OGH 7Ob240/75

OGH7Ob240/7511.12.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Friedrich Mosing, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. F* K*, Jagd-, Forst- und Gutsbesitzer, *, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 7.500,‑‑ samt Nebengebühren, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. September 1975, GZ. 7 R 155/75‑24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 23. April 1975, GZ. 2 Cg 372/74‑18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00240.75.1211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben und das Ersturteil in Abänderung der angefochtenen Berufungsentscheidung wiederhergestellt.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin an Kosten des Berufungsverfahrens S 953,12 (davon S 69,12 für Umsatzsteuer und S 20,‑‑ für Barauslagen) und an Kosten des Revisionsverfahrens S 1.239,74 (davon S 82,94 für Umsatzsteuer und S 120,‑‑ für Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Wie nach der Aktenlage feststeht, wurden am 25. 10. 1973 auf der zur Hälfte im Miteigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft EZ. 82 KG. * von seinem dort beschäftigten Dienstnehmer F* R* beim Reinigen von Metallfässern Schadstoffe in den die Liegenschaft durchfließenden F*bach eingebracht, wodurch in dem an die Klägerin verpachteten bachabwärts gelegenen Fischereirevier Fische im Wert von S 15.000,‑‑ verendeten. Die daraus entstandenen Ersatzansprüche wurden vom Eigentümer des Fischereireviers an die Klägerin abgetreten. Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Beklagten an dem Schaden herleiten ließen, waren nicht feststellbar. Was den erwähnten Dienstnehmer betrifft, so ist erwiesen, daß er weder untüchtig noch gefährlich im Sinne des § 1315 ABGB ist, weshalb auch eine Haftung des Beklagten für Fremdverschulden außer Betracht bleibt.

Dem auf Ersatz des Schadens durch Zahlung von S 15.000,‑‑ samt 4 % Zinsen seit 26. 10. 1973 gerichteten Klagebegehren wurde vom Erstgericht nach § 364 Abs. 2 ABGB und unter Hinweis auf Lachout ÖJZ 1955 S. 589 sowie auf die Entscheidung 7 Ob 298/65 und JBl 1966 S. 39 zur Hälfte stattgegeben, zur anderen Hälfte wurde es in der Erwägung, daß der Beklagte nur zu 50 % Miteigentümer der Liegenschaft ist, von der der Schaden ausgegangen war, abgewiesen. Der abweisende Teil des Ersturteils ist rechtskräftig.

Die zweite Instanz änderte über Berufung des Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß sie auch das restliche Klagebegehren abschlägig erledigte. Von den beiden geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verneinte sie das Vorliegen der ersteren, erachtete aber die Rechtsrüge, soweit es sich um die Frage der Anwendbarkeit des § 364 Abs. 2 ABGB handelt, für berechtigt. Unter Bezugnahme auf Ritzberger JBl 1964 S. 197, Steininger in einer Glosse zur Entscheidung JBl 1965 S. 417 und Rummel JBl 1967 S. 120 lehnt das Berufungsgericht die Auffassung der herrschenden Rechtsprechung ab, wonach der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch unabhängig vom Verschulden des Anspruchsgegners gewährt wird (SZ 38/106, SZ 43/139, SZ 44/22 u.a.). In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht zwei Beispiele an, ein selbst erdachtes und ein den Ausführungen Ritzbergers (a.a.O. S. 198) entnommenes. Dem letzteren zufolge nimmt jemand einen Stein auf einem fremden Grund auf und wirft ihn von dort auf den Grundnachbar, den er dadurch verletzt. Im ersten Beispiel schüttet ein Wanderer auf dem Grundstück des A Gift in den Bach des B, wodurch dessen Fische zugrundegehen. In diesen Fällen den Steineigentümer bzw. den Eigentümer des Grundstückes A haften zu lassen, gehe nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Denn der Schutzzweck der §§ 364 ff ABGB bestehe doch vor allem darin, Immissionen dauernder Anlagen, technischer Einrichtungen, üblicher Arbeitsvorgänge, von denen der Grundeigentümer gewöhnlich wisse oder wissen müsse, oder gar direkte Zuleistungen auf den Nachbargrund zu unterbinden. Dagegen könnten vom Verschuldensprinzip losgelöste Ansprüche durch einmalige Vorgänge nicht begründet werden, die mit dauernden Anlagen und ähnlichem nichts gemein hätten, zumal wenn sie von Personen ausgingen, die zum Grundeigentümer in keinerlei Beziehung, insbesondere auch nicht in der einer Gehilfenhaftung, stünden (z.B. der Wanderer), fehle es doch in einem solchen Fall dem Grundeigentümer an jeglicher Vorhersehbarkeit des Schadenseintrittes.

