zugeständnisse verbunden seien. Der Beklagte war bestrebt durch diverse Maßnahmen wie Aufstellen von Gerätschaften oder Topfpflanzen oder durch das Abstellen eines Lieferwagens das Parken faktisch zu verhindern, bzw durch Beschimpfungen der klägerischen Familie oder deren Gäste zu verleiden. Auch nach Entfernung des Flugdaches wurde der Parkplatz zwar nicht von den Klägerin selbst, wohl aber gelegentlich von deren Familienmitgliedern und immer wieder - jedenfalls bis zum 27. 4. 1999 - von Gästen der klägerischen Familie mit deren Duldung benutzt. Noch im Jahr 1998 errichtete die Klägerin auf ihrer Liegenschaft einen Parkplatz.

1998 brachte der Beklagte erfolglos eine Besitzstörungsklage gegen eine Besucherin der Familie der Klägerin ein, die ihr Auto am Parkplatz abgestellt hatte. Am 27. 4. 1999 "verstellte" er mit zwei Fahrzeugen das Auto eines Besuchers der Familie der Klägerin am Parkstreifen derart, dass dieser nicht mehr wegfahren konnte.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht noch fest, es sei eine Verbücherung der Dienstbarkeit des Parkens am Parkstreifen zugunsten der klägerischen und zulasten der Liegenschaft von Ingeborg L***** beabsichtigt, jedoch auch die Möglichkeit ins Auge gefasst gewesen, diesen Punkt als briefliche Zusage und Vereinbarung abzufassen, eventuell auch mit der Erlaubnis der jederzeitigen Eintragung ins Grundbuch. Das Parkrecht der Klägerin als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks sollte daher nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Berechtigung sein.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Vereinbarung laut Punkt XIII lit e) des Teilungsvertrages vom 7. 11. 1980 sei kein Prekarium, weil das hiefür wesentliche Element der jederzeitigen Widerrufbarkeit fehle. Eine aufgrund eines gültigen Titels eingeräumte, aber nicht verbücherte Servitut binde grundsätzlich nur die Vertragsparteien, wirke aber auch gegen den Einzelrechtsnachfolger, wenn sie im Erwerbszeitpunkt offenkundig gewesen sei oder wenn der Erwerber sie - wie hier - gekannt habe oder hätte kennen müssen. Da dem Beklagten, der als Familienmitglied zugestandenermaßen über den Inhalt des Teilungsvertrages informiert gewesen sei, im Erwerbszeitpunkt sowohl die im Teilungsvertrag unter Punkt XIII lit e) enthaltene Vereinbarung hinsichtlich des Parkrechtes, als auch die gelebten Benutzungsarten bekannt gewesen seien, wirke die unverbücherte Servitut auch ihm gegenüber als Einzelrechtsnachfolger der Ingeborg L*****. Außerdem sei zum Erwerbszeitpunkt mit dem Flugdach auch eine offenkundige und dem Beklagten bekannte Einrichtung vorhanden gewesen, die keinen Zweifel an der vollen Kenntnis des Beklagten vom Bestehen einer Dienstbarkeit aufkommen lasse. Von einem gutgläubigen Erwerb mangels Intabulation könne daher keine Rede sein. Eine Servitut gehe zwar auch dann unter, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung widersetze und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre das Recht nicht geltend mache. Insoweit hätte der Beklagte aber einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen gehabt, aus dem der rechtliche Schluss zu ziehen sei, dass die Verjährungsfrist des § 1488 ABGB zum Zeitpunkt der Geltendmachung des behaupteten Anspruches durch die Klage bereits abgelaufen gewesen sei. Abgesehen davon, dass er ein solches konkretes Vorbringen nicht erstattet habe, sei die Frist auch nicht abgelaufen; die Klage sei nämlich am 24. 4. 2002 eingelangt, der klägerischen Familie zuzuordnende Fahrzeuge hätten den Parkplatz aber noch am 27. 4. 1999 und auch in weiterer Folge bis in die jüngste Zeit immer wieder benützt. Dass die Klägerin persönlich nach dem Abriss des Flugdaches im Juni 1998 ihr Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkstreifen abgestellt habe, sei nicht entscheidend, weil die Benützung durch Familienmitglieder und Gäste der klägerischen Familie ausreiche.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und vertrat in rechtlicher Hinsicht folgenden Standpunkt:

