Rechtssatz
Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem, solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet.
7 Ob 240/75 | OGH | 11.12.1975 |
Veröff: MietSlg 27046 = JBl 1977,201 mit kritischer Anmerkung von Hoyer |
1 Ob 620/94 | OGH | 29.05.1995 |
Vgl; Beisatz: Hier: Hälfteeigentümer duldet bauliche Maßnahmen des anderen Hälfteeigentümers. (T1)<br/>Veröff: SZ 68/101 |
7 Ob 327/98h | OGH | 08.09.1999 |
Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre. (T2) |
1 Ob 196/00f | OGH | 29.08.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die "Schadensfolgen" müssen jedenfalls zumindest objektiv kalkulierbar gewesen sein. (T3) |
7 Ob 218/02p | OGH | 09.10.2002 |
Vgl auch; nur: Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen. (T4)<br/>Beisatz: Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. (T5) |
5 Ob 163/08v | OGH | 21.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T6)<br/>Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/155 |
9 Ob 86/10b | OGH | 21.01.2011 |
Auch; Beis wie T2 nur: Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/7 |
4 Ob 229/19h | OGH | 28.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands fällt damit in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers; der Unterlassungsanspruch nach § 523 ABGB wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19751211_OGH0002_0070OB00240_7500000_002
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