OGH 6Ob725/76 (RS0022225)

OGH6Ob725/7631.3.1977

Rechtssatz

Offenbar ist eine unrichtige Anweisung des Bestellers nicht nur dann, wenn die Unrichtigkeit in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seiten des Bestellers vorausgesetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muß, (hier: keine Sicherungen gegen das Ausfließen von Öl aus dem Kessel, außer Ölanzeige am Kessel).

Normen

ABGB §1168a

6 Ob 725/76OGH31.03.1977
8 Ob 504/81OGH09.04.1981

nur: Offenbar ist eine unrichtige Anweisung des Bestellers nicht nur dann, wenn die Unrichtigkeit in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seiten des Bestellers vorausgesetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muß. (T1)

6 Ob 512/90OGH22.02.1990
4 Ob 582/89OGH27.02.1990

Vgl auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T2)

5 Ob 580/90OGH26.06.1990
4 Ob 1522/96OGH12.03.1996

Auch; Beisatz: Offenbar unrichtig ist eine Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei der ihm zumutbaren Fachkenntnis wahrnehmen mußte. (T3)

7 Ob 159/03pOGH01.10.2003

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Holzuntergrund auf der mittels Flämmarbeiten abzutragenden Fassade. (T4)

7 Ob 33/04kOGH31.03.2004

Auch; nur T1

8 Ob 57/17sOGH28.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/111

7 Ob 191/19tOGH19.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19770331_OGH0002_0060OB00725_7600000_002

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