Die Rechtsprechung, wonach der Einzelrechtsnachfolger auch eine vertragliche nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen müsse, wenn er von ihr beim Erwerb Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (die Dienstbarkeit somit für ihn offenkundig sei), beziehe sich nur auf Fälle, in denen dem Berechtigten nach der Vereinbarung ein gegen Jedermann wirkendes (dingliches) Recht eingeräumt werden sollte. Fehle hingegen die Absicht der Vertragspartner zur Verdinglichung (Verbücherung) eines Rechtes, das nach seinem Inhalt sonst Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften sei, und werde die Berechtigung daher bloß obligatorisch eingeräumt, könne ein solcherart vereinbartes Recht einer nichtverbücherten Dienstbarkeit nicht gleich gesetzt werden, weshalb die (restriktiv zu handhabenden) Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungsprinzips insoweit nicht zur Anwendung kämen. Ein solches ohne dingliche Wirkung begründetes, auf die Benützung einer Liegenschaft gerichtetes obligatorisches Recht gehe nach herrschender Auffassung auf den Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur dann über, wenn er es ausdrücklich oder schlüssig übernehme. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei es daher nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten wirksam, wenn er von diesem Recht wusste, oder wissen hätte müssen.

Nach dem - von den Parteien des Teilungsvertrages vom 7. 11. 1980 übernommenen - Willen des den Vertragsinhalt allein bestimmenden Dr. Karl W***** hätte hier zwar zunächst eine Verbücherung des Parkplatzrechtes der Klägerin bei der Liegenschaft der Rechtsvorgängerin des Beklagten, Ingeborg L*****, erfolgen sollen. Letztlich hätten die Streitteile aber ausdrücklich im Teilungsvertrag vereinbart, dass dieses Recht nicht im Grundbuch eingetragen werden sollte, weil sie nicht wollten, dass der Liegenschaftsteil der Ingeborg L***** mit zu vielen Servituten belastet sei, was im Falle eines Notverkaufes der Liegenschaft hinderlich hätte sein können. Wenngleich das Recht nach den Feststellungen nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft eingeräumt werden sollte, hätten die Vertragsparteien eine Verdinglichung des Rechts somit vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen und daher bloß ein obligatorisches - wenn auch inhaltlich einer Dienstbarkeit entsprechendes - Recht begründet. Soweit der Beklagte weiterhin nur die Vereinbarung eines Prekariums behaupte, sei er auf die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes zu verweisen. Die Auffassung, dass der Beklagte als Einzelrechtsnachfolger dieses (obligatorische) Recht gegen sich gelten lassen müsse, weil es ihm bekannt und weil es auch offenkundig gewesen sei, könne jedoch nicht geteilt werden. Der Beklagte wäre an die von seiner Mutter mit der Klägerin vereinbarte vertragliche Verpflichtung in Punkt XIII lit e) des Teilungsvertrages vielmehr nur dann gebunden, wenn er sie - ausdrücklich oder schlüssig - vertraglich übernommen hätte. Dazu habe das Erstgericht aber nur festgestellt, dass der Beklagte die Liegenschaft seiner Mutter mit Notariatsakt vom 2. 6. 1997 "mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen diese den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte," übernommen habe, und dass die Geschenkgeberin aufgrund dieses Vertrages (mit Ausnahme der bekannten Dienstbarkeiten, die vom Beklagten in sein Duldungsversprechen übernommen worden seien) für die lastenfreie Übertragung des Vertragsgegenstandes hafte.

Nach der Rechtsprechung liege eine vertragliche Übernahme eines obligatorischen Rechts durch den Einzelrechtsnachfolger zwar im Allgemeinen vor, wenn ihm eine Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. Von einer Übernahme eines obligatorischen Rechts könne aber selbst bei einer solchen Vertragsgestaltung (wie sie auch hier erfolgt sei) dann nicht die Rede sein, wenn die Vertragsparteien die Überbindung dieses Rechts nicht gewollt hätten, etwa weil sie der Überzeugung waren, dass ein solches Recht gar nicht bestehe.

Der Beklagte habe dazu in erster Instanz den Prozessstandpunkt eingenommen, dass er sich mit dem Notariatsakt vom 2. 6. 1997 nur verpflichtet habe, die grundbücherlich sichergestellten Lasten zu übernehmen und damit - iVm seinem weiteren Vorbringen zum bloß prekaristischen Rechtscharakter der Parkplatzbenützung - "erkennbar" auch vorgebracht, dass eine vertragliche Übernahme dieses rein obligatorischen Rechts durch ihn nicht vereinbart worden sei. Das Erstgericht werde daher das Verfahren im Sinn der aufgezeigten Rechtsgrundsätze zu ergänzen haben, damit beurteilt werden könne, ob dem Beklagten als Einzelrechtsnachfolger der Ingeborg L***** das im Punkt XIII lit e) des Teilungsvertrages zugunsten der Klägerin obligatorisch vereinbarte Recht nach der Absicht der vertragsschließenden Parteien mit dem Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1997 überbunden worden sei.