Die Klägerin ficht das berufungsgerichtliche Urteil aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO an mit dem Abänderungsantrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.

Der Beklagte beantragt demgegenüber, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gerechtfertigt.

Die Regelung des § 364 ABGB hat den Ausgleich einander widerstreitender Grundeigentümerinteressen zum Ziel, und zwar im Hinblick darauf, daß einerseits der Eigentümer mit seiner Sache nach Gutdünken schalten und walten darf (§ 362 ABGB), anderseits aber Dritte, als welche hier in erster Linie Anrainer in Betracht kommen, vor Eingriffen in ihre Rechte zu schützen sind (§ 364 Abs. 1 ABGB). Ereignet sich nun ein solcher Eingriff und ist dem dadurch in seinen Rechten Verletzten mit dem ihm eingeräumten Untersagungsanspruch allein (§ 364 Abs. 2 ABGB) nicht mehr zu helfen, dann gebührt ihm seitens des rechtsverletzenden Grundeigentümers eine entsprechende Ausgleichsleistung. Diese könnte jedoch ihre Funktion nicht voll erfüllen, wenn sie Verschulden des Leistungspflichtigen zur Voraussetzung hätte, da ein Schaden um nichts geringer wird, nur weil den Schädiger daran kein Verschulden trifft. Verfehlt ist es daher, einen solchen Anspruch auf Schadloshaltung nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu beurteilen. Vielmehr sind hiefür die Vorschriften über die Eigentumsausübung (§§ 362 ff ABGB) maßgeblich. Daraus folgt aber auch, daß für einen solchen Ausgleichsanspruch nur solche Schädigungen in Frage kommen, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, daß dieser die Liegenschaft in einen den Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen beläßt, sei es daß er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet. Besteht ein derartiger Zusammenhang auch im entferntsten nicht, dann ist eine nachbarrechtliche Wiedergutmachung vorweg ausgeschlossen. Die vom Berufungsgericht angeführten Beispiele des Steinschleuderers und des wasservergiftenden Wanderers, die beide dem Grundeigentümer fremd sind, gehen daher dem Wesen der Sache vorbei, haben doch die Handlungen dieser Personen mit der Ausübung des Eigentums an der Liegenschaft, von der diese Schadensvorgänge ausgehen, nicht das mindeste zu tun. Dagegen ist die gegenständliche Schädigung darauf zurückzuführen, daß auf dem Grund und Boden, dessen Miteigentümer der Beklagte ist, im Auftrag seiner Frau (festgestelltermaßen gleichfalls Hälfteeigentümer der Liegenschaft) die Fässerreinigung vorgenommen wurde, was aber mit dem betreffenden Grundeigentum jedenfalls insofern zusammenhängt, als diese Arbeiten im Zuge der die Liegenschaft betreffenden Wirtschaftsführung stattfanden. Allerdings ist dem Berufungsgericht die Einmaligkeit der vorliegendenfalls schädigenden Handlung zuzugeben, doch kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil hier ein Fall der in §364 Abs. 2 ABGB unter allen Umständen für unzulässig erklärten unmittelbaren Zuleitung gegeben ist durch den die Liegenschaft des Beklagten durchfließenden Bach, der die Giftstoffe in das fragliche Fischereirevier beförderte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die direkte Zuleitung erst vom schädigenden Grundeigentümer oder seinen Leuten angelegt wird oder ob sie schon von Natur aus vorhanden ist, wie das auf ein fließendes Gewässer zutrifft. Demnach erweist sich der vom Berufungsgericht herangezogene Abweisungsgrund als unstichhaltig und die im Ersturteil der Sache zuteil gewordene rechtliche Würdigung als fehlerfrei.

Der Revision war daher spruchgemäß Folge zugeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs‑ und des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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