Ein Erlöschen des "Rechts" iSd § 1488 ABGB komme hingegen jedenfalls nicht in Betracht, weil diese Bestimmung ein dingliches Dienstbarkeitsrecht voraussetze und im Übrigen auch der Familie der Klägerin zuzuordnende Fahrzeuge nach den Feststellungen bis in die jüngste Zeit den Parkplatz ungeachtet des Verbotes des Beklagten weiter benützt hätten. Das vorliegende Klagebegehren entspreche aber auch den Voraussetzungen des § 7 EO; entgegen der Ansicht des Beklagten könne nämlich die Breite des vom "Recht" der Klägerin betroffenen Grundstücksstreifens aus den einen integrierenden Bestandteil des Klagebegehrens und auch des Urteilsspruches bildenden Urkunden (Teilungsvertrag und Teilungsplan) abgeleitet werden.

Zur erforderlichen Verfahrensergänzung sei die Rechtssache gemäß § 496 Abs 3 ZPO an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Frage, ob eine vertragliche Übernahme des obligatorischen Rechtes durch den Beklagten bereits aufgrund der festgestellten Bestimmungen des Schenkungsvertrages bejaht werden könne, rechtserheblich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der stRsp zur Übernahme einer vereinbarten, aber nicht einverleibten und daher bloß obligatorisch wirkenden Dienstbarkeit durch einen Einzelrechtsnachfolger abweicht; es kommt ihm auch Berechtigung zu.

Da die festgestellte Dienstbarkeitsvereinbarung nicht verbüchert wurde, ist zunächst dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass das dingliche Recht der Dienstbarkeit nach österreichischem Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (§ 481 Abs 1 ABGB), und dass bei offenkundigen Dienstbarkeiten (in Durchbrechung des Eintragungsprinzips) derjenige, der einen gültigen Titel besitzt, nach hM trotz Nichtverbücherung geschützt ist (RIS-Justiz RS0011631; zuletzt: 5 Ob 270/03x mwN), sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben soll (RIS-Justiz RS0097244; SZ 72/192; 7 Ob 176/01k; 1 Ob 300/01a; 6 Ob 162/02w; 1 Ob 259/02y uva); in diesem Fall können die (restriktiv zu handhabenden) Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungsprinzips nämlich nach stRsp (RIS-Justiz RS0097244) keine Anwendung finden.

Das Berufungsgericht hat offenbar allein daraus, dass (entgegen der ursprünglichen Parteienabsicht) die Einverleibung der vereinbarten Dienstbarkeit im Grundbuch einvernehmlich unterblieb, geschlossen, dass der Klägerin nur ein obligatorisches Recht eingeräumt wurde. Wie bereits ausgeführt trifft zwar zu, dass bei Fehlen einer auf Einverleibung der Dienstbarkeit (§ 481 Abs 1 ABGB) gerichteten Absicht nur eine "obligatorische Dienstbarkeit" begründet wird, aber kein dingliches Recht entsteht (4 Ob 190/97p = MietSlg 49.024 mwN). Zu beachten ist hier aber, dass die Vertragsparteien mangels juristischer Fachkenntnisse den für Dienstbarkeiten geltenden Eintragungsgrundsatz nicht kennen mussten. Demnach spricht aber der festgestellte - durch die Vertragsparteien von Dr. W***** als "spiritus rector" des Vertragsinhaltes übernommene und damit übereinstimmende - Parteiwille zur Frage einer (eventuell auch späteren) grundbücherlichen Eintragung der gegenständlichen Servitut (die "vielleicht als briefliche Zusage ... mit der Erlaubnis, sie jederzeit in das Grundbuch eintragen zu lassen", abgefasst werden könnte, weil "durch unvorherzusehende Ereignisse plötzlich neue Besitzer da sein könnten, mit denen .....") nicht nur gegen eine bloß vorübergehende Einräumung dieses Rechts, sondern auch dagegen, dass die Parteien grundsätzlich (unabhängig vom bedachten Fall eines Notverkaufs) nur vereinbart hätten, dass der Klägerin das Parkplatzbenützungsrecht bloß obligatorisch und nur für die Zeit des Eigentumsrechtes ihrer Halbschwester (der Mutter des Beklagten) zukommen sollte.

Vielmehr sprechen die Feststellungen zur Absicht der Vertragsparteien dafür, dass sie - bei (voller) Kenntnis der maßgeblichen Rechtslage - auch die angestrebte "grundbücherliche Sicherstellung" (die nur deshalb unterlassen wurde, weil im Fall eines "Notverkaufes" die Liegenschaft von Ingeborg L***** nicht mit zu vielen Servituten belastet sein sollte) - in welcher Form immer - vorgenommen und klargestellt hätten, dass auch allfällige (sonstige) Einzelrechtsnachfolger (die Klägerin dachte dabei insb an solche im Familienkreis [AS 37 ff = Seite 3 ff in ON 9]) an diese Abmachung gebunden sein sollten. Die gemeinsame Absicht der Vertragsparteien war ja - wenn sie das auch nicht rechtlich abgesichert zuwegebrachten - darauf gerichtet, der Klägerin ein (abgesehen vom Fall des Notverkaufs) gegenüber dem jeweiligen Eigentümer (Rechtsnachfolger) wirkendes, also ein dingliches Recht, einzuräumen. Eine am Zweck der Rechtseinräumung orientierte Auslegung (vgl 4 Ob 190/97p mwN) führt daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zum Ergebnis, dass der Klägerin - trotz der (zunächst) unterbliebenen grundbücherlichen Eintragung - nicht nur ein obligatorisches, sondern ein dingliches Recht eingeräumt werden sollte.

Die vereinbarte aber nicht verbücherte Servitut wirkte daher aus den bereits vom Erstgericht richtig dargestellten Gründen jedenfalls auch gegen den Beklagten, der das Grundstück als Familienmitglied und auch nicht im Rahmen eines "Notverkaufes" erworben und von der Servitut auch Kenntnis gehabt hat.

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht bereits zutreffend aufzeigt, dass nach Lehre und Rsp auch vertragliche, nicht verbücherte Servituten zulässig sind (RIS-Justiz RS0011659; zuletzt: 1 Ob 81/01w mwN), die zwar nur die Vertragsparteien binden, jedoch darüber hinaus gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirken (SZ 72/192; 1 Ob 300/01a; 7 Ob 176/01k mwN; 6 Ob 162/02w; RIS-Justiz RS0011871; RS0011649 [T1]; RS0011673 [T5]; zuletzt: 1 Ob 259/02y). Der diesbezüglichen Beurteilung, dass eine derartige vertragliche Übernahme mit dem Beklagten nicht vereinbart worden sei, was dieser in erster Instanz "erkennbar" auch vorgebracht habe, kann nämlich ebenfalls nicht beigetreten werden:

Die Rekurswerberin beruft sich hier zu Recht auf die im Schenkungsvertrag (Notariatsakt vom 2. 6. 1997) getroffene Vereinbarung, wonach der Beklagte die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit denen sie seine Rechtsvorgängerin benützte, übernommen hat. Dass er ein diese Tatsache bestreitendes Vorbringen in erster Instanz erstattet hätte, ist nicht zu erkennen. Er hat vielmehr eingewendet, dass seinerzeit lediglich eine prekaristische Überlassung der Parkfläche vereinbart worden sei, wobei der diesbezügliche Widerrufsverzicht nicht für Rechtsnachfolger "galt bzw gilt". Er habe das Benutzungsrecht daher zu Recht widerrufen. Der somit erforderlichen freien, jederzeitigen Widerruflichkeit als unabdingbarer Voraussetzung für die Annahme eines Prekariums (RIS-Justiz RS0019212 und RS0019221; zuletzt: 6 Ob 20/01m) steht jedoch - wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend festhält - der festgestellte Punkt XIII lit e) des Teilungsvertrages entgegen, weil das Recht auf Parkplatzbenützung hier nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft eingeräumt wurde.

Wenn der Beklagte aber in diesem Zusammenhang mit seiner Rekursbeantwortung (erstmals) geltend macht, aus den Bestimmungen des Schenkungsvertrages sei eine solche vertragliche Übernahme "weder expressis verbis noch schlüssig abzuleiten", ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil sich der Rechtsmittelgegner insoweit von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung entfernt; steht doch fest, dass das gegenständliche Grundstück mit Notariatsakt vom 2. 6. 1997 (Schenkungsvertrag) "mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen die Geschenkgeberin den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte" an ihn übertragen wurde. Demgemäß ist der Beklagte an ein in Punkt XIII lit e) des Teilungsvertrages vom 7. 11. 1980 vereinbartes (inhaltlich einer Dienstbarkeit entsprechendes jedoch obligatorisches [vgl 1 Ob 259/02y]) Recht, auf dem dort bezeichneten Grundstreifen Personenkraftwagen oder Lieferautos zu parken, ebenfalls gebunden. Er muss dieses der Klägerin von seiner Rechtsvorgängerin eingeräumte Recht somit in jedem Fall gegen sich gelten lassen.

Dem Rekurs war daher auch aus diesem Grund Folge zu geben und das klagestattgebende Ersturteil wieder herzustellen; nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind nämlich die Voraussetzungen des § 1488 ABGB nicht erfüllt und der Urteilsspruch steht auch mit den Bestimmungen des § 7 EO in Einklang, wobei insoweit auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes (Seite 17 der Berufungsentscheidung) verwiesen wird (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO), der die Rekursbeantwortung nichts entgegenhält.

Die Entscheidung über Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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